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Vorteil für Sie: Die private Schiedsgerichtsvereinbarung in den AGB

Teil des neu­en Han­dels­ab­kom­mens zwi­schen der EU und der USA ist eine Ver­ein­ba­rung über Schieds­ge­richts­zu­stän­dig­kei­ten. Hin­ter­grund: Die offi­zi­el­len Gerich­te bear­bei­ten Strei­tig­kei­ten in Wirt­schafts­fra­gen zu lang­sam …und z. T. auch zu rea­li­täts­fremd. Für grö­ße­re Unter­neh­men in Deutsch­land ist das in bestimm­ten Rechts­an­ge­le­gen­hei­ten bereits Stan­dard. Aber auch immer mehr klei­ne­re Unter­neh­men prü­fen der­zeit, an wel­chen Stel­len sie sich der offi­zi­el­len Gerichts­bar­keit ent­zie­hen kön­nen. Das betrifft zum Beispiel:

  • Strei­tig­kei­ten zwi­schen den GmbH-Gesell­schaf­tern und der GmbH (Schieds­ge­richts­ver­ein­ba­rung),
  • Strei­tig­kei­ten in Dau­er-Geschäfts­be­zie­hun­gen, z. B. zwi­schen Zulie­fer­fir­men und Auf­trag­ge­bern (AGB),
  • aber auch inter­na­tio­na­le Geschäfts­be­zie­hun­gen, wenn die Ver­ein­ba­rung eines bestimm­ten Gerichts­stan­des zu Nach­tei­len oder Unwäg­bar­kei­ten führt.

Zwi­schen Unter­neh­men sind sol­che Ver­ein­ba­run­gen ohne grö­ße­re recht­li­che Risi­ken mög­lich. Vor­aus­set­zung ist immer, dass bei­de betei­lig­te Par­tei­en der Ver­ein­ba­rung zustim­men und dass es sich nicht um Klein­ge­druck­tes han­delt (§§ 1025 ff. ZPO). Zusätz­li­cher Vor­teil: Das Ver­fah­ren ist in der Regel nicht-öffentlich.

Das The­ma hat Bri­sanz. Zum einen sehen es die offi­zi­el­len Gerich­te nicht ger­ne, wenn „an ihnen vor­bei“ ent­schei­den wird und so suk­zes­si­ve eine par­al­le­le Gerichts­bar­keit ent­steht. Auf der ande­ren Sei­te bringt das für jedes Unter­neh­men mehr Rechts­si­cher­heit, wenn offe­ne Rechts­fra­gen schnell und nach vor­her fest­ge­leg­ten und beein­fluss­ba­ren Maß­stä­ben ent­schie­den wer­den. Wich­tig: Ohne Anwalt geht es nicht. Dazu ist die Mate­rie zu kom­pli­ziert. Eine Mus­ter­schieds­ver­ein­ba­rung gibt es bei der Inter­na­tio­na­len Han­dels­kam­mer ICC > https://www.icc-deutschland.de > Schieds­ge­richts­bar­keit > Schiedsgerichtsordnung

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