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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 07/2020

Pflicht­ver­si­che­rung: Neu­es BSG-Urteil zur Fami­li­en-GmbH + GmbH/Europa: Was kommt nach dem Brexit? + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Wie sicher sind IHRE Web­sites? + Geschäftsführung/Compliance: Was SIE noch erle­di­gen soll­ten … + Digi­ta­les: Die neu­en Struk­tu­ren der Wer­bung + GmbH/Dokumentation: Dop­pelt hält län­ger  + GmbH/Recht: Haf­tung des fak­ti­schen Geschäfts­füh­rers + Soli: Kommt die Rück­zah­lung frü­her? + GmbH/Steuer: Wei­te­res Finanz­ge­richt bestä­tigt Cum-Ex-Miss­brauch + Trans­pa­renz­re­gis­ter: Kommt, aber mit Verspätung …

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Frei­burg, 14. Febru­ar 2020

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

wenn Sie in der GmbH mit Ihrem Stim­men­an­teil nicht ver­hin­dern kön­nen, dass Beschlüs­se gegen Ihren Wil­len gefasst wer­den, sind Sie sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig beschäf­tigt. Sind im Gesell­schafts­ver­trag beson­de­re Mehr­hei­ten für die Beschluss­fas­sung (Sperr­mi­no­ri­tät) ver­ein­bart, ent­fällt eben­falls die Ver­si­che­rungs­pflicht. Wei­te­re Aus­nah­me: Gele­gent­lich haben die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung (DRV) und die Sozi­al­ge­rich­te in Fami­li­en-GmbHs eine sog. Beschluss­ge­mein­schaft unter­stellt – wonach jeder Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer als „wei­sungs­frei „ein­ge­stuft wird..

Damit ist jetzt Schluss. Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG) lässt die­se sog. Kopf- und See­le-Recht­spre­chung für Fami­li­en-GmbHs nicht mehr zu. Erschwe­rend kommt hin­zu: Den Prü­fern der DRV wird jeder­zeit zuge­stan­den, die Beschäf­ti­gungs­si­tua­ti­on des GmbH-Geschäfts­füh­rers neu zu prü­fen und ggf. neu ein­zu­schät­zen. Und zwar unab­hän­gig von den Ergeb­nis­sen aus einem frü­he­ren Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fah­ren (BSG, Urteil v. 19.9.2019, B 12 R 25/18 R).

Fol­ge: Jeder Wech­sel in den Gesell­schafts­ver­hält­nis­sen soll­te genau geprüft und mit den Sozi­al­be­hör­den abge­stimmt wer­den. Damit erspa­ren Sie sich eine in der Regel recht teu­re Nachzahlungs-Überraschung.

Auf­pas­sen müs­sen Sie, wenn Sie die GmbH ver­kau­fen oder an den Nach­fol­ger über­ge­ben und Sie wei­ter als Geschäfts­füh­rer tätig blei­ben wol­len. Bes­ser ist es, wenn Sie als Selbst­stän­di­ger auf der Grund­la­ge eines Bera­tungs­ver­tra­ges für Ihre alte GmbH tätig werden.

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GmbH/Europa: Was kommt nach dem Brexit?

Der Brexit ist da. Aber viel ändern wird sich vor­erst nicht. Wie bereits in den letz­ten Mona­ten und Jah­ren müs­sen die Moda­li­tä­ten des Aus­stiegs noch im Detail ver­han­delt wer­den. Es ist also immer noch nicht abseh­bar, ob es Han­dels­be­schrän­kun­gen oder neue exter­ne Vor­ga­ben für Unter­neh­men geben wird, die nach Groß­bri­tan­ni­en expor­tie­ren. Exper­ten gehen davon aus, dass die Zeit­vor­ga­be bis 31.12.2020 nicht aus­rei­chen wird. Zumal Pre­mier­mi­nis­ter Boris John­son einen „har­ten” Ver­hand­lungs­kurs vor­ge­ge­ben hat – was das auch hei­ßen mag. Hier sind die Rol­len noch nicht ver­teilt und nicht absehbar.

Zu beach­ten ist aller­dings bereits jetzt schon eine Vor­ga­be aus Lon­don, die sich in der Pra­xis unmit­tel­bar aus­wir­ken kann und wird. So hat Pre­mier­mi­nis­ter John­son klar­ge­stellt, dass sich Groß­bri­tan­ni­en nicht (mehr) an die Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) hal­ten wird. Abseh­bar ist, dass das die Wett­be­werbs­si­tua­ti­on der Rest-euro­päi­schen Staa­ten schwä­chen wird. Im Wesent­li­chen sind das Nach­tei­le, die sich durch zusätz­li­che büro­kra­ti­sche Vor­schrif­ten erge­ben. Und zwar dann, wenn der EuGH eine Umset­zung neu­er Rechts­vor­schrif­ten für ganz Euro­pa durch­set­zen wird. Davon beson­ders betrof­fen sein wer­den deut­sche Unter­neh­men. Erfah­rungs­ge­mäß setzt die deut­sche Poli­tik EU-Vor­ga­ben aus­ge­spro­chen gründ­lich um. Hier eini­ge Bei­spie­le, wo und wie die EuGH-Recht­spre­chung in kon­kre­te Poli­tik umge­setzt wer­den muss:

Betrifft … Fol­gen der EuGH-Rechtsprechung Umset­zung in deut­sches Recht Quel­le
Arbeits­zei­ten Der EuGH hat ent­schie­den, dass die Arbeits­zei­ten aller Mit­ar­bei­ter voll­stän­dig und lücken­los doku­men­tiert wer­den müs­sen. Nur dann ist sicher­ge­stellt, dass die Vor­ga­ben zur Arbeits­zeit ein­ge­hal­ten und kon­trol­liert wer­den können. Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les (BMAS; SPD-Minis­ter Hubert Heil) lässt der­zeit die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen prü­fen. Dazu müs­sen eini­ge Vor­schrif­ten in den Arbeits­ge­set­zen geän­dert wer­den (vgl. dazu Nr. 21/2019). EuGH, Urteil v. 14.5.2019, c‑55/18
Defi­zi­tä­rer Geschäfts­be­trieb einer GmbH Aus­gleich von Dau­er­ver­lus­ten als unzu­läs­si­ge staat­li­che Subventionierung Bestä­tigt der EuGH die­se Rechts­la­ge, wird das für kom­mu­na­le GmbHs zu enor­men Steu­er­nach­zah­lun­gen füh­ren (vgl. Nr. 45/2019). BFH, Beschluss v. 13.3.2019, I R 18/19
Auto­bahn- Maut Der EuGH hat die deut­schen Vor­ga­ben für die Erhe­bung einer Auto­bahn-Maut aus­ge­bremst – u. U. mit gro­ßen finan­zi­el­len Aus­wir­kun­gen für die Infrastruktur. Ein stre­cken­be­zo­ge­nes Maut-Modell wird von den zustän­di­gen Minis­te­ri­en geprüft und angestrebt. EuGH, Urteil v. 18.08.2019, C‑591/17
Kün­di­gungs­schutz für den Fremd–                 Geschäftsführer Laut EU-Richt­li­nie 2003/88/EG (Dano­sa-Ent­schei­dung des EuGH) ist der Fremd-Geschäfts­füh­rer Arbeitnehmer. Hier bleibt abzu­war­ten, ob es zu einem wei­te­ren Ver­fah­ren vor dem EuGH kommt. Fol­ge: Der GF genießt u. U. auch Kündigungsschutz EuGH, Urteil v. 11.11.2010, C 232/09

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Geschäftsführer-Perspektive: Wie angreifbar sind IHRE Websites? 

Von 500 durch die EU-Kom­mis­si­on geprüf­ten kom­mer­zi­el­len Web­sites – da haben selbst wir gestaunt – ver­sto­ßen zwei Drit­tel gegen grund­le­gen­de Ver­brau­cher­schutz­rech­te. Von der feh­len­den Wider­rufs­be­leh­rung, feh­len­den Hin­wei­sen zu Garan­tie­be­stim­mun­gen und ‑fris­ten, unvoll­stän­di­gen Preis­an­ga­ben oder ekla­tan­ten Ver­stö­ßen gegen die Geo­blo­cking-Ver­ord­nung (!): Gesetz­li­che Bestim­mun­gen wer­den nicht umge­setzt. Der ordent­li­che Unter­neh­mer ist der Dum­me, die Abmahn­sze­ne freut sich. Denn wer alle Bestim­mun­gen kor­rekt umset­zen will, kommt ohne anwalt­li­che Bera­tung kaum ans Ziel. Was sich auf dem Papier als Ver­brau­cher­schutz gut liest, hat mit der geleb­ten Pra­xis aber nicht viel zu tun. Theo­rie und Pra­xis eben. Ken­nen die meis­ten Kollegen/Innen ja zu Genü­ge. Mit freund­li­chen Grüßen.

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Geschäftsführer/Compliance: Was Sie noch erledigen sollten

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Kurz­fris­ti­ge           Beschäftigung Die Gren­zen für die Lohn­steu­er­pau­scha­lie­rung (25 %) wur­den jetzt ange­ho­ben: Danach darf der Durch­schnitts­lohn je Arbeits­tag in Zukunft 120 EUR und der durch­schnitt­li­che Stun­den­lohn nicht mehr als 15 EUR betra­gen (Drit­tes Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz). Das betrifft Aus­hil­fen (Feri­en, Kapa­zi­täts­aus­las­tung), die Sie ins­ge­samt nicht län­ger als 70 Arbeits­ta­gen (oder 3 Mona­te) beschäftigen.

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Digitales: Die neuen Strukturen der Werbung

Alpha­bet – Mut­ter­ge­sell­schaft von Goog­le, You­tube und zahl­rei­chen ande­ren digi­ta­len Akti­vi­tä­ten – hat jetzt erst­mals seit dem Amts­an­tritt des neu­en CEO Sun­dar Pichai detail­lier­te Zah­len über die Geschäf­te vor­ge­legt. Außer der neu­en Trans­pa­renz machen die Zah­len deut­lich, wie stark sich der Wer­be­markt mit den neu­en Medi­en  in den letz­ten Jah­ren ver­scho­ben hat. Von 162 Mrd. Dol­lar Gesamt­um­satz erzielt Goog­le 98 Mrd. Dol­lar aus Anzei­gen rund um die Goog­le-Suche, 15 Mrd. Dol­lar erzielt der Kon­zern aus Wer­be­spots auf You­tube und rund 9 Mrd. Dol­lar aus dem Cloud­ge­schäft. Fazit: Von den Wer­be­bud­gets der gro­ßen Play­er und der zahl­rei­chen klei­ne­ren Unter­neh­men, die mit Goog­le-Adwords und ande­ren Wer­be-Fea­tures um Kun­den wer­ben, gehen rund 135 Mrd. Dol­lar allei­ne an Alpha­bet. Dazu kom­men die Wer­be­aus­ga­ben, die über Face­book aus­ge­ge­ben wer­den. Auch hier dürf­te das Bud­get im 3‑stelligen Mil­li­ar­den-Umsatz­be­reich liegen.

Inter­es­sant auch die Zah­len zum welt­wei­ten digi­ta­len Wer­be­markt. Markt­füh­rer ist Goog­le mit einem Anteil von 32 % vor Face­book mit einem Anteil von 22 %, Ali­baba mit 9 %, Ama­zon mit 4 % und You­tube mit 3,5 %. Zusam­men genom­men ent­spricht das etwa einem Betrag von 350 Mrd. Dol­lar, die zum gro­ßen teil den klas­si­schen Anzei­gen-Medi­en in den letz­ten Jah­ren ver­lo­ren gegan­gen sind.

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GmbH/Dokumentation: Doppelt hält länger 

Wir legen die Pro­to­koll­ab­schrif­ten in einem Akten­ord­ner und im pdf-For­mat in einem Doku­men­ta­ti­ons­ord­ner ab. Genügt das den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen”. Dazu: Das Pro­to­koll der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung wird ent­we­der vom Ver­samm­lungs­lei­ter selbst oder von einer von der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung beauf­trag­ten Per­son geführt. Der Pro­to­koll­füh­rer unter­zeich­net das Pro­to­koll. Zusätz­lich kann der Ver­samm­lungs­lei­ter zeich­nen. Unter­schrei­ben die Gesell­schaf­ter, gilt dies auch als Zustim­mung zum Inhalt. Unter­schrei­ben die Gesell­schaf­ter nicht, ertei­len sie ihre Zustim­mung, wenn Sie nach Zugang des Pro­to­kolls nicht inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist (ein Monat) wider­spre­chen. Zur Aus­hän­di­gung und Auf­be­wah­rung des Pro­to­kolls müs­sen Sie beachten:

  • Jeder Gesell­schaf­ter hat das Recht auf Ein­sicht in das Pro­to­koll (§ 51a GmbHG).
  • Allei­ne schon aus Beweis­grün­den soll­te das Pro­to­koll jedem Gesell­schaf­ter aus­ge­hän­digt werde
  • Die Gesell­schaf­ter haben aber kei­nen gesetz­li­chen Anspruch auf Abschrif­ten des Pro­to­kolls der Gesellschafterversammlung.

Unab­hän­gig von der gesetz­li­chen Auf­be­wah­rungs­pflicht (10 Jah­re) emp­fiehlt sich eine lücken­lo­se Doku­men­ta­ti­on aller Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se über die gesam­te Lebens­zeit des Unter­neh­mens. Stellt ein Gesell­schaf­ter fest, dass das Pro­to­koll Rede­bei­trä­ge falsch dar­stellt oder ein­zel­ne Vor­gän­ge und Ver­ein­ba­run­gen unrich­tig wie­der­gibt, dann muss er dies unmit­tel­bar nach Erhalt des Pro­to­kolls durch den Gesell­schaf­ter schrift­lich dem Geschäfts­füh­rer gegen­über monie­ren. Durch den recht­zei­ti­gen Wider­spruch (spä­tes­tens ein Monat nach Zugang) wird sicher­ge­stellt, dass es bei einer spä­te­ren Beweis­füh­rung nicht zu einer nach­tei­li­gen Beur­tei­lung kommt.

Die Pro­to­kol­le der GmbH soll­ten 1.) in einem Pro­to­koll­buch bei der Gesell­schaft, 2.) als gesi­cher­te pdf-Doku­men­te in einem zugriffs­ge­si­cher­ten Ord­ner der IT (Clou­de, Netz­werk, PC-Sta­ti­on) und 3. in Kopie bei einem Bera­ter der Gesell­schaft auf­be­wahrt wer­den. Num­me­rie­ren Sie die Blät­ter des Pro­to­koll­bu­ches, damit die sach­li­che und zeit­li­che Rei­hen­fol­ge von Gesell­schaf­ter­be­schlüs­sen beweis­kräf­tig doku­men­tiert ist.

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GmbH/Recht: Haftung des faktischen Geschäftsführers

Han­delt einer der Gesell­schaf­ter oder ein außen ste­hen­der Drit­ter, ohne als Geschäfts­füh­rer für die GmbH bestellt zu sein, wie ein Geschäfts­füh­rer,  haf­tet er für sein Han­deln inkl. even­tu­el­ler Scha­dens­er­satz­an­sprü­che. Vor­aus­set­zung: Der fak­ti­sche Geschäfts­füh­rer han­delt eigen­stän­dig im Außen­ver­hält­nis – also Kun­den und Gläu­bi­gern der GmbH gegen­über, er prägt die Tätig­keit des Geschäfts­füh­rungs­or­gans nach­hal­tig und hat die Geschäf­te der GmbH maß­geb­lich in die Hand genom­men (OLG Mün­chen, Urteil v. 17.7.2019, 7 U 2463/18).

Umge­kehrt ergibt sich aus die­sem Urteil, dass ledig­lich spo­ra­di­sche oder gele­gent­li­che Ein­grif­fe in Geschäfts­füh­rungs-Auf­ga­ben noch nicht zur Annah­me einer fak­ti­schen Geschäfts­füh­rung aus­rei­chen und die sich dar­aus erge­ben­den Rechts­fol­gen zwin­gend anzu­wen­den wären. In ver­gleich­ba­ren Ver­fah­ren wer­den die Gerich­te wohl sehr genau hin­schau­en und nicht umhin kom­men, den Ein­zel­fall in allen Nuan­cen zu prü­fen. Das Urteil ist rechtskräftig.

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Soli: Kommt die Rückzahlung früher?

In eini­ge Inter­views und öffent­li­chen Ver­laut­ba­run­gen hat Finanz­mi­nis­ter Olaf Scholz Andeu­tun­gen über eine vor­ge­zo­ge­ne Umset­zung der Teil-Abschaf­fung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags gemacht. Statt 1.1.2012 käme die Steu­er­sen­kung dann bereist zum 1.7.2020. Das wäre mög­li­cher­wei­se für die Bun­des­re­gie­rung eine außer­or­dent­li­che PR-Bom­be im Som­mer­loch 2020. Auch die CDU kann sich ein Vor­zie­hen vor­stel­len. Man darf gespannt bleiben.

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GmbH/Steuer: Weiteres Finanzgericht bestätigt Cum-Ex-Missbrauch

Nach dem Finanz­ge­richt Köln (vgl. dazu Nr.  5/2020) hat jetzt auch das Hes­si­sche Finanz­ge­richt ent­schie­den, dass bei der Über­tra­gung von Akti­en über den Divi­den­den­stich­tag auf­grund der ver­trag­li­chen Gestal­tung „ledig­lich eine for­ma­le zivil­recht­li­che Rechts­po­si­ti­on an den Akti­en, eine lee­re Eigen­tums­hül­le, ver­schafft wor­den ist” und die Geschäf­te von vorn­her­ein dar­auf ange­legt waren, dem ursprüng­li­chen Akti­en­in­ha­ber die Erträ­ge aus den Akti­en im wirt­schaft­li­chen Sin­ne zukom­men zu las­sen (FG Hes­sen, Urteil v. 28.1.2020, 4 K 890/17).

Das Gericht hat Revi­si­on zuge­las­sen. Es ist also davon aus­ge­hen, dass der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) in nächs­ter Zeit abschlie­ßend urtei­len wird. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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Transparenzregister: Kommt, aber mit Verspätung

Eigent­lich soll­te das neue Wett­be­werbs­re­gis­ter bereits in 2018/2019 die Geschäf­te auf­ge­nom­men haben. Jetzt bestä­tig­te das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um, „dass das Regis­ter frü­hes­tens im Spät­jahr 2020 die Arbeit auf­neh­men wird”. Ziel des Regis­ters ist eine schwar­ze Lis­te, auf der Unter­neh­men ein­ge­tra­gen wer­den, bei denen es zu Straf­ta­ten und Ord­nungs­wid­rig­kei­ten gekom­men ist, aber auch Ver­stö­ße gegen Bei­trags­pflich­ten, Schwarz­ar­beit, Min­dest­lohn, Arbeits­zeit­ver­ord­nung, Arbeits­zeit­do­ku­men­ta­ti­on oder Kar­tell­ver­stö­ße wer­den erfasst. Öffent­li­che Auf­trag­ge­ber sind danach ver­pflich­tet, für Aus­schrei­bun­gen mit einem Volu­men ab 30.000 EUR vor der Auf­trags­ver­ga­be Aus­kunft über die Unter­neh­men ein­zu­ho­len. Wie Sie sich gegen Ein­trä­ge weh­ren kön­nen, konn­ten Sie nach­le­sen in Aus­ga­be 30/2017.

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Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re und ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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