Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sind es gewohnt, in der GmbH zu gestalten, z. B. indem Sie Familien-Mitglieder beschäftigen oder sogar Darlehen aus GmbH-Mitteln gewähren. In der Praxis kommt es gelegentlich zu steuerlichen Anerkennungsproblemen (vgl. Nr. 1/2014). Etwas anders ist das zu beurteilen, wenn der Fremd-Geschäftsführer (oder der zur Minderheit beteiligte Geschäftsführer) solche Gestaltungen vornimmt und sich dabei nicht absichert.
Dazu ein konkreter Fall: …Der Geschäftsführer einer GmbH hatte für eine Mitarbeiterin die Kosten der Nachhilfe für die Tochter gezahlt. Die Tochter wiederum war eine Freundin der Tochter der Lebensgefährtin des Geschäftsführers. Dazu das OLG Koblenz: „Die daraufhin ausgesprochene Kündigung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund durch den Inhaber der GmbH (hier: Gastronomie-GmbH) ist rechtens“ (OLG Koblenz, Urteil vom 11.7.2013, 6 U 1359/12). Rein juristisch gesehen handelt es sich um eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers. Im oben genannten Fall verstößt er gegen seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft, indem er Leistungen und Vermögen der Gesellschaft für fremde Zwecke (persönliche Interessen) genutzt hat.