Themen heute : Geschäftsführer im Dienst: Golfen wird steuerpflichtig + Geschäftsführer-Aufgabe: Gravierende Fehler mit dem Jahresabschluss + Externe Hilfe: Wann rechnen sich Erfolgshonorare + ACHTUNG: BMF wird Betriebsstätten steuerlich getrennt erfassen + Geschäftsführer-Haftung: Nur die Absicht zählt + Geschäftsführer-privat: Kosten für Prozess um den Job bleiben abzugsfähig + Recht: BGH stärkt Rechtsstellung der GmbH als Mieter + BISS …
Nr. 35/2013 vom 30.8.2013
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
jetzt hat der BFH in Sachen „Mitgliedschaft im Golfclub“ ein Machtwort gesprochen: Erstattet die GmbH dem Geschäftsführer die Beiträge und Ausstattung (Caddy, Buddy, Kleidung) für den Golfclub, ist das lohnsteuerpflichtig. Auch, wenn der Geschäftsführer im Golfclub geschäftliche Beziehungen fördert oder anbahnt (Urteil vom 21.3.2013, VI R 31/10).
Aber ganz so eindeutig ist es doch nicht. Denn der BFH formuliert eine Ausnahme. Drängt die GmbH dem Geschäftsführer die Mitgliedschaft derart auf, dass er ohne Mitgliedschaft Nachteile befürchten muss, liegt eine betriebliche Veranlassung vor, die einen Betriebsausgabenabzug rechtfertigen würden. Offen bleibt, wie man sich das konkret vorstellen muss. Wird der Geschäftsführer z. B. im Anstellungsvertrag zur Mitgliedschaft verpflichtet („Der Geschäftsführer ist verpflichtet, dem X‑Golfclub beizutreten“)?
Für den Fremd-Geschäftsführer hat die GmbH auch noch nach diesem Urteil eine gewisse Chance, die Beiträge und Kosten für den Golfclub als Betriebsausgaben anzusetzen. Wir raten aber von langatmigen Finanzamts-Verfahren ab. Für den Gesellschafter-Geschäftsführer dürfte dieses Urteil das endgültige „Aus“ für eine Steuergestaltung in Sachen Golfclub sein.
Fristüberschreitung bei Jahresabschluss ist ein gravierender Geschäftsführer-Fehler
„Was passiert, wenn ich den Jahresabschluss der GmbH nicht termingerecht vorlege?“ – so die Anfrage eines Kollegen, der den Jahresabschluss seiner mittelgroßen GmbH bis zum 31.8. des Jahres durch die Gesellschafter feststellen lassen muss (vgl. Nr. 31/2013). Für den Geschäftsführer gilt:
- Als Geschäftsführer sind Sie zuständig zur Vorlage der Steuererklärungen (Jahresabschluss) der GmbH. Verstöße gegen diese Vorschrift werden mit Bußgeldern, Strafzinsen oder sogar als Straftat belangt.
- Die Gesellschafter können den Geschäftsführer in die Haftung nehmen. Ggf. muss der Geschäftsführer entstandenen Schaden ersetzen. Außerdem drohen organ- und arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Die Rechtslage: In einem Urteil heißt es: „Der Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass der Jahresabschluss innerhalb der gesetzten Fristen den Gesellschaftern vorgelegt wird. Unterlässt er das, stellt das ein gravierendes Fehlverhalten dar“. Das rechtfertigt eine sofortige Abberufung aus dem Amt – aus wichtigem Grund. Weitere Rechtsfolge: In der Regel kann auch der Anstellungsvertrag aus wichtigem Grund und damit „fristlos“ aufgekündigt werden (Kammergericht Berlin, Urteil vom 11.8.2011, 23 U 114/11).
Gibt es zwischen dem/den Geschäftsführer/n und den Gesellschaftern Probleme, müssen Sie die Fristen zur Aufstellung des Jahresabschlusses genau nehmen. Bedenken Sie, dass Ihnen das Fristversäumnis bei künftigen Auseinandersetzungen noch Jahre später vorgehalten werden kann – z. B. als Beleg für Ihre Unzuverlässigkeit oder für ein Fehlverhalten.
Externe Hilfe: Wann rechnen sich Erfolgshonorare?
Nur wenige Geschäftsführer vereinbaren mit Beratern Erfolgshonorare. Das betrifft die Auftragsvergabe an Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Erfolgshonorare mit diesen Berufsgruppen dürfen unter ganz bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden. Das sind z. B.: Das Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall vereinbart werden (also nicht für ein Dauermandat) oder der Auftraggeber wird aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten. Im Grundsatz bleibt es damit bei den gewohnt teuren Gebühren für die Beratungsleistungen von Freiberuflern – eine Konkurrenz über einen echten Preiswettbewerb gibt es nicht.
Für die Praxis: Trotz dieser strengen Voraussetzungen ergeben sich Möglichkeiten für eine erfolgsabhängige Beauftragung. Prüfen Sie in diesen Fällen:
- Prüfen Sie, ob bei Forderungsausfällen unter Risikobedingungen eine Erfolgsvereinbarung zu einem besseren Ergebnis für Sie führt als z. B. der Verkauf der ausstehenden Forderungen im Factoring.
- Prüfen Sie in allen Fällen von Gewährleistungen, ob Sie mit einer erfolgsbezogenen Honorarvereinbarung weitergehende Forderungen durchsetzen können.
- Prüfen Sie, ob Sie einen komplizierten Schadensersatz von vorne herein aus dem Weg gehen oder mit einer Erfolgsvereinbarung besser führen bzw. abwehren können.
- Prüfen Sie bei finanzgerichtlichen Verfahren, ob die Vereinbarung eines Erfolgshonorars Vorteile bringt – z. B. weil Sie von den Auswirkungen einer strittigen Steuer-Veranlagung existenziell betroffen sind.
Der Ausgang von rechtlichen Verfahren und Prozessen birgt immer Risiken. Selbst wenn die „Rechtslage“ auf den ersten Blick für Sie spricht, ist das kein Garant dafür, dass Sie sich durchsetzen können. Oft entscheiden die Beratungsqualität und ein langer Atem. Viele Prozesse werden erst in 2. Instanz gelöst.
ACHTUNG: BMF wird Betriebsstätten steuerlich getrennt erfassen
Nach den Finanzbürokratie-Monstern Gewinnabgrenzungsaufteilungsverordnung und Funktionsverlagerungsverordnung, müssen jetzt auch alle Unternehmen, die mit (in- und) ausländischen Betriebsstätten agieren, mit neuen bürokratischen Hürden und Auflagen rechnen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Entwurf einer „Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung“ (BsGaV) vorgelegt. Inhalt der 30-seitigen BMF-Vorschriften: Die Unternehmen werden gezwungen, für jede Betriebsstätte eine sog. Hilfs- und Nebenrechnung anzulegen, mit der personeller Aufwand, Resourcen und Leistungserbringung der Betriebsstätte gesondert erfasst werden (Quelle: Entwurf einer Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Abs. 5 AStG vom 5.8.2013). Ziel der BsGaV ist es, genaue Informationen darüber zu bekommen,
- welchen Beitrag die Betriebsstätte zum Gesamtergebnis des Unternehmens leistet,
- wie die Leistungen zwischen dem Hauptgeschäft und den Betriebsstätten verrechnet werden (in Anlehnung an die Vorschriften für innerbetriebliche Verrechnungspreise)
- und wie der Gewinn (fiktiv) auf die einzelnen Betriebsstätten aufgeteilt wird.
Diese Informationen werden in das Besteuerungsverfahren einbezogen, z. B. beim grenzüberschreitenden Verkehr. Welche Folgen im Einzelnen eintreten werden, ist noch nicht exakt abzusehen.
Es steht zu befürchten, dass die Finanzbehörden zusätzliche Transparenz in betriebliche Abläufe erhalten. Vergleichbar der Praxis zur Ermittlung von innerbetrieblichen Verrechnungspreisen, wird hier eine neue (fiktive) Bemessungsgrundlage zur Veranlagung mit zusätzlichen Steuern per Erlass festgeschrieben. Fazit: Als Geschäftsführer eines Unternehmens mit mehreren (ausländischen) Betriebsstätten sollten Sie die Folgen der Vorschrift mit dem Steuerberater herausarbeiten und entscheiden, wie Sie darauf reagieren (Umorganisation, Abschaffen von Betriebsstätten, rechtliche Prüfung der Vorschriften im finanzgerichtlichen Verfahren). Zwar handelt es sich um den Entwurf einer Verordnung, die zurzeit den Verbänden zur Stellungnahme vorgelegt ist. Die Anwendung dieser Vorschriften soll aber für das gesamte Jahr 2013 ff. erfolgen.
Geschäftsführer-Haftung: Nur die Absicht zählt
Das OLG Hamm hat klargestellt, dass der Geschäftsführer einer Fonds-GmbH dann für den Totalverlust persönlich haftet, wenn er betrügerisch oder sittenwidrig handelt oder wenn er Anlagegelder veruntreut (OLG Hamm, Urteil vom 2.7.2013, 34 U 240/12).
Das ist nur schwer nachzuweisen. Das gilt auch für die Prospekthaftung. Nur wenn nachzuweisen ist, dass fehlerhafte Angaben im Prospekt mit betrügerischer oder sittenwidriger Absicht unterlassen oder verschleiert werden, kommt die persönliche Haftung des Geschäftsführers – auch des Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers – in Frage.
Geschäftsführer-privat: Kosten für Prozess um den Job bleiben abzugsfähig
Zuletzt gab es widersprüchliche Urteile zur steuerlichen Behandlung von Zivilprozesskosten. Mit dem AmtshilfeRLUmsG vom 26.6.2013 wurde die steuerliche Berücksichtigung solcher Kosten ab 2013 neu geregelt (§ 33 Abs. 2 EStG). Danach sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen. Ausnahme: Es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige seine Existenzgrundlage verliert und seine lebensnotwendigen Bedürfnissen nicht mehr befriedigen kann (OFD NRW, Kurz-Info ESt 2/2013 vom 16.7.2013).
In der Regel können Sie davon ausgehen, dass Rechtsstreitigkeiten um den Arbeitsplatz des Geschäftsführers in der Regel einen weitgehenden Eingriff in die Existenzgrundlage darstellen und damit abzugsfähig sind. Die oben genannte Rechtslage gilt aber erst für Veranlagungen ab 2013.
Recht: BGH stärkt Rechtsstellung der GmbH als Mieter
Auch wenn der Vermieter der GmbH zu viel gezahlte Betriebskosten automatisch zurückzahlt, bedeutet das keinen Verzicht auf spätere Einwendungen gegen die Mietabrechnung (BGH, Urteil vom 10.7.2013, XII ZR 62/12).
Der Vermieter der GmbH sah in der Kostenerstattung ein sog. deklaratorisches Schuldanerkenntnis, wonach die GmbH weitere Forderungen gegenüber dem Vermieter nicht mehr geltend machen kann. Aber so einfach geht es nicht: Der BGH macht mit dieser Entscheidung klar, dass es einen Automatismus nach einer Kostenerstattung grundsätzlich nicht gibt.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief