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Volkelt-Briefe

VW: Steilvorlage für ein neues Unternehmensstrafrecht

Kein Unter­neh­mer möch­te Geset­ze ver­let­zen und nur weni­ge Geschäfts­mo­del­le sind dar­auf ange­legt, Ver­brau­cher zu täu­schen oder mit betrü­ge­ri­schen Ange­bo­ten Geld zu machen. So weit die Aus­gangs­si­tua­ti­on (vgl. Nr. 40/2015). Aber: Ob Woh­nungs­wirt­schaft, Ener­gie­märk­te oder Umwelt­vor­schrif­ten. Wird viel regu­liert, hat das Fol­gen auf Kos­ten und Gewinnmargen. …

Wird die Ein­hal­tung der Regeln nicht kon­trol­liert, steigt der Anreiz zur Regel­über­tre­tung. Eine Bin­sen­weis­heit – nicht aber für den Gesetz­ge­ber. Im Fal­le VW bedeu­tet das: Dür­fen die die Ein­hal­tung von Nor­men selbst bestim­men, ist Miss­brauch pro­gram­miert. Das gilt über­all dort, wo Vor­schrif­ten durch Ver­fah­ren und Zer­ti­fi­ka­te, nicht aber durch phy­si­sche Vor-Ort-Kon­trol­len durch­ge­führt wer­den. Bei­spie­le: Öko-Zer­ti­fi­ka­te, TÜV-Zer­ti­fi­ka­te (Sili­kon-Betrug), Finanz-Pro­duk­te usw..

Der Zusam­men­hang zwi­schen Vor­schrift und Kon­trol­le taugt aller­dings nicht als Aus­re­de gegen fak­ti­sche Geset­zes­ver­stö­ße. Straf­ver­fah­ren gegen den Vor­stand, Vor­stän­de oder ver­ant­wort­li­che Per­so­nen durch die Staats­an­walt­schaft sind der­zeit noch offen. Abzu­se­hen ist aber, dass die VW-Affä­re Was­ser auf die Müh­len der Befür­wor­ter eines Unter­neh­mens­straf­rechts ist (vgl. zuletzt Nr. 31/2015). Ers­te Initia­ti­ven dahin gibt es bereits. Das Bun­des­land NRW hat dazu in 2014 einen ers­ten Gesetz­ent­wurf vor­ge­legt, der unter der Gro­ßen Koali­ti­on kei­ne Aus­sich­ten auf Umset­zung hat (Gesetz zur Ein­füh­rung der straf­recht­li­chen Ver­ant­wort­lich­keit von Unter­neh­men und sons­ti­gen Ver­bän­den). Das könn­te sich unter einer Rot-Grü­nen-Koal­ti­on aber schnell ändern.

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