Krach in der Familien-GmbH: Wer darf den Geschäftsführer bestimmen? + Geschäftsführer-Gehalt: Tantiemen steigen auch in den Dienstleister-GmbHs + ACHTUNG: FA moniert neuerdings unverzinsliche Gesellschafter-Darlehen + Digitalisierung: Geschäftsführer hat die Compliance-Verantwortung + GmbH-Steuern: Ausgleichszahlungen gefährden den Gewinnabführungsvertrag + GmbH-Fuhrpark: Firmenwagen und Dieselgate + GmbH-Finanzen: Neue Plattform für Fördermittel
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 47/2017 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 24. November 2017
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
wenn sich die Eigentümer einer Familien-GmbH Spinne sind, können sie das so lösen: Jeder Familienstamm hat das Recht, einen Geschäftsführer zu bestimmen. Am besten sind das Fremd-Geschäftsführer – damit es erst gar nicht zu Konflikten zwischen den (verfeindeten) Familienstämmen kommen kann. So weit so gut. In der Praxis funktioniert das bisweilen hervorragend. Das Unternehmen gedeiht und die Familien-Mitglieder können sich aus dem Wege gehen. Eventuell schafft die nächste Generation einen Neuanfang und ein harmonischeres Familienleben.
Jedenfalls solange es kein Sperrfeuer gibt. Etwa in der Form, dass sich einer der Familien-Gesellschafter von seinem Geschäftsführer – sofern der dazu berechtigt ist – Prokura ausstellen lässt und auf diese Weise anfängt, in die Geschäfte der GmbH einzugreifen. Gehen Sie davon aus, dass es mit dem sorgsam gewahrten Familien-Frieden dann ganz schnell vorbei ist und man sich vor Gericht wieder trifft. Dazu das OLG München: „Der Prokurist kann dann sogar Versammlungsleiter der Gesellschafterversammlung sein” (OLG München, Urteil v. 12.1.2017, 23 U 1994/16). An solchen kleinen Fehlern sind schon große Familien-Unternehmen gescheitert.
Geschäftsführer-Gehalt: Tantiemen steigen auch in den Dienstleister-GmbHs
Die BBE-Unternehmensberatung hat die neuesten Zahlen zur GmbH-Geschäftsführer-Vergütung veröffentlicht. Abgefragt wurde auch die Gehaltsentwicklung aus dem aktuellen Geschäftsjahr und den sich aus den vorläufigen Zahlen zum Jahresergebnis ergebenden Werten für die Tantieme. Wir haben die Gehaltsentwicklung für Dienstleister-GmbHs etwas genauer angeschaut.
Auffällig: Der Anteil, der als Erfolgsvergütung (Tantieme) gezahlt wird ist auch in diesem Wirtschaftssektor deutlich gestiegen. In 2016 lag der durchschnittlich als Tantieme gezahlte Anteil an der Gesamtvergütung noch bei rund 16 %. Unterdessen liegt nur noch eine Branche unter diesem Wert. Derzeit liegt der durchschnittliche Tantieme-Anteil bei knapp über 19 % – jeder 5. Euro wird demnach in Abhängigkeit vom Betriebsergebnis gezahlt. Ausreißer nach unten sind die Zeitarbeiter/Secuity mit einem Anteil von 12 % – nach oben die Unterhaltungsbranche mit 31 %.
Dienstleistung …. | Fest-Gehalt 2017 | Tantieme | Gesamtvergütung |
Architekten/Ingenieure | 112.000 | 18 % | 133.000 € |
Ausbildung/Schulung | 108.000 | 19 % | 128.000 € |
EDV/Software | 124.000 | 28 % | 159.000 € |
Finanzen/Versicherungen | 135.000 | 17 % | 159.000 € |
Gastronomie/Hotel | 114.000 | 18 % | 135.000 € |
Gesundheit | 120.000 | 16 % | 140.000 € |
Reinigung | 106.000 | 18 % | 125.000 € |
Reisen/Verkehr | 128.000 | 20 % | 154.000 € |
Steuerberatung/WP | 115.000 | 17 % | 135.000 € |
Umwelt/Entsorgung | 98.000 | 18 % | 116.000 € |
Unterhaltung/TV | 120.000 | 31 % | 158.000 € |
Werbung/Medien | 112.000 | 21 % | 136.000 € |
Zeitarbeit | 129.000 | 12 % | 145.000 € |
Beträge auf volle Tausend gerundet. Quelle: BBE Media Gehaltsumfrage 2017 eigene Analysen
ACHTUNG: FA moniert unverzinsliche Gesellschafter-Darlehen
Dass die Finanzbehörden den Gewinn der GmbH mit fiktiven Annahmen nach oben rechnen, ist nicht neu. Z. B. bei der Berechnung der steuerlich zulässigen Pensionsrückstellung oder bei der Versteuerung von fiktivem Gehalt, wenn der Geschäftsführer auf die Gehaltszahlung verzichtet hat. Noch drastischer: Die Umsatzverprobung. Dann wird der Gewinn nach fiktiven Zahlen berechnet und versteuert. Das kostet in der Regel einiges an Mehrsteuern.
Achtung: Nach einem neuen BFH-Urteil müssen Sie davon ausgehen, dass die Finanzbehörden in nächster Zeit bei Darlehen der GmbH-Gesellschafter und/oder ihrer Angehörigen an die GmbH ganz genau nachrechnen werden. Um was geht es? Gewährt ein GmbH-Gesellschafter oder einer seiner nahen Angehörigen (Ehegatte, Kinder, aber auch: Verschwägerte, Nichten und Neffen) seiner GmbH ein Darlehen, geht das Finanzamt (FA) zunächst einmal davon aus, dass Sie mit dieser „Gestaltung” Gewinn aus der GmbH steuerfrei ins Familien-Vermögen überführen wollen. Um das zu unterbinden, prüft das Finanzamt ganz penibel nach, ob das Darlehen wie zwischen Dritten vereinbart durchgeführt wird. Sie müssen also alle Formvorschriften genau einhalten (Schriftform, Zinssatz, Sicherheiten, Rückzahlungskonditionen, Durchführung wie im Vertrag vereinbart).
Neueste Variante: Unverzinsliche Angehörigen-Darlehen müssen abgezinst in der Bilanz erfasst werden (Zinssatz: 5,5 %). Folge: Der steuerliche Gewinn der GmbH steigt um einen fiktiven Betrag (BFH, Urteil v. 13.7.2017, VI R 62/15). Achtung: Wird das Darlehen vom FA erst gar nicht anerkannt, sind die Darlehenszinsen auch nicht als Betriebsausgaben absetzbar.
Digitalisierung: Geschäftsführer hat die Compliance-Verantwortung
Wie kompliziert die Digitalisierung wird, lässt sich anschaulich am Beispiel des autonomen Fahrens nachvollziehen. Wer haftet für Fahrfehler? Wann muss der Fahrer einschreiten? Müssen Zusatzversicherungen abgeschlossen werden? Oder: Muss das Fahrzeug im Crash-Fall zuerst einem Kind und erst dann einem älteren Menschen ausweichen? Dagegen sind Fragen des Persönlichkeitsrechts, des Datenschutzes oder des Werbeverbotes einfache Übungen.
Dennoch: Als Geschäftsführer sind Sie verantwortlich dafür, dass die GmbH mit ihren digitalen Aktivitäten rechtlichen (sämtliche) Vorschriften einhält und Sie haben dafür sorgen, dass Ihre Produkte norm- und sicherheitstechnischen Ansprüchen genügen. Stichwort: Compliance. In Sachen Digitalisierung sind folgende Vorgaben der Geschäftsführung ein Muss:
- Bestellung eines Compliance-Beauftragten für den Bereich Digitalisiserung (eventuell: der Datenschutzbeauftragte).
- Einrichtung eines QM-Managements auf alle Stufen der Leistungserbringung.
- Fehler-Berichte (QM-Bericht) unmittelbar an die Geschäftsführung.
- „Plan B” für alle Entwicklungs- und Produktionsstufen.
- PR-Strategie der Geschäftsführung für das Krisen-Management.
GmbH-Steuern: Ausgleichszahlungen gefährden den Gewinnabführungsvertrag
Die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen des beherrschenden Unternehmens an einen außen stehenden Gesellschafter der beherrschten Gesellschaft kann der körperschaftsteuerrechtlichen Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrags entgegenstehen (BFH, Urteil v. 10.05.2017, I R 93/15).
GmbH-Fuhrpark: Firmenwagen und Dieselgate
Der Neukauf eines PKW Audi Q3, EURO-Norm 5, mit dem Dieselmotor EA 189 ist rückabzuwickeln, da die beim Kauf eingebaut gewesene Software zu einem merkantilen Minderwert führt, der nicht nachgebessert werden kann. Der Käufer hat sich die Nutzungsentschädigung auf der Basis einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km anrechnen lassen (LG Heilbronn, Urteil v. 15.8.2017, 9 O 111/16).
GmbH-Finanzen: Neue Plattform für Fördermittel
Die KfW Förderbank und die L‑Bank, das Landesförderinstitut des Landes Baden-Württemberg, haben vereinbart, die gewerblichen Förderprodukte der L‑Bank in die onlinebasierte KfW-Fördermittelplattform Bankdurchleitung Online 2.0 (BDO 2.0) einzubinden. Im Rahmen einer Pilotpartnerschaft wird die Förderplattform zugleich dahingehend weiterentwickelt, dass sie nach Fertigstellung auch von anderen Landesförderinstituten genutzt werden kann. Damit ist ein direkter Zugriff auch auf die L‑Bank Angebote möglich (PM KfW v. 14.11.2017).
Eine informative Lektüre wünscht
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst