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Volkelt-Briefe

Finanzamt fördert Umzug nur bei kurzem Weg zur Arbeit

Umzugs­kos­ten sind nur dann beruf­lich ver­an­lasst und damit von der Steu­er absetz­bar, wenn der Weg zum Arbeits­platz deut­lich ver­kürzt ist. Das ist nicht der Fall, wenn die Fahr­zeit zwar um eine Stun­de ver­kürzt wird, die Stre­cke zur Arbeit aber immer noch gan­ze 255 km beträgt (FG Nie­der­sa­chen, Urteil vom 28.8.2013, 4 K 44/13).

Das ist zwar eine Ein­zel­fall­ent­schei­dung. Ihr Finanz­amt wird sich aber dar­an ori­en­tie­ren, wenn nach einem Umzug der Weg zur Arbeit nur unwe­sent­lich ver­kürzt wird. Hin­ter­grund: Zusätz­lich gibt es ja Kilo­me­ter­geld. Und dop­pelt för­dern will das Finanz­amt auch nicht. Gegen das Urteil ist Revi­si­on zuge­las­sen. Even­tu­ell wird der BFH kla­re­re Kri­te­ri­en ein­for­dern, von denen dann alle Umzugs­wil­li­gen profitieren.

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