Führungsaufgabe: Reden ist Gold – über Unternehmensziele, Visionen und Strategisches + Pflichtveröffentlichung: Monopolpreise sind Abzocke + Anstellung auf Probe: Schlechte Karten für den Interims-Geschäftsführer + Wirtschaft und Politik: Mindestlohn-Protest wird zur Anti-Bürokratie-Bewegung + Verlust-Verrechnung: Konzernklausel wird weiter gefasst + GmbH-Bilanzrecht: Verstöße blocken Feststellung des Jahresabschlusses + Geschäftsführer privat: Scheidungen werden teurer + BISS …
Der Volkelt-Brief 11/2015 > Download als PDF – lesen im „Print”
Nr. 11/2015
Freiburg 13. März 2015
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
als Chef reden Sie mit Ihren Mitarbeitern. Täglich über die operativen Geschäfte. Feierabends über Privates, übers Wohlbefinden. Einmal jährlich oder öfter über die Ziele Ihres Unternehmens. Über quantifizierbare Zielvereinbarungen – über Umsätze oder die Anzahl der Kundenbesuche. Auch über qualitative Ziele muss man mit den Mitabeitern reden. Also z. B. dann, wenn der Mitarbeiter sein bestimmtes Know-how verbessern soll, wenn neue Produktionsverfahren gestestet werden sollen oder wenn das Marketing strategisch neu ausgerichtet wird.
Schwieriger wird es, wenn Sie über Ihre unternehmerische Vision reden. Und über die beste Strategie dahin. Eine Vision ist immer erst im Entstehen. Es gibt noch keine Strategie dahin. Aber – glauben Sie mir – auch darüber kann man mit den Mitarbeitern reden. Dabei werden Sie nur allzu oft feststellen, dass solche Mitarbeitergespräche Ihnen mehr bringen als dem Mitarbeiter. Das Reden darüber trägt dazu bei, dass sich Ihre Vorstellungen von der Zukunft Ihres Unternehmens ständig konkretisieren und präzisieren. Achten Sie aber darauf, dass das Reden darüber nicht im Monolog endet. Da hilft nur die Neugier darauf zu wissen, was die Mitarbeiter von Ihren Ideen halten. Kritik auszuhalten, dürfte für Sie aber jobbedingt kein Problem sein.
Pflichtveröffentlichung: Monopolpreise sind Abzocke
Alle GmbHs müssen den Jahresabschluss im Unternehmensregister veröffentlichen. Zuständig für die Umsetzung ist der Bundesanzeiger Verlag. Dieser berechnet die Kosten für die Veröffentlichung anhand der vom Verlag vorgegebenen Preisliste. Beispiel: Bei Anlieferung der Daten im XML-Format (Datev-Format) kostet der Eintrag für eine kleine GmbH 30 EUR, für eine mittelgroße GmbH 55 EUR. Dagegen kostet die Eintragung einer Löschung mit dem Standardtext „Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden“ ebenfalls gerade einmal 30 EUR. Gegen diese (undurchsichtige) Preisgestaltung klagte jetzt der Steuerberater. Jetzt hat das Amtsgericht Köln in der Sache entschieden – und das mit interessanten Ausgang (AmtsG Köln, Urteil vom 13.10.2014, 142 C 639/12).
Dazu stellte das Gericht fest: Da alle Unternehmen gesetzlich verpflichtet sind, den Jahresabschluss beim Bundesanzeiger Verlag nach dessen Preisliste zu veröffentlichen, gelten die Vorschriften, die Monopolunternehmen beachten müssen. Konkret: Die Preise dürfen maximal kostendeckend kalkuliert sein. Dazu muss der Bundesanzeiger Verlag seine Kalkulation offen legen. Alle bis dahin ausgestellten Rechnungen sind rechtswidrig.
Zum elektronischen Unternehmensregister > Hier anklicken
Zur Preisliste der Bundesanzeiger Verlags GmbH > Hier anklicken
Schlechte Karten für den Interims-Geschäftsführer
Sie führen die Geschäfte Ihrer GmbH auf „Probe“? Sie können dann schnell, rechtlich unkompliziert und ohne weiteren Gehaltsanspruch gekündigt werden. Viele GmbHs nutzen unterdessen diese Gestaltungsmöglichkeit, um das Risiko der Einstellung eines sog. Fremd-Geschäftsführers möglichst gering zu halten. Das Risiko liegt dann alleine beim Geschäftsführer. Stimmt die Chemie zwischen den Gesellschaftern und dem Geschäftsführer nicht oder verlangen die Gesellschafter mehr als zu leisten ist, besteht dann noch nicht einmal Anspruch auf Gehalt bis zum vereinbarten Vertragsende oder etwa ein Abfindungsanspruch.
Dazu gibt es ein Urteil des OLG Hamm. Danach gilt: „Ist laut Vertrag in den ersten 12 Monaten ein kurzfristige Kündigung durch die GmbH möglich, ist das auch dann rechtsverbindlich, wenn für den Geschäftsführer selbst keine Möglichkeit zur Kündigung vereinbart ist“ (Quelle: OLG Hamm mit Urteil vom 11.2.2008, I‑8 U 155/07).
Mindestlohn-Protest wird zur Anti-Bürokratie-Bewegung
Unterdessen wird in allen Medien und auf allen Kanälen über die Verordnung zur Umsetzung des Mindestlohns in Deutschland diskutiert. Dabei wird immer offensichtlicher, dass sich die Große Koalition zwar als Retter der Unterbezahlten feiern lassen möchte. Dass man aber in der Tragweite völlig falsch eingeschätzt hat, welche Kollateralschäden damit ausgelöst wurden und werden.
Fazit: Man hat kleinere und mittelständische Unternehmen voll in der Planke getroffen, obwohl man den Missbrauch durch rendite-orientierte Unternehmens-Konstrukte eindämmen wollte (Stichworte: Fleischverarbeitung, industrielle Großbäckereien, Arbeitnehmerüberlassung). Viele Politiker haben augenscheinlich keine Ahnung davon, wie es in der betrieblichen Praxis aussieht.
Beispiel: Die Politik reduziert die Dokumentationspflicht der Arbeitszeiten für Mini-Jobber auf den Sachverhalt, „Stundenzettel“ zu führen. In der Praxis heißt das: Tägliche Kontrolle der Arbeitspläne, ob die zulässigen Stunden bereits erreicht sind. Sobald mehrere Mini-Jobber eingestellt sind, muss wöchentlich neu gerechnet und geplant werden. Dazu kommt der Beratungsaufwand und der Aufzeichnungsaufwand durch das Lohnbüro, das sich Beratungsstunde für Beratungsstunde zusätzlich vergüten lässt. Viele Verbände (Landwirtschaft, Bäcker-Innung, HOGA usw.) nutzen jetzt die Chance, auf die Über-Bürokratisierung hinzuweisen und dafür Öffentlichkeit herzustellen. Selbst viele Arbeitnehmer in kleineren und mittelständischen Betrieben haben die Situation erkannt. Auch Sie sehen in der stetig steigenden Verwaltungsarbeit eine Bedrohung für ihre Arbeitsplätze. Alle diese Nadelstiche sorgen dafür, dass der Druck auf die Politik wächst. Als Unternehmer sind Sie gut beraten, diesen Rückenwind zu nutzen.
Verlust-Verrechnung: Konzernklausel wird erweitert
Unterdessen wurde Pläne bekannt, wonach dass Bundesfinanzministerium die sog. Konzernklausel etwas weiter fassen will. Danach können nicht nur Konzerne mit 100 % – Beteiligungen die Verlustverrechnung bei einer Umstrukturierung nutzen. Eine Verlustverrechnung ist auch dann möglich, wenn zwischen der erwerbenden und der übernommenen Konzern-Gesellschaft eine dritte Gesellschaft zwischengeschaltet ist. Diese Fälle gelten bisher als sog. schädlicher Beteiligungserwerb. Danach gilt: Werden mehr als 25 % der Anteile eines Unternehmens innerhalb von 5 Jahren erworben, kann der Verlustvortrag nur noch anteilig übernommen werden. Werden mehr als 50 % der Anteile eines Unternehmens innerhalb von 5 Jahren erworben, entfällt der Verlustvortrag komplett (§ 8c KStG).
Bilanzrecht: Verstöße blocken Feststellung des Jahresabschlusses
Alleine schon die Tatsache, dass Bilanzvorschriften bei der Erstellung des Jahresabschlusses nicht eingehalten wurden, führt bereits dazu, dass der Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses unwirksam ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 27.2.2015, 14 U 58/13).
Geschäftsführer privat: Scheidungen werden teurer
Nach einem Urteil des FG Niedersachsen können Scheidungskosten ab 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer verrechnet werden. Für diese Kosten kann nichts anderes gelten als für Prozesskosten (FG Niedersachsen, 18.2.2015, 3 K 297/14).
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber