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Volkelt-Brief 34/2014

The­men heu­te: Nach­fol­ge: „Jetzt Tem­po machen …” NEU: Auch Klein-Gesell­schaf­ter haben nach­träg­li­che „Anschaf­fungs­kos­ten“ + Geld: So bewah­ren Sie digi­ta­le Kon­to­aus­zü­ge rich­tig auf + Fir­men­wa­gen: Finanz­amt mau­ert bei Fer­ra­ri-Lea­sing­ra­ten + E‑Mails im Geschäfts­ver­kehr: Immer recht freund­lich blei­ben + Haf­tung: So sichern Sie Ihre Mit­ar­bei­ter bes­ser gegen Unfäl­le + Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be: Inten­si­ve­re Kon­trol­len sind beschlos­se­ne Sache + BISS

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Nr. 34/2014

Frei­burg 22.8.2014

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

das Auf­kom­men aus der Erb­schaft- und Schen­kungs­steu­er hat im ers­ten Quar­tal 2014 gegen­über dem Vor­jah­res-Zei­t­raum um 30,5 % zuge­legt. Was bedeu­tet das? Eher unwahr­schein­lich ist, dass in 2014 grö­ße­re Ver­mö­gen ver­er­bet wur­den als im Vor­jahr. Wahr­schein­li­cher ist – und das deckt sich mit den Aus­sa­gen aus Bera­ter­krei­sen – dass vie­le Unter­neh­mer ange­sichts des anste­hen­den Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt-Urteils zur Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Erb­schafts­steu­er­re­ge­lung von Betriebs­ver­mö­gen die Ver­mö­gens­über­tra­gung auf die nächs­te Gene­ra­ti­on vor­ge­zo­gen haben. So wie vie­le Bera­ter und auch wir es bereits seit län­ge­rem emp­feh­len (vgl. Nr. 33/2014, „Steu­er­be­ra­ter emp­feh­len Tem­po machen“).

Nach der ers­ten Anhö­rung gehen jetzt fast alle Exper­ten davon aus, dass die der­zei­ti­ge Ver­scho­nungs­re­gel kei­nen wei­te­ren Bestand hat. Vie­les spricht dafür, dass die Ver­scho­nungs­sät­ze (85% bzw. 100%) modi­fi­ziert (65% bzw. 80%) wer­den, die Gren­ze für begüns­tig­tes Ver­wal­tungs­ver­mö­gen (30 % statt 50 %) her­ab gesetzt wird und dass auch klei­ne­re Unter­neh­men nach­wei­sen müs­sen, dass die Arbeits­plät­ze erhal­ten blei­ben. Es wird auf jeden Fall teurer.

Wer die alte Rege­lung noch nut­zen will, muss jetzt – so wie es der Deut­sche Steuer­beraterverband emp­fiehlt – schnell han­deln. Für Alt­fäl­le besteht Bestands­schutz. Um die Risi­ken, die mit einer vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­fol­ge­re­ge­lung ver­bun­den sind, zu mini­mie­ren und um Ihre Ver­mö­gens­si­tua­ti­on recht­lich ver­bind­lich zu sichern, kön­nen Sie die Ver­mö­gens­über­tra­gung mit einem Nieß­brauch (Recht auf Gewinn­be­zug) oder einer Ren­ten­ver­pflich­tung (Anspruch auf eine zusätz­li­che Ren­ten­zah­lung durch den vor­weg­ge­nom­me­nen Erben) kop­peln. Bei­de Vari­an­ten soll­ten Sie aber unbe­dingt nur nach Abspra­che mit dem Steu­er­be­ra­ter vereinbaren.

NEU: Auch Klein-Gesellschafter haben Anschaffungskosten

GmbH-Gesell­schaf­ter, die bis zu 10 % der Antei­le hal­ten, kön­nen bei Ver­lust eines der GmbH gewähr­ten Gesell­schaf­ter-Dar­le­hens kei­ne nach­träg­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten auf die Betei­li­gung gel­tend machen. Es gilt das sog. Klein­an­le­ger-Pri­vi­leg. Vor­aus­set­zung: Der Gesell­schaf­ter ist nicht Geschäfts­füh­rer der GmbH. Vor­teil: Das Dar­le­hen ist im Insol­venz­fall berech­tig­te For­de­rung und wird ggf. mit einer Quo­te berück­sich­tigt. Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat hier jetzt kor­ri­giert. Mit der Fol­ge, dass auch der Klein-Gesell­schaf­ter (Betei­li­gung < 10%) nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten gel­tend machen kann (BFH, Urteil vom 6.5.2014, IX R 44/13). Und zwar dann, wenn er bereits bei der Dar­le­hens­ver­ga­be mit der GmbH ver­ein­bart hat, dass er im Fal­le einer Insol­venz auf sei­ne For­de­rung ver­zich­tet (Dar­le­hens­ver­zicht).

Damit ent­schei­det der BFH gegen ein Urteil in einem ver­gleich­ba­ren Fall aus dem Jahr 2013 (BFH, Urteil vom 20.8.2013, IX R 43/12). Dort wur­de die Berück­sich­ti­gung des Dar­le­hens als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten auf die Betei­li­gung noch abge­lehnt. Im Ein­zel­fall ist zu prü­fen, ob der unter 10%-Gesellschafter auf das Klein­an­le­ger-Pri­vi­leg ver­zich­tet. Das muss vor­ab bei Abschluss des Dar­le­hens­ver­tra­ges ver­ein­bart wer­den. Hier­zu muss der Steu­er­be­ra­ter die Steu­er­wir­kung mit einer mög­li­chen Quo­te ver­rech­nen. In den meis­ten Fäl­len ist eine „Quo­te“ nicht mehr zu erzielen.

Geld: So bewahren Sie digitale Kontoauszüge richtig auf

Die meis­ten klei­ne­ren GmbHs und auch deren Geschäfts­füh­rer wickeln den Zah­lungs­ver­kehr unter­des­sen kom­plett online ab. Damit ist sicher­ge­stellt, dass es kei­ne Pro­ble­me mit Bar­zah­lun­gen gibt und dass Fehl­über­wei­sun­gen oder Zah­lun­gen auf ein Gesellschafter­konto sofort erkannt und schnell kor­ri­giert wer­den kön­nen. Die meis­ten Geschäfts­füh­rer ver­zich­ten auch kom­plett auf Kon­to­aus­zü­ge auf Papier. Sie dokumen­tieren die digi­ta­len Kon­to­aus­zü­ge der Bank mit­tels IT/PC. Ach­tung: Hier gibt es beson­de­re Rechts­vorschriften, die Sie ein­hal­ten sollten:

  • Die in digi­ta­ler Form ein­ge­gan­ge­nen Unter­la­gen müs­sen digi­tal auf­be­wahrt wer­den und dür­fen in der Auf­be­wah­rungs­frist (hier: 10 Jah­re) nicht ver­än­dert oder gelöscht werden.
  • Der Aus­druck des elek­tro­ni­schen Kon­to­aus­zugs und die anschlie­ßen­de Löschung digi­ta­ler Doku­men­te ist ein Ver­stoß gegen die Aufbewahrungspflichten.
  • Beach­ten Sie dazu die AGB Ihrer Bank. Die muss die Unter­la­gen zwar 10 Jah­re auf­be­wah­ren. Die Bank berech­net aber in der Regel (zu) hohe Gebüh­ren für die nach­träg­li­che Recher­che und Doku­men­ta­ti­on von Zahlungsnachweisen.
Als Pri­vat­per­son müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer Kon­to­aus­zü­ge nur dann archi­vie­ren, wenn Sie wenn sie Auf­trag­ge­ber von Hand­wer­kerleis­tun­gen im Zusam­men­hang mit selbst genutz­tem Wohn­ei­gen­tum oder zu eige­nen Wohn­zwe­cken ange­mie­te­ten Immo­bi­li­en sind (§ 14b UStG). Die Auf­be­wah­rungs­frist beträgt dann 2 Jah­re. Wenn Sie Räu­me vermieten/untervermieten müs­sen Sie die Bele­ge 10 Jah­re auf­be­wah­ren. Aus Grün­den der Beweis­füh­rung soll­ten Sie beson­de­re Zah­lungs­an­wei­sun­gen über min­des­tens 4 Jah­re doku­men­tie­ren bzw. aufbewahren.

Firmenwagen: Finanzamt mauert bei Ferrari-Leasingraten

So wie das Geschäfts­füh­rer-Gehalt laut Finanz­amt höchs­tens „ange­mes­sen“ sein darf, so muss auch der Fir­men­wa­gen, den der Geschäfts­füh­rer fährt, „ange­mes­sen“ sein und der wirt­schaft­li­chen Situa­ti­on und der Ertrags­la­ge der GmbH ent­spre­chen. In der Pra­xis sorgt meis­tens der Steu­er­be­ra­ter dafür, dass hier die Rela­tio­nen ein­ge­hal­ten werden.

Fakt ist, dass Streit­fäl­le um den Fir­men­wa­gen rela­tiv sel­ten vor dem Finanz­ge­richt lan­den (z. B. bei einem „Hum­mer“). Meis­tens muss der Geschäfts­füh­rer der Auf­fas­sung des Finanz­amts klein bei­geben. Hilf­rei­che Anhalts­punk­te für die Ange­mes­sen­heit von Fir­men­wa­gen gibt jetzt der BFH (Urteil vom 29.4.2014, VIII R 20/12). Für einen Frei­be­ruf­ler hat­te das Finanz­amt die Lea­sing­ra­te für einen Fer­ra­ri Spi­der nicht zum Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug zuge­las­sen. Dazu füh­ren die Münch­ner Rich­ter aus:

  • Die Gren­zen für den Abzug unan­ge­mes­se­ner Auf­wen­dun­gen gel­ten auch für die Beschaf­fung aus­schließ­lich betrieb­lich genutz­ter PKW.
  • Im Streit­fall sind die Auf­wen­dun­gen für das Fahr­zeug wegen des abso­lut gerin­gen betrieb­li­chen Nut­zungs­um­fangs des Sport­wa­gens sowie wegen der Beschrän­kung der weni­gen Fahr­ten auf Rei­sen zu Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen oder Gerichts­ter­mi­nen und damit wegen feh­len­den Ein­sat­zes in der berufs­ty­pi­schen tier­ärzt­li­chen Betreu­ung einer­seits und des hohen Reprä­sen­ta­ti­ons- sowie pri­va­ten Affek­ti­ons­wert eines Luxus­s­port­wa­gens für sei­ne Nut­zer ande­rer­seits unangemessen.
  • Zur Berech­nung des ange­mes­se­nen Teils der Auf­wen­dun­gen kann auf durch­schnitt­li­che Fahrt­kos­ten­be­rech­nun­gen für auf­wän­di­ge­re Model­le gän­gi­ger Mar­ken der Ober­klas­se in Inter­net­fo­ren zurück­ge­grif­fen werden.
Das Finanz­ge­richt Nürn­berg macht in einem frü­he­ren Urteil sogar kon­kre­te Zahlen­vorgaben: Lie­gen die Anschaf­fungs­kos­ten + Auf­wen­dun­gen für das Fahr­zeug (hier: Por­sche 911 Tur­bo Cou­pe) bei 36 % des jähr­li­chen Gesamt­um­sat­zes, liegt eine Ange­mes­sen­heit auf kei­nen Fall mehr vor (FG Nürn­berg vom 28.2.2008, IV 94/2006). Geschäfts­füh­rer klei­ne­rer Unter­neh­men soll­ten bei der Anschaf­fung eines neu­en Fir­men­wa­gen (auch: Lea­sing) dar­auf ach­ten, dass die Rela­ti­on stimmt. Geht die Rech­nung mit dem Finanz­amt nicht auf, kann das ganz schön ins Geld gehen.

E‑Mails im Geschäftsverkehr: Immer recht freundlich bleiben

Vie­le Geschäfts­kon­tak­te wer­den von den Mit­ar­bei­tern per E‑Mail abge­wi­ckelt. Vor­teil: Damit wer­den geschäft­li­che Ver­ein­ba­run­gen immer auch gleich mitprotokolliert.

Nach­teil: Das gilt uch für unschö­ne Din­ge – also z. B. für einen schlech­ten Umgangs­ton mit den Kun­den und belei­di­gen­de Inhal­te. Jetzt gibt es ein Urteil zur den Pflich­ten von Arbeit­neh­mern im E‑Mail-Ver­kehr mit dem Kun­den oder Geschäfts­part­ner. Damit kön­nen Sie jetzt schnel­ler reagie­ren, wenn der Mit­ar­bei­ter nicht den rich­ti­gen Ton fin­det. Laut LAG Schles­wig-Hol­stein kön­nen Sie Arbeit­neh­mer schon dann abmah­nen, wenn er sich unfreund­lich gegen­über Kun­den ver­hält (LAG Schles­wig-Hol­stein, Urteil vom 20.5.2014, 2 Sa 17/14).

Anders bei Aus­künf­ten am Tele­fon. Hier kann es schon ein­mal vor­kom­men, dass ein Mit­ar­bei­ter spon­tan reagiert und nicht den rich­ti­gen Ton trifft. Hier soll­ten Sie bei Beschwer­den also mit Nach­sicht reagie­ren. Bei E‑Mails hat der Mit­ar­bei­ter in der Regel Zeit zu ant­wor­ten und sich zu über­le­gen, wie er ant­wor­tet. Hier soll­ten Sie einen stren­ge­ren Maß­stab anle­gen und bei Beschwer­den nicht zurück­schre­cken, eine Abmah­nung anzu­dro­hen oder auszusprechen.

Haftung: So sichern Sie Ihre Mitarbeiter besser gegen Unfälle

Vor­sicht, wenn Sie mit einer Incen­tiv-Ver­an­stal­tung (Adven­ture, Bun­gee-Jum­ping, usw.) einen aus­ge­wähl­ten Kreis von Mit­ar­bei­tern (die „bes­ten Ver­trieb­ler“, Ser­vice-Teams o. ä.) beloh­nen wol­len. Durch die Berufs­ge­nos­sen­schaft sind ver­si­che­rungs­tech­nisch nur Ver­an­stal­tun­gen abge­deckt, an denen alle Mit­ar­bei­ter teil­neh­men (LSG Hes­sen, Urteil vom 29.4.2014, L 3 U 125/13).

Mit die­sem Urteil ist ein­deu­tig klar: Unfall­ver­si­che­rungs­schutz besteht nur, wenn die Gemein­schafts­ver­an­stal­tung des Betrie­bes allen Mit­ar­bei­tern offen steht: „Der betrieb­li­che Aus­flug einer klei­nen Grup­pe ist nicht ver­si­chert“. Da hel­fen nur 2 Maß­nah­men. Schrei­ben Sie Betriebs­ver­an­stal­tun­gen immer so aus (Ein­la­dung, E‑Mails), dass kein Mit­ar­bei­ter aus­ge­schlos­sen wird – die Ver­an­stal­tung also für alle offen steht. Wol­len Sie die Incen­tiv-Ver­an­stal­tung nur für einen pri­vi­le­gier­ten Kreis von Mit­ar­bei­tern anbie­ten, soll­ten Sie dafür sor­gen, dass eine zusätz­li­che Ver­si­che­rung besteht. Ent­we­der über den Ver­an­stal­ter des Events oder über eine pri­va­te Zusatz-Gruppen-Unfallversicherung.

Künstlersozialabgabe: Kontrollen sind beschlossene Sache

Jetzt hat auch der Bun­des­rat dem Gesetz zur Sta­bi­li­sie­rung des Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be­sat­zes zuge­stimmt. Damit wird es ab 1.1.2015 zu ver­stärk­ten Kon­trol­len bei den Unter­neh­men kom­men, ob und inwie­weit Bei­trä­ge zur Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung kor­rekt ange­mel­det und abge­führt wur­den (Zustim­mung des Bun­des­rats zum Gesetz vom 11.7.2014).

Die Kon­trol­len wer­den von der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung (DR) durch­ge­führt. Unter­neh­men mit mehr als 19 Beschäf­tig­ten sol­len alle vier Jah­re min­des­tens ein­mal über­prüft wer­den. Von den Unter­neh­men mit weni­ger als 20 Beschäf­tig­ten sol­len jedes Jahr min­des­tens 40 % kon­trol­liert wer­den. Damit macht die DR ihre Andro­hung wahr, klei­ne­re Unter­neh­men in Zukunft so gut wie flä­chen­de­ckend zu prü­fen. Vgl. dazu unse­re Hin­wei­se aus Nr. 29/2014.

Volkelt Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Chef­re­dak­teur + Herausgeber

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