Themen heute: Warum Ihr Berater nicht immer Ihre Interessen vertritt – engagieren Sie im Zweifel einen „Auswärtigen” + Interessant für Sie: GmbH-Verkaufspreis mit oder ohne Karenzentschädigung + Geschäftsführer einer Tochter-GmbH: Sie müssen die „Verlustübernahme” aktualisieren + Fremd-Geschäftsführer: Sie haben beste Chancen auf dem Arbeitsmarkt + Zahlen Sie nie auf die Hand: GmbH-Geschäftsführer haftet für Schwarzlöhne + GmbH-Anteil auf Kredit gekauft? – dann müssen Sie aufpassen + Prüfen Sie: Einlage oder Gesellschafterdarlehen – was steht im „Zweck” + BISS …
7 KW. 2013/15.02.2013
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
Betriebsprüfungen enden meist mit Steuernachforderungen. Für den Unternehmer bleiben 2 Möglichkeiten: Entweder „verhandeln“ Das bedeutet, dass Sie nicht ganz so viel nachzahlen wie beanstandet. Oder Sie klären den Sachverhalt gerichtlich. Das dauert Jahre und der Ausgang des Verfahrens ist ungewiss. Schwierig ist der Verhandlungsweg, wenn der Steuerprüfer eine Steuerhinterziehung unterstellt und ein Steuerstrafverfahren droht. Wie der Unternehmer Reinhold Würth jetzt im hochinteressanten Handelsblatt-Interview (HB vom 4.2.2013, S. 23) erläuterte, zahlte er die 40 Mio. EUR Steuern nur, um das Image des Unternehmens in einem öffentlichen Steuerstrafverfahren nicht zu ramponieren. Obwohl Würth überzeugt war, dass die Verrechnungspreise zulässig abgewickelt wurden. Dazu Würth: „Jedem, der Probleme mit der Steuer hat, würde ich empfehlen, keinen Anwalt zu nehmen, der aus der gleichen Stadt ist wie die Staatsanwaltschaft“.
Für die Praxis: Klar ist, dass Berater, Anwälte, Staatsanwälte und Richter vor Ort jahrzehntelang miteinander zu tun haben und sich eine gewisse Nähe entwickelt. Diese Nähe ist aber nicht geeignet, für das betroffene Unternehmen die beste Lösung zu erreichen. Würth wörtlich: „Ich fühle mich mit der gefundenen Lösung schlecht vertreten“. In vergleichbaren Fällen mit größeren finanziellen Auswirkungen sind Sie als Unternehmer also gut beraten, Würths Empfehlungen ernst zu nehmen und überregional tätige Berater und Anwälte einzuschalten.
Interessant für Sie: GmbH-Verkaufspreis mit oder ohne Karenzentschädigung
Wer die GmbH verkauft, will einen möglichst guten Kaufpreis erzielen. Je nach Branche und Vernetzung in der Branche ist es oft möglich, dem potenziellen Käufer zusätzlich zum Kaufpreis ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu „verkaufen“. Je nach Vertragspartner kommen hier zwei Gestaltungen in Frage:
- Der solvente und nachhaltige Käufer: Hier macht es Sinn, die Zahlung der Karenzentschädigung in monatlichen Raten über die Dauer des Wettbewerbsverbotes zu vereinbaren. Vorteil für den Käufer: Wird der Verkäufer wettbewerblich tätig, stellt er einfach die Zahlungen ein. Ihr Vorteil: Sie entzerren Ihre Einkünfte.
- Der unsichere Käufer: Hier macht es Sinn, die Karenzzahlungen für das Wettbewerbsverbot als Bestandteil des Kaufvertrages zu vereinbaren. Vorteil: Gerät der Käufer in wirtschaftliche Schwierigkeiten, hat das für Sie keine Auswirkungen. Der Kaufpreis inkl. Karenzentschädigung ist bezahlt. Kommt es zu Problemen bei der Zahlung, können Sie den gesamten Kaufvorgang anfechten und ggf. rückgängig machen.
Für die Praxis: Möglich beim Verkauf der GmbH ist es auch, dass Sie für die Auslagerung einer Pensionszusage an Sie als Geschäftsführer einen Aufschlag auf den Kaufpreis ansetzen. Hier müssen Sie die Steuerwirkungen prüfen. Kommt es zur unerwünschten Auflösung der Pensionsrücklage, kann es sein, dass das Finanzamt eine vGA unterstellt und Zusatzsteuern veranlagt. Beachten Sie dazu unsere Ausführungen aus Nr. 37/2012 (vgl. dazu BMF-Schreiben vom 14.8.2012, C 2 S 2743/10/1001, mit ausführlichen Beispielen).
Geschäftsführer einer Tochter-GmbH: Sie müssen die „Verlustübernahme” aktualisieren
Geschäftsführer von GmbH-Tochtergesellschaften, die Bestandteil eines Konzerns sind, müssen ab sofort eine Rechtsänderung beachten. Das betrifft Tochter-GmbHs, die in einen Konzernabschluss eingebunden sind. Als Geschäftsführer müssen Sie darauf achten, dass die neue gesetzliche Vorlage korrekt umgesetzt wird. Um was geht es: In der steuerlichen Organschaft ist die Verlustverrechnung zwischen der Konzernobergesellschaft und den Konzerngesellschaften möglich. Steuerlich wird die Verlustverrechnung ab sofort aber nur dann anerkannt, wenn im Gewinnabführungsvertrag zur Verlustübernahme ausdrücklich auf die Vorschriften des § 302 AktG verwiesen wird. Für bestehende Gewinnabführungsverträge gibt es eine Übergangsfrist. Die Verlustübernahme wird solange anerkannt, wenn sie durchgeführt wie im Vertrag vorgesehen durchgeführt wird und die Vertragsänderung rechtzeitig bis zum 30.12.2014 formal korrekt beschlossen und abgeändert wird.
Für die Praxis: Prüfen Sie den für Ihre Tochter-GmbH gültigen Gewinnabführungsvertrag. Ggf. zusammen mit dem Steuerberater, und zwar im Hinblick auf die genaue Formulierung zur Verlustübernahme. Hier muss es konkret heißen: „….die Übernahme eines Verlustes erfolgt nach den Vorschriften des § 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung“. Fehlt dieser sog. dynamische Verweis müssen Sie nachbessern.
Fremd-Geschäftsführer: Sie haben beste Chancen auf dem Arbeitsmarkt
Beeindruckte Zahlen hat jetzt der Dachverband Deutsches Interims-Management (DDIM) vorgelegt: Die Branche legt im letzten Jahr um 25 % auf knapp über 1 Mrd. EUR bei den Honorarzahlungen zu. Erwartet wird eine weitere Steigerung um 20 %. Das belegt die Tendenz von vielen Unternehmen, ihre Geschäftsführer und Manager nicht nur mit einem zeitlich befristeten Anstellungsvertrag einzustellen, sondern Geschäftsführer für befristete Projekte zu engagieren, zum Krisen-Management, zur Vorbereitung eines Unternehmensverkaufes oder zur Erreichung von Zwischenzielen (Umstrukturierung des Vertriebs, Personalschnitte usw.).
Für die Praxis: Für Geschäftsführer ergeben sich mehr Chancen für neue befristete Stellen und die Möglichkeit zum schnelleren Wechsel. Das bedeutet aber auch, dass Branchenübergreifende Management-Kenntnisse und branchenübergreifende Berufserfahrungen wichtiger werden. Geschäftsführer, die sich über solche Angebote gezielt informieren wollen, können das bei den Mitgliedsunternehmen des Branchenverbandes DDIM unter www.ddim.de (Mitgliedervermittlung). Umgekehrt: Sucht Ihre GmbH einen Geschäftsführer/Manager als Interimslösung, finden Sie hier Profile.
Zahlen Sie nie auf die Hand: GmbH-Geschäftsführer haftet für Schwarzlöhne
Steht die GmbH finanziell mit dem Rücken zur Wand, ist die Verlockung groß, alle nur möglichen Umsätze mitzunehmen und bei den Kosten zu drücken. Z. B. bei den Sozialversicherungsbeiträgen oder bei der Lohnsteuer. Fast wöchentlich lässt sich im Wirtschafsteil der Regionalzeitung nachlesen, wo der Zoll diese Woche wieder zugeschlagen hat (FG Köln, Urteil vom 24.10.2012, 15 K 66/12). Die Rechtslage: Der GmbH-Geschäftsführer haftet persönlich, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich Steuern nicht anmeldet oder zahlt (§ 69 AO, § 35 GmbHG). Das gilt für sämtliche Schwarzgeldzahlungen an Arbeitnehmer. Die Finanzbehörden sind berechtigt, die Höhe der Schwarzgeldzahlungen zu schätzen (§ 162 AO).
Für die Praxis: Es genügt bereits, wenn ein Arbeitnehmer mit dem Zoll kooperiert. Bereits dann wird die Steuerbehörde eine Schätzung vornehmen. Zusätzlich droht ein Steuerstrafverfahren. Das sollten Sie auch Bedenken, wenn es um eine Einmalzahlung „auf die Hand“ geht. Besondere Vorsicht ist in den Branchen Bau, Handwerk, Gastronomie, IT/Internet-Beratern geboten. Als Geschäftsführer sollten Sie darauf achten, dass die Lohnabrechnung korrekt läuft und auch Teilzeitkräfte, Mini-Jobber und Aushilfen jederzeit korrekt abgerechnet werden. Systematische Verstöße werden ohnehin früher oder später aufdeckt.
GmbH-Anteil auf Kredit gekauft? – dann müssen Sie aufpassen
Finanzieren Sie den Kauf eines GmbH-Anteils aus einem Bankdarlehen, gelten die Vorschriften für Verbraucherdarlehen (§ 13 BGB). Folge: Es gilt eine Verjährungsfrist über 10 Jahre. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer so finanzierten GmbH sah seine Tätigkeit als gewerbliche Tätigkeit (vormals § 15 BGB mit einer Verjährungsfrist von 3 Jahren. Das OLG Celle folgte dieser Sichtweise nicht. Er muss den Betrag inkl. Zinsen zurückzahlen (Urteil vom 22.9.2012, 3 U 75/10).
Für die Praxis: Für die übliche Finanzierung eines GmbH-Anteils aus einem Bankkredit gilt die oben beschriebene und vom OLG Celle bestätigte Rechtslage. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer zugleich in mehreren GmbHs geschäftlich engagiert ist, die Beteiligungen eventuell sogar in einem Betriebsvermögen gehalten werden. Dann muss die Bank davon ausgehen, dass die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers als gewerblich einzustufen ist und kürzere Verjährungszeiten gelten.
Prüfen Sie: Einlage oder Gesellschafterdarlehen – was steht im „Zweck”
Verbucht eine Tochter-GmbH eine ihr überlassene Kapitalausstattung („Patronatserklärung“) intern in der Buchführung als „Darlehen“, dann gilt das. Die Tochtergesellschaft ist zur Zurückzahlung verpflichtet. Und zwar unabhängig davon, ob bei der Überweisung als Zweck „Downpayment“ (= Anzahlung) vermerkt war (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.10.2012, 14 U 141/11).
Für die Praxis: Wenn es drauf ankommt, sollten Sie also genau hinschauen und ggf. selbst in Augenschein nehmen und prüfen. Zum Beispiel, wenn einer der Gesellschafter eine Einlagezahlung mit dem Zweck „Darlehen“ überweist und die Buchhaltung das wörtlich nimmt und als Darlehen verbucht. Fatale Folge: Der Gesellschafter hat im Ernstfall Anspruch auf Rückzahlung der als Darlehen verbuchten Einlagezahlung.
BISS Die Wirtschafts-Satire > „Schavan“ > https://www.gmbh-gf.de/biss/schavan