Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass der Geschäftsführer zur Korrektur einer unrichtigen, vom Notar eingereichten Gesellschafterliste (§ 40 Abs. 2 Satz 1 GmbH-Gesetz) befugt ist. Das Registergericht ist daran gebunden und muss – eventuell nach rechtlicher Prüfung – die verbesserte Liste eintragen (BGH, Beschluss vom 7.2.2017, II ZR 28/15).
Damit bestätigt der Bundesgerichtshofs auch den Sachverhalt, dass der Geschäftsführer die korrigierte Liste auch dann zur Eintragung anmelden kann (muss), wenn der davon betroffene Gesellschafter dagegen Widerspruch anmeldet. Diese Rechtslage kommt dann z. B. dann zum Tragen, wenn die GmbH aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag einen Geschäftsanteil einzieht und einen der Gesellschafter aus der GmbH ausschließt.