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Volkelt-Brief 35/2013

Volkelt-BriefThe­men heu­te : Geschäfts­füh­rer im Dienst: Gol­fen wird steu­er­pflich­tig + Geschäfts­füh­rer-Auf­ga­be: Gra­vie­ren­de Feh­ler mit dem Jah­res­ab­schluss + Exter­ne Hil­fe: Wann rech­nen sich Erfolgs­ho­no­ra­re  ACHTUNG: BMF wird Betriebs­stät­ten steu­er­lich getrennt erfas­sen Geschäfts­füh­rer-Haf­tung: Nur die Absicht zählt Geschäfts­füh­rer-pri­vat: Kos­ten für Pro­zess um den Job blei­ben abzugs­fä­hig + Recht: BGH stärkt Rechts­stel­lung der GmbH als Mie­ter + BISS

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 Nr. 35/2013 vom 30.8.2013

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

jetzt hat der BFH in Sachen „Mit­glied­schaft im Golf­club“ ein Macht­wort gespro­chen: Erstat­tet die GmbH dem Geschäfts­füh­rer die Bei­trä­ge und Aus­stat­tung (Cad­dy, Bud­dy, Klei­dung) für den Golf­club, ist das lohn­steuer­pflichtig. Auch, wenn der Geschäfts­füh­rer im Golf­club geschäft­li­che Bezie­hun­gen för­dert oder anbahnt (Urteil vom 21.3.2013, VI R 31/10).

Aber ganz so ein­deu­tig ist es doch nicht. Denn der BFH for­mu­liert eine Aus­nah­me. Drängt die GmbH dem Geschäfts­füh­rer die Mit­glied­schaft der­art auf, dass er ohne Mit­glied­schaft Nach­tei­le befürch­ten muss, liegt eine betrieb­li­che Ver­an­las­sung vor, die einen Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug recht­fer­ti­gen wür­den. Offen bleibt, wie man sich das kon­kret vor­stel­len muss. Wird der Geschäfts­füh­rer z. B. im Anstel­lungs­ver­trag zur Mit­glied­schaft ver­pflich­tet („Der Geschäfts­füh­rer ist ver­pflich­tet, dem X‑Golfclub bei­zu­tre­ten“)?

Für den Fremd-Geschäfts­füh­rer hat die GmbH auch noch nach die­sem Urteil eine gewis­se Chan­ce, die Bei­trä­ge und Kos­ten für den Golf­club als Betriebs­aus­ga­ben anzu­set­zen. Wir raten aber von lang­at­mi­gen Finanz­amts-Ver­fah­ren ab. Für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer dürf­te die­ses Urteil das end­gül­ti­ge „Aus“ für eine Steu­er­ge­stal­tung in Sachen Golf­club sein.

Fristüberschreitung bei Jahresabschluss ist ein gravierender Geschäftsführer-Fehler

Was pas­siert, wenn ich den Jah­res­ab­schluss der GmbH nicht ter­min­ge­recht vor­le­ge?“ – so die Anfra­ge eines Kol­le­gen, der den Jah­res­ab­schluss sei­ner mit­tel­gro­ßen GmbH bis zum 31.8. des Jah­res durch die Gesell­schaf­ter fest­stel­len las­sen muss (vgl. Nr. 31/2013). Für den Geschäfts­füh­rer gilt:

  1. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie zustän­dig zur Vor­la­ge der Steu­er­erklä­run­gen (Jah­res­ab­schluss) der GmbH. Ver­stö­ße gegen die­se Vor­schrift wer­den mit Buß­gel­dern, Straf­zin­sen oder sogar als Straf­tat belangt.
  2. Die Gesell­schaf­ter kön­nen den Geschäfts­füh­rer in die Haf­tung neh­men. Ggf. muss der Geschäfts­füh­rer ent­stan­de­nen Scha­den erset­zen. Außer­dem dro­hen organ- und arbeits­recht­li­che Konsequenzen.

Die Rechts­la­ge: In einem Urteil heißt es: „Der Geschäfts­füh­rer hat dafür zu sor­gen, dass der Jah­res­ab­schluss inner­halb der gesetz­ten Fris­ten den Gesell­schaf­tern vor­gelegt wird. Unter­lässt er das, stellt das ein gra­vie­ren­des Fehl­ver­hal­ten dar“. Das recht­fer­tigt eine sofor­ti­ge Abbe­ru­fung aus dem Amt – aus wich­ti­gem Grund. Wei­te­re Rechts­fol­ge: In der Regel kann auch der Anstel­lungs­ver­trag aus wich­ti­gem Grund und damit „frist­los“ auf­ge­kün­digt wer­den (Kam­mer­ge­richt Ber­lin, Urteil vom 11.8.2011, 23 U 114/11).

Gibt es zwi­schen dem/den Geschäftsführer/n und den Gesell­schaf­tern Pro­ble­me, müs­sen Sie die Fris­ten zur Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses genau neh­men. Beden­ken Sie, dass Ihnen das Frist­ver­säum­nis bei künf­ti­gen Aus­ein­an­der­set­zun­gen noch Jah­re spä­ter vor­ge­hal­ten wer­den kann – z. B. als Beleg für Ihre Unzu­ver­läs­sig­keit oder für ein Fehlverhalten.

Externe Hilfe: Wann rechnen sich Erfolgshonorare?

Nur weni­ge Geschäfts­füh­rer ver­ein­ba­ren mit Bera­tern Erfolgs­ho­no­ra­re. Das betrifft die Auf­trags­ver­ga­be an Rechts­an­wäl­te, Patent­an­wäl­te, Steu­er­be­ra­ter und Wirt­schafts­prü­fer. Erfolgs­ho­no­ra­re mit die­sen Berufs­grup­pen dür­fen unter ganz bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ver­ein­bart wer­den. Das sind z. B.: Das Erfolgs­ho­no­rar darf nur für den Ein­zel­fall ver­ein­bart wer­den (also nicht für ein Dau­er­man­dat) oder der Auf­trag­ge­ber wird auf­grund sei­ner wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se ohne Ver­ein­ba­rung eines Erfolgs­ho­no­rars von der Rechts­ver­fol­gung abge­hal­ten. Im Grund­satz bleibt es damit bei den gewohnt teu­ren Gebüh­ren für die Bera­tungs­leis­tun­gen von Frei­be­ruf­lern – eine Kon­kur­renz über einen ech­ten Preis­wett­be­werb gibt es nicht.

Für die Pra­xis: Trotz die­ser stren­gen Vor­aus­set­zun­gen erge­ben sich Mög­lich­kei­ten für eine erfolgs­ab­hän­gi­ge Beauf­tra­gung. Prü­fen Sie in die­sen Fällen:

  1. Prü­fen Sie, ob bei For­de­rungs­aus­fäl­len unter Risi­ko­be­din­gun­gen eine Erfolgs­ver­ein­ba­rung zu   einem bes­se­ren Ergeb­nis für Sie führt als z. B. der Ver­kauf der aus­ste­hen­den For­de­run­gen im Factoring.
  2. Prü­fen Sie in allen Fäl­len von Gewähr­leis­tun­gen, ob Sie mit einer erfolgs­be­zo­ge­nen Hono­rar­ver­ein­ba­rung wei­ter­ge­hen­de For­de­run­gen durch­set­zen können.
  3. Prü­fen Sie, ob Sie einen kom­pli­zier­ten Scha­dens­er­satz von vor­ne her­ein aus dem Weg gehen oder mit einer Erfolgs­ver­ein­ba­rung bes­ser füh­ren bzw. abweh­ren können.
  4. Prü­fen Sie bei finanz­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren, ob die Ver­ein­ba­rung eines Erfolgs­ho­no­rars Vor­tei­le bringt – z. B. weil Sie von den Aus­wir­kun­gen einer strit­ti­gen Steu­er-Ver­an­la­gung exis­ten­zi­ell betrof­fen sind.

Der Aus­gang von recht­li­chen Ver­fah­ren und Pro­zes­sen birgt immer Risi­ken. Selbst wenn die „Rechts­la­ge“ auf den ers­ten Blick für Sie spricht, ist das kein Garant dafür, dass Sie sich durch­set­zen kön­nen. Oft ent­schei­den die Bera­tungs­qua­li­tät und ein lan­ger Atem. Vie­le Pro­zes­se wer­den erst in 2. Instanz gelöst.

ACHTUNG: BMF wird Betriebsstätten steuerlich getrennt erfassen

Nach den Finanz­bü­ro­kra­tie-Mons­tern Gewinn­ab­gren­zungs­auf­tei­lungs­ver­ord­nung und Funk­ti­ons­ver­la­ge­rungs­ver­ord­nung, müs­sen jetzt auch alle Unter­neh­men, die mit (in- und) aus­län­di­schen Betriebs­stät­ten agie­ren, mit neu­en büro­kra­ti­schen Hür­den und Auf­la­gen rech­nen. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) hat den Ent­wurf einer „Betriebs­stät­ten­ge­winn­auf­tei­lungs­ver­ord­nung“ (BsGaV) vor­ge­legt. Inhalt der 30-sei­ti­gen BMF-Vor­schrif­ten: Die Unter­neh­men wer­den gezwun­gen, für jede Betriebs­stät­te eine sog. Hilfs- und Neben­rech­nung anzu­le­gen, mit der per­so­nel­ler Auf­wand, Resour­cen und Leis­tungs­er­brin­gung der Betriebs­stät­te geson­dert erfasst wer­den (Quel­le: Ent­wurf einer Ver­ord­nung zur Anwen­dung des Fremd­ver­gleichs­grund­sat­zes auf Betriebs­stät­ten nach § 1 Abs. 5 AStG vom 5.8.2013). Ziel der BsGaV ist es, genaue Infor­ma­tio­nen dar­über zu bekommen,

  1. wel­chen Bei­trag die Betriebs­stät­te zum Gesamt­ergeb­nis des Unter­neh­mens leistet,
  2. wie die Leis­tun­gen zwi­schen dem Haupt­ge­schäft und den Betriebs­stät­ten ver­rech­net wer­den (in Anleh­nung an die Vor­schrif­ten für inner­be­trieb­li­che Verrechnungspreise)
  3. und wie der Gewinn (fik­tiv) auf die ein­zel­nen Betriebs­stät­ten auf­ge­teilt wird.

Die­se Infor­ma­tio­nen wer­den in das Besteue­rungs­ver­fah­ren ein­be­zo­gen, z. B. beim grenz­über­schrei­ten­den Ver­kehr. Wel­che Fol­gen im Ein­zel­nen ein­tre­ten wer­den, ist noch nicht exakt abzusehen.

Es steht zu befürch­ten, dass die Finanz­be­hör­den zusätz­li­che Trans­pa­renz in betrieb­li­che Abläu­fe erhal­ten. Ver­gleich­bar der Pra­xis zur Ermitt­lung von inner­be­trieb­li­chen Ver­rech­nungs­prei­sen, wird hier eine neue (fik­ti­ve) Bemes­sungs­grund­la­ge zur Ver­an­la­gung mit zusätz­li­chen Steu­ern per Erlass fest­ge­schrie­ben. Fazit: Als Geschäfts­füh­rer eines Unter­neh­mens mit meh­re­ren (aus­län­di­schen) Betriebs­stät­ten soll­ten Sie die Fol­gen der Vor­schrift mit dem Steu­er­be­ra­ter her­aus­ar­bei­ten und ent­schei­den, wie Sie dar­auf reagie­ren (Umor­ga­ni­sa­ti­on, Abschaf­fen von Betriebs­stät­ten, recht­li­che Prü­fung der Vor­schrif­ten im finanz­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren). Zwar han­delt es sich um den Ent­wurf einer Ver­ord­nung, die zur­zeit den Ver­bän­den zur Stel­lung­nah­me vor­ge­legt ist. Die Anwen­dung die­ser Vor­schrif­ten soll aber für das gesam­te Jahr 2013 ff. erfolgen.

Geschäftsführer-Haftung: Nur die Absicht zählt

Das OLG Hamm hat klar­ge­stellt, dass der Geschäfts­füh­rer einer Fonds-GmbH dann für den Total­ver­lust per­sön­lich haf­tet, wenn er betrü­ge­risch oder sit­ten­wid­rig han­delt oder wenn er Anla­ge­gel­der ver­un­treut (OLG Hamm, Urteil vom 2.7.2013, 34 U 240/12).

Das ist nur schwer nach­zu­wei­sen. Das gilt auch für die Prospekt­haftung. Nur wenn nach­zu­wei­sen ist, dass feh­ler­haf­te Anga­ben im Pro­spekt mit betrü­ge­ri­scher oder sit­ten­wid­ri­ger Absicht unter­las­sen oder ver­schlei­ert wer­den, kommt die per­sön­li­che Haf­tung des Geschäfts­füh­rers – auch des Allein-Gesel­l­­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers – in Frage.

Geschäftsführer-privat: Kosten für Prozess um den Job bleiben abzugsfähig

Zuletzt gab es wider­sprüch­li­che Urtei­le zur steu­er­li­chen Behand­lung von Zivil­pro­zess­kos­ten. Mit dem Amts­hil­feR­L­UmsG vom 26.6.2013 wur­de die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung sol­cher Kos­ten ab 2013 neu gere­gelt (§ 33 Abs. 2 EStG). Danach sind Auf­wen­dun­gen für die Füh­rung eines Rechts­streits (Pro­zess­kos­ten) vom Abzug aus­ge­schlos­sen. Aus­nah­me: Es han­delt sich um Auf­wen­dun­gen, ohne die der Steu­er­pflich­ti­ge sei­ne Exis­tenz­grund­la­ge ver­liert und sei­ne lebens­not­wen­di­gen Bedürf­nis­sen nicht mehr befrie­di­gen kann (OFD NRW, Kurz-Info ESt 2/2013 vom 16.7.2013).

In der Regel kön­nen Sie davon aus­ge­hen, dass Rechts­strei­tig­kei­ten um den Arbeits­platz des Geschäfts­füh­rers in der Regel einen weit­ge­hen­den Ein­griff in die Exis­tenz­grund­la­ge dar­stel­len und damit abzugs­fä­hig sind. Die oben genann­te Rechts­la­ge gilt aber erst für Ver­an­la­gun­gen ab 2013.

Recht: BGH stärkt Rechtsstellung der GmbH als Mieter

Auch wenn der Ver­mie­ter der GmbH zu viel gezahl­te Betriebs­kos­ten auto­ma­tisch zurück­zahlt, bedeu­tet das kei­nen Ver­zicht auf spä­te­re Ein­wen­dun­gen gegen die Mietab­rech­nung (BGH, Urteil vom 10.7.2013, XII ZR 62/12).

Der Ver­mie­ter der GmbH sah in der Kos­ten­er­stat­tung ein sog. dekla­ra­to­ri­sches Schuld­an­er­kennt­nis, wonach die GmbH wei­te­re For­de­run­gen gegen­über dem Ver­mie­ter nicht mehr gel­tend machen kann. Aber so ein­fach geht es nicht: Der BGH macht mit die­ser Ent­schei­dung klar, dass es einen Auto­ma­tis­mus nach einer Kos­ten­er­stat­tung grund­sätz­lich nicht gibt.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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