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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 05/2014

The­men heu­te: IT - was pas­siert, wenn Sie sich vom Part­ner oder dem Geschäfts­part­ner tren­nen? + GmbH-Kauf: Wirt­schafts­prü­fer haf­tet für Fehl­in­for­ma­tio­nen + Gewinn­aus­schüt­tung: Gesell­schaf­ter kön­nen mehr gestal­ten + Geschäfts­füh­rer-Haf­tung: Prü­fen Sie Ihren Miet­ver­trag + Boni­tät: Eige­ne Recher­chen kos­ten nicht viel + Kar­tell­ver­fah­ren: Scha­dens­er­satz müs­sen alle zah­len + Mit­ar­bei­ter: Arbeits­ge­richt stärkt Sie gegen AGG-Hop­per+ Ter­min­sa­che 15.2 – Jah­res­mel­dung zur Sozi­al­ver­si­che­rung + BISS

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Nr. 5/2014,

Frei­burg, 31.1.2014

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

was pas­siert eigent­lich IT-mäßig, wenn Sie sich von Ihrem Geschäfts­part­ner tren­nen wol­len? Abge­se­hen von allen juris­ti­schen Fol­gen, muss Ihr IT-Bera­ter im schlech­tes­ten Fall Doku­ment für Doku­ment in die Hand neh­men und prü­fen, wo es hin­ge­hört, und ent­schei­den, wer dar­über Ver­fü­gungs­rech­te hat. O‑Ton eines damit befass­ten IT-Bera­ters: „Das ist müh­sa­me Klein­arbeit“. Das kos­tet und meist ist eine kor­rek­te Zuord­nung der Doku­men­te (Brie­fe, Ver­trä­ge, Abspra­chen, Noti­zen, E‑Mails) gar nicht mehr möglich.

Das pas­siert, wenn die IT „gewach­sen“ ist und eine sys­te­ma­ti­sche Netz­werk-Archi­tek­tur nicht ange­legt wur­de. Nach unse­ren Erfah­run­gen betrifft das eine gan­ze Rei­he von klei­ne­ren Fir­men. Der täg­li­che Geschäfts­be­trieb lässt hier kei­ne Zeit zur Ord­nung und schon in 2 Jah­ren ist ein unüber­sicht­li­ches Daten­cha­os ent­stan­den. Sicher ist: Ohne pro­fes­sio­nel­len IT-Bera­ter kom­men Sie hier nicht wei­ter. Wie trans­pa­rent und sys­te­ma­tisch ist Ihre Dokumentation?

Nicht weni­ger pro­ble­ma­tisch ist es, wenn auch die Ehe­part­ner die Fir­men-IT, pri­va­te PCs und note­books gemein­sam nut­zen, ohne dass getrenn­te Zugän­ge mit eige­nem Pass­wort und eige­ner Doku­men­ten­ab­la­ge ein­ge­rich­tet sind. Unter­des­sen gibt es vie­le Anbie­ter, die aus­ge­zeich­ne­te und über­sicht­li­che Doku­men­ta­ti­ons-Sys­te­me anbie­ten. Zusatz­ef­fekt: Damit ver­hin­dern Sie auch, dass Sie bei einer mög­li­chen pri­va­ten Betriebs­prü­fung (vgl. Nr. 4/2014) mehr pri­va­te Infor­ma­tio­nen offen legen als Sie müssen.

Wirtschaftsprüfer haftet für Fehlinformationen

Sie wol­len sich an einem Unter­neh­men (Zulie­fe­rer) betei­li­gen. Dazu müs­sen Sie sich auf die Bewer­tung der Exper­ten (StB, WP) ver­las­sen kön­nen. Das  betrifft die Vor­la­ge des Jah­res­ab­schlus­ses inkl. Anhang und Lage­be­richt. Bei einer Betei­li­gung an einer mit­tel­gro­ßen oder gro­ßen Kapi­tal­ge­sell­schaft kön­nen Sie sich zusätz­lich auf das Zer­ti­fi­kat des WP verlassen.

Ach­tung: Macht der Wirt­schafts­prü­fer im Zusam­men­hang mit dem Gespräch über eine Betei­li­gung zusätz­li­che Aus­füh­run­gen, dür­fen Sie sich dar­auf ver­las­sen. Andern­falls kön­nen Sie den Wirt­schafts­prü­fer in die Haf­tung neh­men. Das ergibt sich aus einem aktu­el­len Urteil des BGH. Im Urteils­fall hat­te der WP die Eigen­ka­pi­tal­si­tua­ti­on eines Unter­neh­mens als „aus­ge­zeich­net“ dar­ge­stellt. Tat­säch­lich bestand das Anla­ge­ver­mö­gen aus aus­ste­hen­den Ein­la­gen (BGH, Urteil vom 19.11.2013, VI ZR 336/12).

Wich­tig ist, dass Sie im Zusam­men­hang mit einer Betei­li­gung (Akqui­si­ti­on) alle Aus­sa­gen, Gut­ach­ten und Stel­lung­nah­men der Betei­lig­ten Ver­hand­lungs­füh­rer und Bera­ter doku­men­tie­ren. Dabei gilt: Ver­las­sen Sie sich bei der Ent­schei­dung um die Betei­li­gung nur auf die Din­ge, die offi­zi­ell sind und vor­ge­legt wer­den. Münd­li­che Beteue­run­gen und Zusi­che­run­gen soll­ten auf Ihre Kauf- bzw. Betei­li­gungs­ent­schei­dung kei­ne Rol­le spie­len. Im Fal­le einer offen­sicht­li­chen Fehl­in­for­ma­ti­on stärkt der BGH mit die­sem Urteil Ihre Mög­lich­kei­ten, auch die an den Gesprä­chen betei­lig­ten Bera­ter mit in die Haf­tung zu nehmen.

Gewinnausschüttung: Gesellschafter können mehr gestalten

Bis­her war es Pra­xis des FA, inkon­gru­en­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen nur aus­nahms­wei­se steu­er­lich anzu­er­ken­nen. Bei­spiel: Der zu 70 % betei­lig­te Gesell­schaf­ter erhält 50 % des aus­ge­schüt­te­ten Gewinns. Die übri­gen 50 % wer­den an den 30 % – Gesell­schaf­ter aus­ge­schüt­tet. Nach bis­he­ri­ger Pra­xis wird das steu­er­lich aner­kannt, wenn es wich­ti­ge Grün­de für die­se Ungleich­ver­tei­lung gab (BMF-Schrei­ben, IV A 2- S 2810 – 4/00). Als Grün­de wur­den akzep­tiert: Die ent­gelt­freie Nutzungsüber­lassung des Grund­stücks oder die unent­gelt­li­che Tätig­keit als GF.

Jetzt haben die Finanz­be­hör­den die­se Sicht auf­ge­ge­ben (BMF-Schrei­ben, 17.12.2013, IC C 2 – S 2750 – a/11/ 10001). Danach wird eine abwei­chen­de Gewinn­ausschüttung akzeptiert,

  • wenn im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH die abwei­chen­de Gewinn­ver­tei­lung ver­ein­bart ist oder
  • wenn auf der Grund­la­ge einer Ver­ein­ba­rung im Gesell­schafts­ver­trag die Gesell­schaf­ter jähr­lich über die abwei­chen­de Gewinn­ver­tei­lung beschlie­ßen kön­nen (Mehr­heits­vo­tum).

Das ist auch der Maß­stab für alle in der Sache offe­nen Ver­an­la­gun­gen. Nur wenn eine Rege­lung im Gesell­schafts­ver­trag exis­tiert oder wenn es schlüs­si­ge Grün­de (s. o.) für die Abwei­chung gibt, wer­den die Finanz­äm­ter die ver­deck­te Gewinnausschüttung/verdeckte Ein­la­ge nicht durchsetzen.

Wich­tig ist, dass die Gewin­ne nicht sys­te­ma­tisch dort­hin ver­la­gert wer­den, wo die nied­rigs­te Besteue­rung statt­fin­det. Dann wer­den die Finanz­be­hör­den auf Gestal­tungs­miss­brauch (§ 42 AO) erken­nen. Mit die­sen neu­en Vor­ga­ben haben Sie aber bes­se­re Mög­lich­kei­ten, z. B. bei der Nach­fol­ge­re­ge­lung dem Juni­or zunächst eine höhe­re Betei­li­gung ein­zu­räu­men, sich selbst aber noch einen grö­ße­ren Gewinn­an­teil zu sichern.

Geschäftsführer-Haftung: Prüfen Sie Ihren Mietvertrag

Kann die GmbH die Mie­te nicht mehr zah­len, müs­sen Sie auf­pas­sen. Im schlech­tes­ten Fall müs­sen Sie die dann aus der pri­va­ten Tasche zah­len. Und zwar dann, wenn Sie juris­tisch als Neu­gläu­bi­ger gel­ten. Ist im Ver­trag ein Son­der­kün­di­gungs­recht bei Mietrückständen/Insolvenz vor­ge­se­hen, müs­sen Sie auf­pas­sen. Macht der Ver­mie­ter davon nicht Gebrauch, haf­ten Sie pri­vat (BGH, Urteil vom 22.10.2013, II ZR 394/12).

Bei­spiel: Sie infor­mie­ren den Ver­mie­ter, dass die GmbH Insol­venz anmel­det. Nach Abwick­lung der Insol­venz wol­len Sie aber neu star­ten und die Miet­räu­me behal­ten. Dar­auf­hin ver­zich­tet der Ver­mie­ter auf sein Son­der­kün­di­gungs­recht und über­lässt Ihrer GmbH die Räum­lich­kei­ten wei­ter. Juris­tisch bedeu­tet das: Ab die­sem Zeit­punkt sind die Miet­schul­den Schul­den des Neu­gläu­bi­gers. Sie kön­nen dafür per­sön­lich in die Haf­tung genom­men werden.

Prü­fen Sie vor­ab die Ver­ein­ba­run­gen in Ihrem Miet­ver­trag. Ist hier ein Son­der­kün­di­gungs­recht (Miet­rück­stand, Insol­venz) ver­ein­bart und macht der Ver­mie­ter davon kein Gebrauch, müs­sen Sie auf­pas­sen. Ist rea­lis­ti­scher­wei­se eine Sanie­rung nicht abzu­se­hen, dür­fen Sie sich nicht in fal­scher Sicher­heit wie­gen. Die neu­en Miet­schul­den gehen dann nicht in die Quo­te ein. Sie selbst müs­sen dafür in vol­ler Höhe gera­de stehen.

Bonitäten: Eigene Recherchen kosten nicht viel

Vie­le Geschäfts­füh­rer ver­las­sen sich bei der Boni­täts­prü­fung von Bestands­kun­den oder neu­en Kun­den nicht mehr allei­ne auf Aus­kunftei­en, die Schufa oder die Boni­täts-Ein­­schät­zun­gen der Haus­bank. Beson­ders nütz­lich ist dabei eine Metho­de, die ein mit­tel­stän­di­sches Unter­neh­men aus BW seit eini­gen Mona­ten prak­ti­ziert. Hier wer­tet die Abtei­lung Rech­nungs­we­sen über das Inter­net Wirt­schafts­mel­dun­gen aus der Regio­nal­zei­tung aus. Dazu die Geschäfts­füh­rung: „Aus eige­ner Erfah­rung wis­sen wir, dass nie­mand so gut über die Vor-Ort-Situa­ti­on infor­miert ist wie die regio­na­le Pres­se“.

Kein Wun­der: Hin­ter der Regio­nal­pres­se steht ja ein gro­ßes Netz­werk von Jour­na­lis­ten, Ver­bands­mit­ar­bei­tern, Stamm­ti­schen und ande­ren Per­so­nen, die auch Zugang zu den Mit­ar­bei­tern in Unter­neh­men haben und die Situa­ti­on vor Ort bes­tens ein­schät­zen können.

Die Selbst­hil­fe-Idee ist in der Pra­xis nütz­lich und wirk­sam und es kos­tet nicht viel. Eine voll­stän­di­ge Über­sicht über die zustän­di­ge Regio­nal­pres­se gibt es im Inter­net unter: https://www.zeitung.de.

Kartellverfahren: Schadensersatz müssen alle zahlen

Macht ein Unter­neh­men im Kar­tell­ver­fah­ren von der (Straf befrei­en­den) Kron­zeu­gen-Rege­lung Gebrauch, bringt das nicht auto­ma­tisch Sicher­heit bei even­tu­el­len Schadens­ersatzprozessen. Das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Hamm hat dazu ent­schie­den, dass die Akten aus dem Kar­tell­ver­fah­ren dem für die Scha­dens­er­satz­an­sprü­che zustän­di­gen Zivil­ge­richt vor­zu­le­gen sind (OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2013, 1 VAs 116/13).

Damit setzt die zivi­le Gerichts­bar­keit dem umstrit­te­nen Kar­tell­ver­fah­ren erst­mals Gren­zen. Das Unter­neh­men, das im Kar­tell­pro­zess Bewei­se für Kar­tell­ab­spra­chen lie­fert, kann zwar davon aus­ge­hen, dass im Kar­tell­ver­fah­ren kei­ne Stra­fe aus­ge­spro­chen wird. Damit wer­den (End-) Ver­brau­cher gestärkt, Scha­dens­er­satz für die über­höh­ten Prei­se ein­zu­kla­gen. Und zwar auch gegen das Unter­neh­men, das eigent­lich unter Inan­spruch­nah­me des Kron­zeu­gen­re­ge­lung straf­frei aus dem Ver­fah­ren her­vor­ge­hen wollte.

Arbeitsgericht stärkt Arbeitgeber gegen AGG-Hopper

Jetzt haben Sie als Arbeit­geber gute gericht­li­che Argu­men­te gegen Schein-Bewer­ber, denen es nur dar­um geht, nach einer feh­ler­haf­ten Stel­len­aus­schrei­bung eine Ent­schä­di­gung zu kas­sie­ren. Laut Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg gibt es kei­nen Anspruch auf Ent­schä­di­gung, wenn der Bewer­ber nicht über die erfor­der­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on ver­fügt und er ein belangslo­ses Bewer­bungs­schrei­ben (0815) ein­reicht (LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Urteil vom 31.10.2013, 21 Sa 1380/13).

Indiz für eine unzu­läs­si­ge Bewer­bungs­pra­xis ist, wenn der Bewer­ber auf­fäl­lig vie­le Bewer­bun­gen an feh­ler­haf­te (hier: alters­dis­kri­mi­nie­ren­de) Stel­len­aus­schrei­bun­gen ver­schickt. Schwie­rig­keit: Seit 2009 gibt es kei­ne AGG-Hop­per-Daten­bank mehr. Insi­der schät­zen die Zahl der pro­fes­sio­nel­len AGG-Hop­per in Deutsch­land auf knapp über 100. Bes­ter Schutz: Beach­ten Sie bei Stel­len­aus­schrei­bun­gen (beson­ders im Inter­net) auf kor­rek­te Dar­stel­lun­gen und For­mu­lie­run­gen im AGG-Sinne.

Terminsache – Jahresmeldung zur Sozialversicherung

Die jähr­lich Mel­dung der Beschäf­tig­ten (Dau­er und bei­trags­pflich­ti­ge Arbeits­ent­gel­te) an die Sozi­al­ver­si­che­rung (KSV: 31.3.2014) ist  ab sofort spä­tes­tens zum 15.2.2014 ein­zu­rei­chen. Ver­mer­ken Sie das in der WV für die 7. KW bzw. für das Gespräch mit dem StB.

Der Ver­stoß gegen die Mel­de­pflich­ten zur Sozi­al­ver­si­che­rung ist eine Ord­nungs­wid­rig­keit und kann mit einem Buß­geld bis zu 25.000 EUR belangt wer­den. Kon­trol­lie­ren Sie, ob der zustän­di­ge Mitarbeiter/Dienstleister die neue Frist einhält.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

 

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