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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 44/2017

Füh­rung: Kon­trol­le ist die Kehr­sei­te von Ver­trau­en + Preise/Kalkulation: Die neu­en Metho­den der Kar­tell­be­hör­den + Schwie­ri­ge Mit­ar­bei­ter: Da hilft nur Durch­grei­fen + Digi­ta­li­sie­rung: Qua­li­tät ist der Preis der Geschwin­dig­keit + GmbH-Steu­ern: Betriebs­prü­fungs-Grö­ßen­klas­sen auf dem Prüf­stand + Mit­ar­bei­ter: Wie­der­ein­stel­lungs­an­spruch im Klein­be­trieb + GF-Haf­tung: Nur noch Rumpf-Ankla­ge gegen Anton Schlecker

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

 

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Frei­burg, 3. Novem­ber 2017

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

War­um wer­den mei­ne Vor­ga­ben eigent­lich nie ein­ge­hal­ten?”. Ob Rau­cher­pau­sen, Inter­net-Nut­zung oder Pri­vat­nut­zung des Fir­men­wa­gens: Gera­de in klei­ne­ren Unter­neh­men wer­den Regeln und Vor­ga­ben der Geschäfts­füh­rung ger­ne inter­pre­tiert. Gele­gent­lich kommt es sogar vor, dass sich im Lau­fe der Jah­re Eigen­ge­setz­lich­kei­ten ent­wi­ckeln, die mit den ursprüng­li­chen Rege­lun­gen nichts mehr zu tun haben. Was tun? Fakt ist, dass sich der­ar­ti­ge Nach­läs­sig­kei­ten im Lauf der Jah­re zu einem ech­ten Pro­blem ent­wi­ckeln kön­nen. Soweit, dass die Mit­ar­bei­ter unter­ein­an­der (unaus­ge­spro­che­ne) Mechan­si­men ent­wi­ckeln, mit denen Fehl­ver­hal­ten sys­te­ma­tisch kaschiert wird. Dazu gehört z. B. das durch­aus ver­brei­te­te auto­ma­ti­sche Auf­ste­hen der Rau­cher­grup­pe, wenn der Chef in Sicht­wei­te kommt, die umge­hen­de Been­di­gung von pri­va­ten Tele­fo­na­ten oder das (zufäl­li­ge) Weg­ste­cken des Smartphones.

Genau genom­men ist jede die­ser Ver­hal­tens­wei­sen ein klei­ner Ver­trau­ens­bruch Ihnen gegen­über. Ein­schrei­ten müs­sen Sie aber spä­tes­tens dann, wenn das (gele­gent­li­che) Igno­rie­ren von Grund­re­geln zur Miss­ach­tung von kon­kre­ten Arbeits­an­wei­sun­gen wird – ein in der Pra­xis durch­aus ver­brei­te­tes Phä­no­men, z. B. um Neue­run­gen oder Ver­än­de­run­gen in den Arbeits­ab­läu­fen zu be- oder ver­hin­dern. Wenn Sie das in den Zah­len spü­ren, sind Sie gefordert.

Alte Hasen ken­nen das und set­zen auf „Kon­trol­le”. Die beginnt mit kla­ren schrift­li­chen Vor­ga­ben (Regeln am Arbeits­platz), der Ver­an­ke­rung der Regeln im Arbeits­ver­trag und der Anwen­dung und Durch­set­zung der dafür vor­ge­se­he­nen arbeits­recht­li­chen Maß­nah­men. Abmah­nun­gen beu­gen vor gegen Wie­der­ho­lungs­fäl­le. Das Fin­ger­spit­zen­ge­fühl für die kon­kre­te, fall­be­zo­ge­ne Umset­zung die­ser Maß­nah­men bleibt aller­dings Chefsache.

 

Preise/Kalkulation: Die neuen Methoden der Kartellbehörden 

Über die Pro­ble­me, die immer mehr auch klei­ne­re Unter­neh­men mit den Kar­tell­be­hör­den haben, berich­ten wir regel­mä­ßig (Nr. 43/2017). Inter­es­sant: In der letz­ten Woche hat sich die Daim­ler-AG als Kron­zeu­ge (Offi­zi­ell: Bonus­re­ge­lung) im euro­päi­schen Kar­tell­ver­fah­ren gegen die gro­ßen deut­schen Auto­mo­bil-Her­stel­ler ange­bo­ten. Akzep­tie­ren die euro­päi­schen Kar­tell­be­hör­den die­ses Ange­bot, wür­de Daim­ler im Ver­fah­ren selbst straf­frei blei­ben. Das aller­dings nur, wenn die getrof­fe­nen Abspra­chen offen gelegt wer­den und die Kar­tell­be­hör­den damit zufrie­den sind. Der­zeit prüft die EU-Kom­mis­si­on noch, ob ein sol­ches Ver­fah­ren über­haupt ein­ge­lei­tet wird. Denk­bar ist, dass sich der Daim­ler-Vor­stand sicher ist, dass das Ver­fah­ren über Vor­er­mitt­lun­gen nicht hin­aus kommt und ein Haupt­ver­fah­ren nicht eröff­net wird. Dage­gen spricht aller­dings, dass der eben­falls beschul­dig­te BMW-Kon­zern von dem Daim­ler-Vor­stoß nicht wirk­lich amu­sed ist. Offi­zi­ell beru­fen sich die betrof­fe­nen Auto­mo­bil-Her­stel­ler dar­auf, dass die Koope­ra­ti­on aus­schließ­lich der Abstim­mung von tech­ni­schen Nor­men dient.

Den Kar­tell­be­hör­den geht es nun aber dar­um zu prü­fen, inwie­weit es auch Abspra­chen zur Kon­di­tio­nie­rung des Geschäfts­ge­ba­rens mit den Zulie­fe­rer-Betrie­ben gege­ben hat. Im Klar­text: Ob es gemein­sam abge­spro­che­ne Preis­vor­ga­ben gab. Nicht weni­ge Exper­ten der Bran­che hal­ten ein sol­ches Vor­ge­hen für „durch­aus üblich” (vgl. Nr. 30/2016). Flo­ri­an Hoff­mann, Lei­ter des Euro­pean Trust Insti­tuts, hält sol­che Kar­tell-Ver­fah­ren für „rea­li­täts­fremd“. Die­se Gesprä­che sind sogar not­wen­dig, um mit­tel- und lang­fris­ti­ge Pla­nungs- und Inves­ti­ti­ons­si­cher­heit der Betei­lig­ten an einer Wert­schöp­fungs­ket­te zu gewähr­leis­ten. So war es zuletzt ein offe­nes Geheim­nis, dass sich die Ver­ar­bei­ter und Zulie­fe­rer der Auto­mo­bil-Indus­trie auf eine Stan­dard­mar­ge von 8,5 % ver­stän­digt haben, um die Gewin­ne und Inves­ti­tio­nen ihrer Zulie­fe­rer zu sichern und so ihre eige­ne Lie­fer­be­reit­schaft sicherzustellen.

Abzu­se­hen ist im jet­zi­gen Sta­di­um, dass die Daim­ler AG in ihrer Rol­le als Kron­zeu­ge wohl die Unter­la­gen und Pro­to­kol­le, die in den tech­ni­schen Pro­jekt­grup­pen erar­bei­tet bzw. erstellt wur­den, den Ermitt­lungs­be­hör­den zur Ver­fü­gung stel­len wird. Wir gehen davon aus, dass es zu even­tu­el­len Preis­ab­spra­chen kei­ne Doku­men­te gibt. Das wäre zu bri­sant und es soll­te den Betei­lig­ten auch jeder­zeit klar gewe­sen sein, dass „Schrift­form” hier nicht erwünscht ist. Das soll­te Vor­bild auch für alle mit­tel­stän­di­schen Koope­ra­tio­nen sein. Dabei gilt: Je exak­ter und aus­führ­li­cher Sie die tech­ni­sche Zusam­men­ar­beit doku­men­tie­ren (Begrün­dun­gen, Ergeb­nis­se usw.), umso weni­ger müs­sen Sie kar­tell­recht­li­ches Vor­ge­hen fürchten.

 

Schwierige Mitarbeiter: Da hilft nur Durchgreifen

Im Vor­stel­lungs­ge­spräch glän­zen die Mit­ar­bei­ter von ihren bes­ten Sei­ten. Im All­tag sind die Men­schen in der Regel schwie­ri­ger. Je nach Typus (Busch­tromm­ler, Bes­ser­wis­ser, Ego­zen­tri­ker, Nörg­ler, Geschei­ter­te) emp­feh­len die Exper­ten unter­schied­li­ches „Anpa­cken“. Sie sind aber kein Psy­cho­lo­ge und haben auch kei­ne Zeit zur indi­vi­du­el­len Betreu­ung von schwie­ri­gen Mit­ar­bei­tern. Was tun? Es gibt kein Geheim­re­zept und kei­ne Patent­lö­sung. Fällt ein Mit­ar­bei­ter regel­mä­ßig durch Unar­ten auf, sind Sie gefor­dert. Und zwar unmit­tel­bar. Erfah­rungs­ge­mäß wird zu spä­tes Han­deln bestraft. Gehen Sie wie folgt vor: Mit­ar­bei­ter­ge­spräch, Ziel­ver­ein­ba­rung und For­mu­lie­rung Ihrer Anfor­de­run­gen, Kon­trol­le, münd­li­che Ermah­nung, schrift­li­che Ermah­nung, Abmah­nung mit Kün­di­gungs­an­dro­hung, Kün­di­gung. Falls Sie zwi­schen­zeit­lich Zeit zum Ein­grei­fen haben, soll­ten Sie das tun und mit dem Mit­ar­bei­ter spre­chen. Das ändert aber nichts dar­an, die oben gezeig­te Abfol­ge bei wei­te­ren Ver­stö­ßen sys­te­ma­tisch einzuhalten.

 Solan­ge die Arbeits­er­geb­nis­se stim­men, besteht in der Regel kein Hand­lungs­be­darf. Die Mit­ar­bei­te­rIn­nen sind unter­schied­lich, haben ihre Eigen­ar­ten und es ist nicht Ihre Auf­ga­be „Frie­de, Freu­de, Eier­ku­chen“ durch­zu­set­zen. Solan­ge nicht gemobbt wird, müs­sen die Mit­ar­bei­te­rIn­nen unter­ein­an­der aus­kom­men. Die Schwel­le ist über­schrit­ten, wenn sich das Ver­hal­ten Ein­zel­ner auf den Arbeits­pro­zess aus­wirkt und Arbeits­zie­le nicht erreicht werden.

 

Digitalisierung: Qualität ist der Preis der Geschwindigkeit

Ein Erfolgs­re­zept der vor­di­gi­ta­len Zeit bestand dar­in, dass Pro­duk­te aus­ge­reift und feh­ler­frei in den Markt gebracht wur­den. Die meis­ten der neu­en digi­ta­len Pro­jek­te wer­den aber nicht mehr bis zum letz­ten Qua­li­täts­stan­dard aus­ge­tes­tet, son­dern ganz bewusst bereits vor der „alten” Markt­rei­fe an den Kun­den gebracht. Nach­bes­se­run­gen wer­den mit­ge­lie­fert. Pro­dukt­ein­füh­rung ist zugleich Markt­test. Es gilt: Geschwin­dig­keit ist Alles. Wer es schafft, eine markt­träch­ti­ge Idee als ers­ter umzu­set­zen, gewinnt. Ob das tat­säch­lich so ist, sei hier dahin gestellt. Fakt ist, dass Geschwin­dig­keit den Hype um Start­Ups und digi­ta­le Pro­duk­te bestimmt. Dane­ben bleibt aller­dings eine wei­te­re alte Regel in Kraft: Wer zu früh kommt, den bestraft der Markt in aller Regel. Nach wie vor kommt es auf den rich­ti­gen Zeit­punkt an. 3 Beispiele:

  • Flix­bus: Mit der gesetz­li­chen Neu­re­ge­lung für Fern­bus­se und dem Inter­net-Ticke­ting war es in kür­zes­ter Zeit mög­lich, Mobi­li­tät in Deutsch­land neu zu erfin­den. Flix­bus wur­de 2011 gegrün­det. 2013 tra­ten die neu­en Markt­re­geln in Kraft. Bereits 2015 fusio­nier­te das Unter­neh­men mit dem Markt­füh­rer Mein­Fern­bus. In 2016 trans­por­tier­te das neue Unter­neh­men 20 Mio. Kun­den allei­ne in Deutsch­land. Neue Wett­be­wer­ber (Post-Bus, ADAC Bus, IC-Bus) wur­den ver­drängt. Alte Bus­li­ni­en des inter­na­tio­na­len Bus­ver­kehrs wur­den über­nom­men. Unter­des­sen liegt der Markt­an­teil von Flix­bus bei über 90 %. Fazit: Hier stimm­ten Geschäfts­idee, Timing und Expansion.
  • Ther­anos: Das US-Unter­neh­men Ther­anos woll­te einen schnel­len Blut­test für Dia­gno­se­zwe­cke ent­wi­ckeln und ver­mark­ten. Inner­halb kür­zes­ter Zeit gelang es, für die­ses Pro­jekt Mil­lio­nen Inves­ti­ti­ons­gel­der ein­zu­sam­meln. Das Unter­neh­men wur­de schnell mit 4,5 Mrd. US-Dol­lar bewer­tet. Aber: Das Pro­dukt war längst nicht markt­reif. Die Tests brach­ten zu kei­nem Zeit­punkt die gewünsch­ten Ergeb­nis­se. Das Ver­fah­ren war feh­ler­haft. Die Feh­ler­quo­te lag so hoch, dass die Gesund­heits­be­hör­den ein­schrei­ten muss­ten und die Pro­duk­ti­on und den Ver­kauf der Tests unter­sag­ten. Fazit: Hoch geschnellt und tief gefal­len. Unter­des­sen hat die Grün­de­rin – Eli­sa­beth Hol­mes - Berufs­ver­bot in den USA. Schnel­lig­keit ist eben doch nicht Alles.
  • Bol.de: Seit 1995 ver­kauft der US-Kon­zern Ama­zon welt­weit erfolg­reich Bücher und ande­re Pro­duk­te. Dar­auf­hin über­nahm die Ber­tels­mann AG deren Geschäfts­mo­dell für den Medi­en­markt (Bücher, Spie­le, Musik) in Deutsch­land und grün­de­te 2002 die Ber­tel­mann Online GmbH (Bol.de). Spä­ter wur­de das Toch­ter-Unter­neh­men gegen eine Betei­li­gung von 25,1 % ver­kauft. Unter­des­sen gehört Bol.de zur Tha­lia Hol­ding und hat zusam­men mit der Mar­ke Buch.de einen guten Anteil am deut­schen Online-Buch­ge­schäft zurück­er­obert. Fazit: Das Bei­spiel zeigt, wie man mit Bran­chen-Renom­mé auch als Nach­züg­ler noch gut ins Geschäft kom­men kann. Neben dem Geschwin­dig­keits-Aspekt von digi­ta­len Pro­duk­ten wird für vie­le Kun­den der Daten­schutz zu einem immer wich­ti­ge­ren Kri­te­ri­um für die Kaufentscheidung.

 

GmbH-Steuern: Betriebsprüfungs-Größenklassen auf dem Prüfstand

Tur­nus­ge­mäß wird das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) zum 1.1.2019 neue Grö­ßen­klas­sen für die Betriebs­prü­fun­gen her­aus­ge­ben – mit Aus­wir­kun­gen auf den Prü­fungs-Tur­nus. Der Deut­sche Steu­er­be­ra­ter­ver­band for­dert jetzt eine grund­sätz­li­che Über­prü­fung und Anpas­sung der Grö­ßen­klas­sen (DStV, Stel­lungs­nah­me v. 17.10.2017).

Nach Hoch­rech­nun­gen des Deut­schen Steu­er­be­ra­ter­ver­ban­des ist eine Anpas­sung der Betriebs-Grö­ßen­klas­sen um 50 % not­wen­dig. Als „klein” soll­ten danach alle Betrie­be (Han­del, Freie Beru­fe, Fer­ti­gungs­be­trie­be) ein­ge­stuft wer­den, deren Umsatz < 280.000 EUR (bis­her: 190.000 EUR) und deren steu­er­li­chen Gewinn < 60.000 EUR (bis­her: 40.000 EUR) liegt. 2015 wur­den ledig­lich knapp 1 % der Kleinst- und 3,2 % der Klein­be­trie­be geprüft. Der Prü­fungs­an­teil lag bei den Mit­tel­be­trie­ben schon bei 6,4 %, wäh­rend 21,4 % der Groß­be­trie­be geprüft wurden.

 

Mitarbeiter: Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb

Ein Wie­der­ein­stel­lungs­an­spruch steht grund­sätz­lich nur Arbeit­neh­mern zu, die zum Zeit­punkt des Zugangs der Kün­di­gung Kün­di­gungs­schutz haben. In Klein­be­trie­ben kann sich aber im Ein­zel­fall aus­nahms­wei­se ein Wie­der­ein­stel­lungs­an­spruch aus § 242 BGB erge­ben (BAG, Urteil v. 19.10.2017, 8 AZR 845/15).

Ein Wie­der­ein­stel­lungs­an­spruch steht grund­sätz­lich nur Arbeit­neh­mern zu, die zum Zeit­punkt des Zugangs der Kün­di­gung Kün­di­gungs­schutz haben. In Klein­be­trie­ben kann sich aber im Ein­zel­fall aus­nahms­wei­se ein Wie­der­ein­stel­lungs­an­spruch aus § 242 BGB ergeben.

 

GF-Haftung: Nur noch Rumpf-Anklage gegen Anton Schlecker

Wie bereits abzu­se­hen war (vgl. Nr. 43/2017) hat das Land­ge­richt Stutt­gart das Ver­fah­ren gegen Anton Schle­cker und sei­ne bei­den Kin­der in eini­gen Punk­ten zurück genom­men (LG Stutt­gart, 11 KLs 152 Js 53650/12). Dabei geht es um eine Rei­he von Ankla­ge­punk­ten, bei denen die Annah­me der frü­hen Kennt­nis der Insol­venz und damit des vor­sätz­li­chen Bank­rotts nicht mehr auf­recht­erhal­ten wer­den kön­nen. Bestehen bleibt aber der Ankla­ge­punkt „vor­sätz­li­cher Bank­rott”. Nächs­ter Ver­hand­lungs­ter­min ist am 13.11.2017. Nach Ende der Beweis­auf­nah­me steht noch das Plä­doy­er der Staats­an­walt­schaft an. Damit könn­te der Pro­zess noch im Novem­ber abge­schlos­sen wer­den. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst

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