Themen heute: Pflichtveröffentlichung kostet GmbHs Millionen + OFD Frankfurt: Keine Rettung für „stehen gelassenes“ Krisendarlehen + Geschäftsführer-Anstellungsvertrag: „Es gilt der BAT“ – Vorteil für Sie + Bundesamt für Justiz: Säumnisgebühr steigt auf 103,50 EUR + Geschäftsführer-Führungszeugnis: Jugendsünden wirken nach + Werbungskosten: Finanzamt fördert Umzug nur bei kurzem Weg zur Arbeit + Arbeitnehmer darf über Firmen-Mail-Account nicht zum Streik aufrufen + BISS …
Nr. 44/2013 vom 31.10.2013
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
seit 2008 müssen GmbHs ihren Jahresabschluss im elektronischen Unternehmensregister veröffentlichen. Bereits damals hagelte es Kritik an der Überregulierung. Jetzt hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) erstmals Zahlen dazu veröffentlicht. Danach wurden alleine seit 2008 387 Mio. EUR Bußgelder für Versäumnisse bei der Pflichtveröffentlichung verhängt. Im ersten Jahr der Veröffentlichungspflicht wurden 462.000 Unternehmen (das ist fast jede 2. GmbH) abgemahnt. 2009 waren es immer noch rund 125.000 Unternehmen, die ihren Veröffentlichungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind (Quelle BfJ und Handelsblatt > Hier anklicken).
Unterdessen sind es jährlich fast 100.000 Unternehmen, die erst nach einem Abmahnverfahren offen legen. Die aktuelle Zahlen belegen weiter: In 2012 zahlten säumige Unternehmen Bußgelder in Höhe von 92 Mio. EUR. In der ersten Jahreshälfte 2013 wurden bereits 59 Mio. EUR an Bußgeldern verhängt. Fakt ist auch, dass die Behörden die Veröffentlichungspflichten ohne Ausnahme durchsetzen. Notfalls wird mehrfach Zwangsgeld verhängt. 6.000 Besucher nutzen die Seiten des elektronischen Unternehmensregisters täglich. Entweder zum Dateneintrag oder – und das dürfte rund die Hälfte der „visits“ ausmachen – zum Benchmarking, also dass gezielt Informationen über die eingetragenen Unternehmen eingeholt werden. Hintergrund > Jahresabschluss der GmbH
Wenn Sie Ihren Jahresabschluss zu früh veröffentlichen, riskieren Sie, dass die Konkurrenz einen zeitnahen Einblick in die Zahlen des Unternehmens nehmen kann. Veröffentlichen Sie Ihren Jahresabschluss grundsätzlich zum spätesten Termin. Das ist der 31.12. nach Beendigung des Geschäftsjahres (Geschäftsjahr = Kalenderjahr). Veröffentlichen Sie – aus welchen Gründen auch immer – zu spät, riskieren Sie Zusatzkosten. Und zwar unabhängig davon, wer die Verspätung zu verantworten hat. Oft ist es nämlich der Steuerberater, der z. B. wegen Überlastung den Termin für den Jahresabschluss nicht einhalten kann. Oder die Prüfung des Jahresabschlusses braucht mehr Zeit als vorgesehen. Für das BfJ zählt das nicht als Argument. Hier gilt: Wird die 6‑Wochenfrist für die Nachreichung der Unterlagen nicht eingehalten, wird Bußgeld verhängt und/ oder mindestens wird die unterdessen verdoppelte Verwaltungsgebühr (siehe unten) fällig.
OFD Frankfurt: Keine Rettung für „stehen gelassenes“ Krisendarlehen
Geben Sie Ihrer GmbH einen Kredit und gerät die GmbH in eine wirtschaftliche Krise, ist das riskant. Ist das Darlehen mit dem Beginn der Krise noch eingebucht, können Sie den Verlust nicht einmal steuerlich verrechnen. Das Finanzamt bewertet das Darlehen dann zu Anschaffungskosten und die werden hier mit 0 EUR angesetzt. Beliebter Trick: Der Gesellschafter zahlt eine ausstehende Einlage ein und zahlt damit sein Darlehen zurück.
Folge: Der Insolvenverwalter kann die Einlage nicht ein zweites Mal einfordern. Jetzt hat die Finanzverwaltung per Erlass geregelt: So geht es nicht. Sie müssen jetzt sogar aufpassen, dass eine solche buchungstechnische Gestaltung als strafbehafteter Missbrauch gewertet wird und Ihnen noch eine Steuerverkürzung angehängt wird (OFD Frankfurt am Main, Rundverfügung vom 9.8.2013, S 2244 A – 61 – St 215, ).
Gehen Sie davon aus, dass das Finanzamt die Verrechnung von Gesellschafterdarlehen in der GmbH-Krise nicht durchwinkt, sondern jeden Fall genau prüft. Entscheidend ist, auf welchen Zeitpunkt der Insolvenzverwalter die Krise datiert. In der Regel wird der das Darlehen dann sowieso von Ihnen zurückfordern.
Geschäftsführer-Anstellungsvertrag: „Es gilt der BAT“ – Vorteil für Sie
„In meinem Anstellungsvertrag wird auf den BAT verwiesen – was bedeutet das für mich als Geschäftsführer?“. So die Anfrage eine Kollegen, der einen Formular-Anstellungsvertrag unterschrieben hat, ohne die einzelnen Vertragsbestandteile exakt juristisch zu prüfen. Konkret geht es um die Kündigungsmodalitäten, wenn im Vertrag auf den Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) verwiesen wird.
Die Rechtslage: Bisher gibt es nur wenige Urteile, die für Geschäftsführer maßgebend sind. Zuletzt hat das OLG Köln für einen Geschäftsführer entschieden, dass dieser nach 15jähriger Betriebszugehörigkeit unkündbar ist (§ 53 Abs. 3 BAT). Der Geschäftsführer kann dann nur aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden (Quelle: OLG Köln, Urteil vom 30.10.2008, 18 U 21/08). Das Urteil betrifft Geschäftsführer, deren Anstellungsvertrag die Klausel „im übrigen gelten die Bestimmungen des BAT“ oder eine vergleichbare Formulierung enthält und in deren Vertrag keine Vereinbarung über die Beendigung/Kündigung des Anstellungsvertrages enthalten ist. Weiterführende Inforationen: Geschäftsführer-Anstellungsvertrag.
Geschäftsführer, die in kommunalen GmbHs tätig sind, profitieren davon. Wird im Anstellungsvertrag auf den BAT verwiesen, können Sie davon ausgehen, dass alle Regelungspunkte, die nicht ausdrücklich im Anstellungsvertrag gesondert geregelt sind, nach BAT zu beurteilen sind. Ausnahme: Für Sachverhalte, die im Anstellungsvertrag ausdrücklich geregelt sind, gelten die dort getroffenen, besonderen Vereinbarungen. Kommt es zum Konflikt mit dem Arbeitgeber, dann kann der Geschäftsführer zwar aus seinem Amt abberufen werden. Der Anstellungsvertrag bleibt aber – soweit kein wichtiger Grund für eine Kündigung vorliegt (Pflichtverletzung) – bestehen. Der Geschäftsführer hat also gute Karten auf eine hohe Abfindung und kann diese sogar gerichtlich durchsetzen. Geschäftsführer, die in einer privatwirtschaftlichen GmbH tätig sind und in deren Anstellungsvertrag z. B. bei der Dynamisierung des Gehalts auf den BAT verwiesen wird, können allerdings nicht davon ausgehen, dass sie das Recht auf andere Ansprüche aus dem BAT haben.
Bundesamt für Justiz: Säumnisgebühr steigt auf 103,50 EUR
Bisher mussten Sie lediglich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 53,50 EUR zahlen, wenn Sie Ihren Jahresabschluss nicht rechtzeitig im elektonischen Unternehmensregister veröffentlichen. In der Regel ist das der 31.12. nach Abschluss des Geschäftsjahres. Ob Sie dem nachgekommen sind, wird per Datenabgleich geprüft. Unterdessen ist dieses Verfahren eingespielt. Die ersten Abmahnungen gehen Ende Januar an die säumigen Unternehmen heraus. Sie erhalten dann ein Schreiben des Bundesamtes für Justiz (BfJ) mit der Aufforderung, den JA innerhalb von 6 Wochen nachzureichen, eine Bußgeldandrohung und eine Rechnung über die oben angesprochene Verwaltungsgebühr, bisher 53,50 EUR. Seit 1.8.2013 müssen Sie dafür 103,50 EUR zahlen.
Für andere Versäumnisse (StVO-Bußgelder, Steuern) zahlen Sie vergleichsweise deutlich geringere Aufschläge (Verzugszinsen, Mahngebühr). Das Bundesamt für Justiz orientiert sich hier am neuen Justizverwaltungskostengesetz und legt damit die höchst mögliche Gebühr auf die Unternehmen um. Sich dagegen gerichtlich zu wehren ist u. E. nicht angeraten. Terminieren Sie die Veröffentlichung des Jahresabschlusses im elektronischen Unternehmensregister so, dass es keine Nachzahlungen gibt. Wiedervorlage: 51. KW.
Geschäftsführer-Führungszeugnis: Jugendsünden wirken nach
Bei der Eintragung eines neuen Geschäftsführers muss der gegenüber dem Registergericht eine Versicherung abgeben, dass keine Hinderungsgründe vorliegen. Z. B., dass er nicht wegen Insolvenzvergehen bestraft ist. Er darf nicht gegen eine der in § 6 GmbH-Gesetz aufgeführten Vorschriften verstoßen. Das Registergericht prüft
- ob das vorgelegte Dokument (Versicherung des Geschäftsführers) formaljuristisch korrekt und vollständig (vgl. § 8 GmbH-Gesetz) ist – also jedes verhindernden Vergehen einzeln benannt wird und
- ob die Angaben korrekt sind, z. B. durch Datenabgleich mit dem Strafregister.
Problematisch kann das aber z. B. werden, wenn gegen den Junior eine Jugendstrafe ausgesprochen wurde (z. B. Computerbetrug, Verstoß gegen das BTMG). Einige Registergerichte gehen davon aus, dass Jugendstrafen – unabhängig vom konkreten Vergehen – ein solches Bestellhindernis darstellen. Jugendstrafen werden u. U. auch gegen Heranwachsende verhängt. Damit ist es möglich, dass ein solches Vergehen bis zum 25. Lebensjahr des Juniors nachwirkt und eine Bestellung zum Nachfolge-Geschäftsführer verhindert.
Am besten warten Sie die Karenzzeit ab und bestellen den Junior erst 5 Jahre nach Ablauf der Rechtskraft des Urteils zum Geschäftsführer. Damit ersparen Sie sich Querelen mit dem Registergericht und Nachfragen, wenn die angekündigte Bestellung zum Geschäftsführer nicht termingerecht umgesetzt wird.
Finanzamt fördert Umzug nur bei kurzem Weg zur Arbeit
Umzugskosten sind nur dann beruflich veranlasst und damit von der Steuer absetzbar, wenn der Weg zum Arbeitsplatz deutlich verkürzt ist. Das ist nicht der Fall, wenn die Fahrzeit zwar um eine Stunde verkürzt wird, die Strecke zur Arbeit aber immer noch ganze 255 km beträgt (FG Niedersachen, Urteil vom 28.8.2013, 4 K 44/13).
Das ist zwar eine Einzelfallentscheidung. Ihr Finanzamt wird sich aber daran orientieren, wenn nach einem Umzug der Weg zur Arbeit nur unwesentlich verkürzt wird. Hintergrund: Zusätzlich gibt es ja Kilometergeld. Und doppelt fördern will das Finanzamt auch nicht. Gegen das Urteil ist Revision zugelassen. Eventuell wird der BFH klarere Kriterien einfordern, von denen dann alle Umzugswilligen profitieren.
Arbeitnehmer darf über Firmen-Mail-Account nicht zum Streik aufrufen
Ihre Mitarbeiter dürfen über den dienstlichen E‑Mail-Account (z. B. Vorname.Name@Firma.de) keinen Streikaufruf der Gewerkschaft an die übrige Belegschaft versenden (BAG, Urteil vom 15.10.2013, 1 ABR 31/12).
Als Arbeitnehmer müssen Sie es nicht dulden, dass Ihre Betriebsmittel gegen Sie und Ihre Interessen benutzt werden. Nehmen Sie dieses Verbot in die Nutzungsbestimmungen für PC, Internet und Mobile Kommunikation auf: „Die Nutzung des dienstlichen E‑Mail-Account/Intranet für Streikaufrufe ist untersagt“.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief