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Volkelt-Brief 48/2014

Volkelt-FB-01Der Fall Mid­del­hoff: Immer mehr Gerich­te machen Ernst mit der Haf­tung für Füh­rungs­kräf­te + Mit­ar­bei­ter: Mehr Spiel­raum für kurz­fris­tig Beschäf­tig­te + Geschäfts­über­nah­me: Fir­ma ist nicht gleich Fir­ma + TOP-Ath­le­ten im Betriebs-Prak­ti­kum: Gut für die Unter­neh­mens-PR + Betriebs­stät­ten-Ver­ord­nung: Mit Kano­nen auf den Mit­tel­stand + Arbeits­recht: Bes­se­re Kar­ten für Arbeit­ge­ber im Abfin­dungs-Poker + GmbH-Anteil: Zu nied­ri­ger Kauf­preis recht­fer­tigt kei­ne Lohn­steu­er + Erb­schaft­steu­er: Für Unter­neh­mens­nach­fol­ge-Rege­lun­gen tickt die Uhr + BISS

Dipl. Vw. Lothar Vol­kelt, Her­aus­ge­ber der Volkelt-Briefe

 

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Nr. 48/2014

Frei­burg 28.11.2014

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

3 Jah­re Haft ohne Bewäh­rung mit sofor­ti­gem Voll­zug – so das für vie­le über­ra­schend har­te Urteil gegen den ehe­ma­li­gen Kar­stadt-Mana­ger Tho­mas Mid­del­hoff. Spä­tes­tens seit dem Fall Breuer/Kirch ist klar, dass die deut­schen Gerich­te Füh­rungs-Per­so­nen aus der Wirt­schaft immer genau­er auf die Fin­ger schau­en (vgl. Nr. 10/2014). Bri­san­te Schnitt­stel­le ist die Ver­mi­schung von betrieb­li­chen und pri­va­ten Inter­es­sen (vgl. Nr. 41/2014).

Bei­spiel: Die dienst­li­che Nut­zung von Mid­del­hoffs Pri­vat-Jet war laut Zeu­gen­aus­sa­ge des Auf­sichts­ra­tes „münd­lich“ geneh­migt. Aber: Es zählt nur, was schwarz auf weis ver­ein­bart ist. Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer von GmbHs ken­nen das The­ma pri­va­te Ver­an­las­sung bis­lang nur aus steu­er­li­chen Grün­den. Ab sofort soll­ten Sie sich dar­auf ein­stel­len, dass die Mit-Gesell­schaf­ter, der Insol­venz­ver­wal­ter und die Gläu­bi­ger pri­vat ver­an­lass­te Zah­lun­gen an den Geschäfts­füh­rer zum Anlass neh­men, einen Scha­dens­er­satz­an­spruch gegen den Geschäfts­füh­rer zu begrün­den. Mit die­sem Urteil ist der Anfang dafür gemacht, dass die Rich­ter ab sofort stren­ge­re Maß­stä­be auch im klei­ne­ren Rah­men anwen­den werden.

Dass auch eine Kau­ti­on nicht mehr für den Frei­gang aus­reicht, ist vor­ge­zeich­net. Gibt es Gläu­bi­ger im Ver­fah­ren, wer­den die sofort Ver­mö­gens­an­sprü­che gel­tend machen. 2. Leh­re aus dem Ver­fah­ren: Die Rich­ter beloh­nen Ein­sicht und Gestän­dig­keit. Sie bestra­fen Unein­sich­tig­keit und Recht­ha­be­rei mit Här­te (LG Essen, Urteil vom 14.11.2014, 35 KLs 14/13, der voll­stän­di­ge Urteils­text ist noch nicht veröffentlicht).

Mitarbeiter: Mehr Spielraum für kurzfristig Beschäftigte

Vie­le auch klei­ne­re Unter­neh­men über­brü­cken Aus­fäl­le von Mit­ar­bei­tern, Feri­en-Ver­tre­­tun­gen oder auf­trags­be­ding­te       Über­ka­pa­zi­tä­ten mit der Ein­stel­lung von kurz­fris­tig Beschäf­tig­ten. Vor­teil: Der Lohn ist bei nicht berufs­mä­ßi­ger Aus­übung sozi­al­ver­si­che­rungs­frei und wird ggf. nur pau­schal besteu­ert (25 %). Nach­teil: Für vie­le Unter­neh­men sind die engen Vor­ga­ben (Beschäf­ti­gung über max. 2 Mona­te an 50 Arbeits­ta­gen) nicht rea­lis­tisch. Gera­de fürs Sai­son­ge­schäft (Gas­tro­no­mie, Tou­ris­mus, Land­wirt­schaft) bedeu­tet das, dass stän­dig neue Arbeits­kräf­te (hier: Schü­ler, Stu­den­ten) gesucht und ein­ge­lernt wer­den müs­sen. Der Einspar­effekt bei der Lohn­steu­er und der Sozial­versicherung ist damit schnell dahin.

Ab 1.1.2015 haben Sie hier mehr Mög­lich­kei­ten. Gering­fü­gig Beschäf­tig­te kön­nen Sie dann im Jahr bis zu 3 Mona­ten und bis zu 70 Arbeits­ta­gen ein­ge­stel­len. Die­se Rege­lung gilt bis zum 31.12.2018 (Gesetz zur Stär­kung der Tarif­au­to­no­mie vom 11.8.2014, § 115 SGB IV; Arti­kel 9 Nr. 3, BGBl. I S. 1348).

Klei­ne­re Fir­men, die Schü­ler / Rent­ner / Stu­den­ten ein­stel­len, kön­nen jetzt neu rech­nen. Geht man monat­lich von rund 22 Arbeits­ta­gen aus, haben Sie jetzt die Mög­lich­keit, Aus­hilfs­kräf­te für 3 Mona­te und mehr (Urlaub, freie Tage) ein­zu­set­zen. Stim­men Sie sich aber auf jeden Fall aber vor­her mit Ihrem Steu­er­be­ra­ter ab, damit Sie auch die steu­er­li­chen Vor­ga­ben für die Beschäf­ti­gungs­zei­ten (hier: Unter­bre­chung nach 18 Arbeits­ta­gen) einhalten.

Geschäftsübernahme: Firma ist nicht gleich Firma

Geht – z. B. – das Lokal Zum gol­de­nen Anker an einen neu­en Inha­ber, kann das Finanz­amt die­sen nicht ohne wei­te­res für die Steu­er­schul­den des Vor­gän­gers in die Haf­tung neh­men. Es han­delt sich nicht um eine Fir­men­fort­füh­rung (BFH, Urteil vom 20.5.2014, VII R 46/13). Laut BFH muss das Finanz­amt die ver­trag­li­chen Ver­hält­nis­se zu Grun­de legen. Vie­le Unter­neh­men gestal­ten den Betrieb in Form einer (unech­ten) Betriebs­auf­spal­tung. Ope­ra­ti­ves Geschäft und Anla­ge­ver­mö­gen wer­den in getrenn­ten Gesell­schaf­ten geführt. Selbst wenn die Fir­ma nach außen und für die Kun­den unver­än­dert als Gol­de­ner Anker fir­miert, muss das Finanz­amt die Ver­trä­ge beach­ten. Selbst dann, wenn die eine oder ande­re Rech­nung eines Zulie­fe­rers falsch adres­siert wird – zum Bei­spiel an den Gol­de­nen Anker statt an die Fa. ABC Spei­sen GmbH.

Im oben geschil­der­ten Fall hat es sich das Finanz­amt dann doch zu ein­fach gemacht. Pro­ble­me kann es in der Pra­xis aber geben, wenn Rech­nun­gen sys­te­ma­tisch falsch aus­ge­stellt wer­den und Sie nicht dar­auf drän­gen, dass der Zulie­fe­rer (hier: Geträn­ke, Vor­pro­duk­te, Spei­sen) die Rech­nun­gen kor­ri­giert bzw. in Zukunft rich­tig adres­siert. Das betrifft aber auch die Arbeits­ver­trä­ge, die mit den Mit­ar­bei­tern abge­schlos­sen wer­den (Aus­hil­fen) oder Dienst­leis­tungs­auf­trä­ge (Rei­ni­gungs-Ser­vice, Secu­ri­ty), die für die Fir­ma tätig wer­den. Dann ist es näm­lich mög­lich, dass das Finanz­amt die Fir­men­ge­stal­tung laut Abga­ben­ord­nung (AO) als miss­bräuch­li­che Gestal­tung wer­tet – auch mit Fol­gen für die Steu­er­haf­tung der betei­lig­ten Per­so­nen z. B. den Inha­ber des Gol­de­nen Ankers oder den Geschäfts­füh­rer der Betriebs-GmbH.

TOP-Athleten im Betriebs-Praktikum: Gut für die Unternehmens-PR

Eine gute Idee auch für mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men ist aus der Zusam­men­ar­beit der Deut­schen Unter­neh­mens­bör­se (DUB) und der Deut­schen Sport­hil­fe ent­stan­den: Die Prak­ti­kan­ten­bör­se für deut­sche Top-Athleten.

Die Idee: Als Start­hil­fe nach der Ath­le­ten-Kar­rie­re stel­len Unter­neh­men Prak­ti­kums-Plät­ze zur Ver­fü­gung. Davon pro­fi­tie­ren bei­de Sei­ten: Die Ath­le­ten erhal­ten die Mög­lich­keit, ers­te Erfah­run­gen für den Umstieg in den ers­ten Arbeits­markt zu machen und Kon­tak­te in die Wirt­schaft zu knüp­fen. Das Unter­neh­men kann mit einem bekann­ten Gesicht aus dem Sport sei­ne PR-Arbeit unter­stüt­zen. Sei es, um bei der Nach­wuchs-Suche mit einem pro­mi­nen­ten Gesicht zu punk­ten, um in den Sozia­len Medi­en  Ein­blick in den Berufs­all­tag zu geben oder sich in der loka­len Pres­se bes­ser dar­zu­stel­len. Aus der Prak­ti­kan­ten­bör­se kön­nen Sie den für Ihre GmbH pas­sen­den TOP-Ath­le­ten anfra­gen und ihm eine Prak­ti­kan­ten­stel­le anbieten.

Den Kon­takt zur Prak­ti­kan­ten­bör­se gibt es über die Deut­sche Unter­neh­mens­bör­se > www.dub.de > Prak­ti­kan­ten­bör­se. Dazu müs­sen Sie sich in der deut­schen Unter­neh­mens­bör­se regis­trie­ren – auch den Zugang zur Prak­ti­kan­ten­bör­se. Sie kön­nen sich – wenn Sie die übri­gen Dienst­leis­tun­gen der DUB nicht wahr­neh­men möch­ten – nach der Regis­trie­rung pro­blem­los wie­der abmelden.

Betriebsstätten-Verordnung: Mit Kanonen auf den Mittelstand

Auch klei­ne­re Unter­neh­men müs­sen jetzt die Steu­er­ver­mei­dungs-Stra­te­gien der inter­na­tio­na­len Kon­zer­ne wie Ama­zon, Star­bucks usw. aus­ba­den. Ab 1.1.2015 wird eine sog. Betriebs­stät­ten­ge­winn­auf­tei­lungs­ver­ord­nung (BsGaV) kom­men. Danach wer­den alle Unter­neh­men, die in- und aus­län­di­sche Betriebs­stät­ten haben, dazu ver­pflich­tet, für jede Betriebs­stät­te ein Hilf- und Neben­rech­nung zu füh­ren (vgl. Nr. 35/2013). Nach­teil: Das gilt auch für klei­ne­re Unter­neh­men, die Betriebs­stät­ten unter­hal­ten. Danach gilt:

  • Als Betriebs­stät­ten gel­ten (§ 12 Satz 2 AO): Stät­ten, an denen sich die Geschäfts­lei­tung befin­det, Zweig­nie­der­las­sun­gen, Fabri­ka­ti­ons­stät­ten, Waren­la­ger, Ein- und Ver­kaufs­stel­len und sons­ti­ge Geschäfts­ein­rich­tun­gen, die dem Unter­neh­mer oder Mit­un­ter­neh­mer oder sei­nem stän­di­gen Ver­tre­ter (z. B. einem Pro­ku­ris­ten) zur Aus­übung des Gewer­bes die­nen. Toch­ter­ge­sell­schaf­ten sind kei­ne Betriebs­stät­te son­dern selb­stän­di­ge Unternehmen.
  • Die Hilfs- und Neben­rech­nung beinhal­tet alle Bestand­tei­le, die der Betriebs­stät­te auf Grund ihrer sog. Per­so­nal­funk­tio­nen zuzu­ord­nen sind. Dazu gehö­ren die Ver­mö­gens­wer­te (§§ 5 bis 8), wenn sie von einem selb­stän­di­gen Unter­neh­men in der steu­er­li­chen Gewinn­ermitt­lung erfasst wer­den müss­ten, das Dota­ti­ons­ka­pi­tal (§§ 12 und 13), die übri­gen Pas­siv­pos­ten (§ 14) sowie die damit zusam­men­hän­gen­den Betriebs­ein­nah­men und Betriebsausgaben.

Es ist zu befürch­ten, dass die Finanz­be­hör­den zusätz­li­che Trans­pa­renz in betrieb­li­che Abläu­fe neh­men und die­se getrennt der Besteue­rung unter­zie­hen. Ver­gleich­bar der Pra­xis zur Ermitt­lung von inner­be­trieb­li­chen Ver­rech­nungs­prei­sen, wird hier eine neue (fik­ti­ve) Bemes­sungs­grund­la­ge zur Ver­an­la­gung mit zusätz­li­chen Steu­ern per Erlass festgeschrieben.

Als Geschäfts­füh­rer eines Unter­neh­mens mit in- und aus­län­di­schen Betriebs­stät­ten soll­ten Sie die Fol­gen mit dem Steu­er­be­ra­ter her­aus­ar­bei­ten und ent­schei­den, wie Sie reagie­ren (Anwen­dung der Vor­schrif­ten, Abschaf­fen von Betriebs­stät­ten, recht­li­che Prü­fung der Vor­schrif­ten im finanz­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren). Doku­men­tie­ren Sie die Leis­tungs­be­zie­hun­gen zwi­schen dem Haupt­un­ter­neh­men und den Betriebs­stät­ten (Ver­trä­ge, Lie­fer­um­fang, Kon­di­tio­nen). Im Fall einer Aus­lands­be­triebs­stät­te soll­te geprüft wer­den, in­wieweit die bis­her ange­wand­te Metho­de der Gewinn­ab­gren­zung von der Neu­re­ge­lung abweicht. In einem 2. Schritt soll­te geprüft wer­den, ob im Betriebs­stät­ten­staat das Betriebsstättenergeb­nis bereits unter Anwen­dung der Grund­sät­ze des Aut­ho­ri­sed OECD Approach (AOA) ermit­telt wird und ob eine Besteue­rung nach dem bestehen­den Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men (DBA) güns­ti­ger ist.

Arbeitsrecht: Bessere Karten für Arbeitgeber im Abfindungs-Poker

Nach einem neu­en Grund­satz-Urteil des Bundes­arbeitsgerichts (BAG) trägt der Arbeit­neh­mer die Beweis­pflicht, wenn er sein Arbeits­zeug­nis zu sei­nem Vor­teil abän­dern las­sen will und damit eine über­durch­schnitt­lich gute Beur­tei­lung errei­chen will (BAG, Urteil vom 18.11.2014, 9 AZR 584/13). Auch, wenn in der Bran­che den Arbeit­neh­mern in der Regel gute bis sehr gute Zeug­nis­se aus­ge­stellt werden.

Der Arbeit­ge­ber (Zahn­arzt) hat­te einer Mit­ar­bei­te­rin mit dem Urteil zur vol­len Zufrie­den­heit ledig­lich ein befrie­di­gend aus­ge­stellt. Will sie ein gut oder sehr gut muss die Mit­ar­bei­te­rin dafür den Nach­weis antre­ten. Für Sie als Arbeit­ge­ber heißt das: Geht es beim Aus­schei­den um eine Abfin­dung, kön­nen Sie mit einem sehr gut jetzt ein­fa­cher um eine gerin­ge­re Abfin­dung pokern. Der Beweis ist näm­lich nicht ganz ein­fach zu erbrin­gen. Vor­sicht: Es sei denn, Sie oder der vor­he­ri­ge Arbeit­ge­ber hat­ten dem Mit­ar­bei­ter bereits ein Zeugnis/Zwischenzeugnis aus­ge­stellt, in dem über­durch­schnitt­lich gute bis sehr gute Leis­tun­gen attes­tiert wurden.

GmbH-Anteil: Zu niedriger Kaufpreis rechtfertigt keine Lohnsteuer

Erwirbt der Geschäfts­füh­rer einen Anteil die­ser GmbH über eine ande­re, ihm eben­falls gehö­ren­de Fir­ma zu einem ver­bil­lig­tem Kauf, dann darf das Finanz­amt nicht Lohn­steu­er auf die Kauf­preis-Dif­fe­renz berech­nen (Finanz­ge­richt Müns­ter, Urteil vom 2.10.2014, 14 K 3691/11 E).

Das Finanz­amt darf aber aus­nahms­wei­se Lohn­steu­er auf die Dif­fe­renz zwi­schen Kauf­preis und Markt­preis für einen GmbH-Anteil berech­nen. Und zwar dann, wenn der Geschäfts­füh­rer den GmbH-Anteil pri­vat erwirbt und zwar mit dem Motiv, sei­ne Stel­lung als Arbeit­neh­mer der GmbH (hier: Geschäfts­füh­rer) zu sichern. Lohn­steu­er kann also nur berech­net wer­den, wenn die Ein­nah­me (hier: Kauf­preis-Redu­zie­rung) sei­nem Arbeits­platz dient.

Für Unternehmensnachfolge-Regelungen tickt die Uhr

Noch in die­sem Jahr – am 17.12.2014 – wird das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt sein Urteil in Sachen Erb­schafts- und Schen­kungs­steu­er für Betriebs­ver­mö­gen ver­kün­den. Erb­schaf­ten und Schen­kun­gen nach die­sem Datum sind von der zu erwar­ten­den Ver­bö­se­rung der bis­he­ri­gen gesetz­li­chen Rege­lun­gen (Ver­scho­nungs­re­geln für Betriebs­ver­mö­gen) bereits betrof­fen. Die Zeit für Gestal­tun­gen wird lang­sam knapp (Quel­le: Pres­se­mit­tei­lung des BVerfG)

Eine erfolg­rei­che Woche wünscht

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Chef­re­dak­teur + Herausgeber

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