Themen heute: Nachfolge: „Jetzt Tempo machen …” + NEU: Auch Klein-Gesellschafter haben nachträgliche „Anschaffungskosten“ + Geld: So bewahren Sie digitale Kontoauszüge richtig auf + Firmenwagen: Finanzamt mauert bei Ferrari-Leasingraten + E‑Mails im Geschäftsverkehr: Immer recht freundlich bleiben + Haftung: So sichern Sie Ihre Mitarbeiter besser gegen Unfälle + Künstlersozialabgabe: Intensivere Kontrollen sind beschlossene Sache + BISS …
Der Volkelt-Brief 34/2014 > Download als PDF – lesen im „Print”
Nr. 34/2014
Freiburg 22.8.2014
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
das Aufkommen aus der Erbschaft- und Schenkungssteuer hat im ersten Quartal 2014 gegenüber dem Vorjahres-Zeitraum um 30,5 % zugelegt. Was bedeutet das? Eher unwahrscheinlich ist, dass in 2014 größere Vermögen vererbet wurden als im Vorjahr. Wahrscheinlicher ist – und das deckt sich mit den Aussagen aus Beraterkreisen – dass viele Unternehmer angesichts des anstehenden Bundesverfassungsgericht-Urteils zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftssteuerregelung von Betriebsvermögen die Vermögensübertragung auf die nächste Generation vorgezogen haben. So wie viele Berater und auch wir es bereits seit längerem empfehlen (vgl. Nr. 33/2014, „Steuerberater empfehlen Tempo machen“).
Nach der ersten Anhörung gehen jetzt fast alle Experten davon aus, dass die derzeitige Verschonungsregel keinen weiteren Bestand hat. Vieles spricht dafür, dass die Verschonungssätze (85% bzw. 100%) modifiziert (65% bzw. 80%) werden, die Grenze für begünstigtes Verwaltungsvermögen (30 % statt 50 %) herab gesetzt wird und dass auch kleinere Unternehmen nachweisen müssen, dass die Arbeitsplätze erhalten bleiben. Es wird auf jeden Fall teurer.
NEU: Auch Klein-Gesellschafter haben Anschaffungskosten
GmbH-Gesellschafter, die bis zu 10 % der Anteile halten, können bei Verlust eines der GmbH gewährten Gesellschafter-Darlehens keine nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung geltend machen. Es gilt das sog. Kleinanleger-Privileg. Voraussetzung: Der Gesellschafter ist nicht Geschäftsführer der GmbH. Vorteil: Das Darlehen ist im Insolvenzfall berechtigte Forderung und wird ggf. mit einer Quote berücksichtigt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hier jetzt korrigiert. Mit der Folge, dass auch der Klein-Gesellschafter (Beteiligung < 10%) nachträgliche Anschaffungskosten geltend machen kann (BFH, Urteil vom 6.5.2014, IX R 44/13). Und zwar dann, wenn er bereits bei der Darlehensvergabe mit der GmbH vereinbart hat, dass er im Falle einer Insolvenz auf seine Forderung verzichtet (Darlehensverzicht).
Geld: So bewahren Sie digitale Kontoauszüge richtig auf
Die meisten kleineren GmbHs und auch deren Geschäftsführer wickeln den Zahlungsverkehr unterdessen komplett online ab. Damit ist sichergestellt, dass es keine Probleme mit Barzahlungen gibt und dass Fehlüberweisungen oder Zahlungen auf ein Gesellschafterkonto sofort erkannt und schnell korrigiert werden können. Die meisten Geschäftsführer verzichten auch komplett auf Kontoauszüge auf Papier. Sie dokumentieren die digitalen Kontoauszüge der Bank mittels IT/PC. Achtung: Hier gibt es besondere Rechtsvorschriften, die Sie einhalten sollten:
- Die in digitaler Form eingegangenen Unterlagen müssen digital aufbewahrt werden und dürfen in der Aufbewahrungsfrist (hier: 10 Jahre) nicht verändert oder gelöscht werden.
- Der Ausdruck des elektronischen Kontoauszugs und die anschließende Löschung digitaler Dokumente ist ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten.
- Beachten Sie dazu die AGB Ihrer Bank. Die muss die Unterlagen zwar 10 Jahre aufbewahren. Die Bank berechnet aber in der Regel (zu) hohe Gebühren für die nachträgliche Recherche und Dokumentation von Zahlungsnachweisen.
Firmenwagen: Finanzamt mauert bei Ferrari-Leasingraten
So wie das Geschäftsführer-Gehalt laut Finanzamt höchstens „angemessen“ sein darf, so muss auch der Firmenwagen, den der Geschäftsführer fährt, „angemessen“ sein und der wirtschaftlichen Situation und der Ertragslage der GmbH entsprechen. In der Praxis sorgt meistens der Steuerberater dafür, dass hier die Relationen eingehalten werden.
Fakt ist, dass Streitfälle um den Firmenwagen relativ selten vor dem Finanzgericht landen (z. B. bei einem „Hummer“). Meistens muss der Geschäftsführer der Auffassung des Finanzamts klein beigeben. Hilfreiche Anhaltspunkte für die Angemessenheit von Firmenwagen gibt jetzt der BFH (Urteil vom 29.4.2014, VIII R 20/12). Für einen Freiberufler hatte das Finanzamt die Leasingrate für einen Ferrari Spider nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen. Dazu führen die Münchner Richter aus:
- Die Grenzen für den Abzug unangemessener Aufwendungen gelten auch für die Beschaffung ausschließlich betrieblich genutzter PKW.
- Im Streitfall sind die Aufwendungen für das Fahrzeug wegen des absolut geringen betrieblichen Nutzungsumfangs des Sportwagens sowie wegen der Beschränkung der wenigen Fahrten auf Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen oder Gerichtsterminen und damit wegen fehlenden Einsatzes in der berufstypischen tierärztlichen Betreuung einerseits und des hohen Repräsentations- sowie privaten Affektionswert eines Luxussportwagens für seine Nutzer andererseits unangemessen.
- Zur Berechnung des angemessenen Teils der Aufwendungen kann auf durchschnittliche Fahrtkostenberechnungen für aufwändigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse in Internetforen zurückgegriffen werden.
E‑Mails im Geschäftsverkehr: Immer recht freundlich bleiben
Viele Geschäftskontakte werden von den Mitarbeitern per E‑Mail abgewickelt. Vorteil: Damit werden geschäftliche Vereinbarungen immer auch gleich mitprotokolliert.
Nachteil: Das gilt uch für unschöne Dinge – also z. B. für einen schlechten Umgangston mit den Kunden und beleidigende Inhalte. Jetzt gibt es ein Urteil zur den Pflichten von Arbeitnehmern im E‑Mail-Verkehr mit dem Kunden oder Geschäftspartner. Damit können Sie jetzt schneller reagieren, wenn der Mitarbeiter nicht den richtigen Ton findet. Laut LAG Schleswig-Holstein können Sie Arbeitnehmer schon dann abmahnen, wenn er sich unfreundlich gegenüber Kunden verhält (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.5.2014, 2 Sa 17/14).
Haftung: So sichern Sie Ihre Mitarbeiter besser gegen Unfälle
Vorsicht, wenn Sie mit einer Incentiv-Veranstaltung (Adventure, Bungee-Jumping, usw.) einen ausgewählten Kreis von Mitarbeitern (die „besten Vertriebler“, Service-Teams o. ä.) belohnen wollen. Durch die Berufsgenossenschaft sind versicherungstechnisch nur Veranstaltungen abgedeckt, an denen alle Mitarbeiter teilnehmen (LSG Hessen, Urteil vom 29.4.2014, L 3 U 125/13).
Künstlersozialabgabe: Kontrollen sind beschlossene Sache
Jetzt hat auch der Bundesrat dem Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes zugestimmt. Damit wird es ab 1.1.2015 zu verstärkten Kontrollen bei den Unternehmen kommen, ob und inwieweit Beiträge zur Künstlersozialversicherung korrekt angemeldet und abgeführt wurden (Zustimmung des Bundesrats zum Gesetz vom 11.7.2014).
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Chefredakteur + Herausgeber