Unternehmens-PR: Wie man erfolgreich um eine höhere Abfindung pokert + Berater-Haftung: Hier haftet Ihr Berater + Der Fall Schlecker: Was Sie als Geschäftsführer dazu wissen müssen + Terminsache: Jahresabschluss 2016 für mittlere und große GmbH + AZUBI-Einstellung: So behalten Sie die Entscheidungs-Hoheit + Übergangsregelung: Geschäftsführer darf länger arbeiten
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 34/2017 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 25. August 2017
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
Wie schlecht Unternehmens- bzw. Krisen-PR aufgestellt sein kann, habe ich jetzt am Beispiel Deutsche Bahn (DB) selbst erleben „dürfen”. Ein solcher Strecken-GAU ist sicherlich nicht einfach zu managen. Wenn aber Kommunikationsfehler hinzukommen, ist ein grober Imageverlust programmiert. Fehler 1: Auf allen direkt von dem Vorfall betroffenen Bahnhöfen wurde zu wenig mit den Kunden kommuniziert. Fehler 2: Es fehlten Sprachregelungen (wer, was, wann, warum). Fehler 3: Die Kommunikation war asynchron (Sprachansage, Display). Fehler 4: veraltete Kommunikations-Hardware (blechern und unverständlich), Fehler 5: zu wenig und nicht vorbereitetes Personal.
Damit sind nur die gröbsten Fehler angesprochen. Kein Wunder, dass es bei Bahnpannen regelmäßig Kritik am Krisen-Management und insbesondere an der Kommunikation gibt. Viele Kunden zeigten Verständnis für den Unfall und die Folgen. Immerhin müssen alle Reisenden für die zu überbrückenden 10 Kilometer eine Zwangspause von mehreren Stunden auf sich nehmen. Die schlechte Kommunikation sorgte aber für echte Verärgerung. Das kann die Bahn besser.
Berater-Haftung: Hier haftet Ihr Berater
Ob innerbetriebliche Verrechnungen, Schachtelbeteiligungen zwischen verbundenen Unternehmen oder Auslandsbeziehungen in Konzerngesellschaften: Die meisten Geschäftsführer ..sind bei steuerlichen Konstrukten auf die Beratung durch den Steuer-Experten angewiesen. Eine tatsächliche eigene Beurteilung solcher komplizierten steuerlichen Sachverhalte durch den Geschäftsführer ist nicht oder nur schwierig möglich. Dagegen steht: Geht dem Finanzamt bei Steuergestaltungen Geld verloren und zeigt sich im Nachhinein, dass die gewählte Steuer-Gestaltung unzulässig war, halten sich die Finanzbehörden im Zweifel an den Geschäftsführer – bis hin ins Privatvermögen, wenn die Firma die Steuernachzahlung nicht mehr aufbringen kann. Jedenfalls ist das in den meisten Fällen so und der Geschäftsführer muss eine eventuelle Falschberatung in einem gesonderten Verfahren nachweisen und durchsetzen. Das ist aufwändig und in der Praxis kaum durchzusetzen. Was viele nicht wissen: Für solche Fälle gibt einschlägige Vorgaben des Bundesgerichtshofs, die die Rechte des Geschäftsführers klar vorgeben.
Fazit: Bei Beratungsmängeln haftet u. U. der Steuerberater. Er muss die Steuerschuld zahlen. Konkret ging es um die Abführung von Umsatzsteuer von Auslandsgeschäften (Schweiz), die die falsch beratene GmbH nicht zahlte. Weil der Geschäftsführer nicht in der Lage war, die Ausübung des Mandats durch den Steuerberater zu überwachen, „wird die vertragliche Dritthaftung des letzt verantwortlichen Steuerberaters eröffnet“ – so die BGH-Richter (so zuletzt BGH, Urteil v. 13.10.2011, IX ZR 193/10).
Der Fall Schlecker: Was Sie als Geschäftsführer dazu wissen müssen
Als Geschäftsführer haften Sie für alle Zahlungen der GmbH persönlich, die Sie 3 Wochen nach Bestehen der Insolvenzantragspflicht veranlassen. So steht es im Gesetz und so praktizieren es die Insolvenzverwaltungen in unzähligen Verfahren gegen die Geschäftsführer von GmbHs in der Krise. Viele Fälle sind Grenzfälle, in denen nicht klar ist, wann tatsächlich Überschuldung bzw. Illiquidität – also Gründe, nach denen Sie Insolvenzantrag stellen müssen – für die GmbH gegeben sind.
Jüngstes Beispiel: Der Fall „Schlecker”. Der von Anton Schlecker beauftragte Sachverständige kommt jetzt zu dem Ergebnis, dass Insolvenzreife und damit Insolvenzantragspflicht erst 2012 vorlag. Der Sachverständige der Anklage testiert dagegen Insolvenzreife bereits in 2009. Beide Sachverständige legen ausführliche Begründungen für Ihre Einschätzungen vor. Diese unterschiedlichen Sichtweisen dürften das Gericht darin bestätigen, dass Schlecker als Geschäftsführer seiner Unternehmer selbst kaum in der Lage gewesen sein dürfte, den Insolvenztatbestand aus eigenem Ermessen beurteilen zu können.
Terminsache: Jahresabschluss 2016 für mittlere und große GmbH
Mittelgroße und große GmbHs müssen den Jahresabschluss 2016 und den Lagebericht bis zum 31.8. des Jahres aufstellen und diesen durch die Gesellschafter feststellen lassen (§ 42a Abs. 2 GmbH-Gesetz). Ein Verstoß gegen diese Vorschriften bedeutet für Sie als Geschäftsführer:
- Sie sind auch zuständig für die Vorlage der Steuererklärungen der GmbH. Dazu ist der von den Gesellschaftern festgestellte Jahresabschluss der GmbH an das Finanzamt einzureichen. Verstöße gegen diese Steuervorschrift werden mit Bußgeldern, Strafzinsen oder sogar als Straftat belangt.
- Außerdem können die Gesellschafter der GmbH den Geschäftsführer in die Haftung nehmen.
Ggf. muss der Geschäftsführer Schaden ersetzen. Außerdem drohen organ- und arbeitsrechtliche Konsequenzen.
AZUBI-Einstellung: So behalten Sie die Entscheidungs-Hoheit
Als Geschäftsführer einer GmbH, die ausbildet, sollten Sie in den nächsten Wochen besonders aufpassen: Passt der AZUBI nicht, ist es in der Probezeit noch leicht möglich zu reagieren, ohne gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen zu verstoßen. Möchten Sie das Ausbildungsverhältnis beenden, sollten Sie das also unbedingt noch in der Probezeit tun. Nur in der Probezeit (mindestens 1, höchstens 4 Monate) können Sie das Ausbildungsverhältnis jederzeit, ohne Kündigungsfrist und ohne Begründung kündigen (§ 22 Berufsbildungsgesetz). Nach der Probezeit können Sie als Arbeitgeber nur noch fristlos, aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist noch am letzten Tag der Probezeit möglich. Der Auszubildende muss die schriftliche Kündigung spätestens an diesem Tag erhalten. Nach der Probezeit können Sie Ihrem Auszubildenden nur noch kündigen, wenn Sie einen wichtigen Grund haben. Eine Kündigung aus wichtigem Grund setzt voraus, dass
- Sie alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft haben,
- Sie Ihren Auszubildenden erfolglos abgemahnt haben und
- es Ihnen beim besten Willen nicht zumutbar ist, das Ausbildungsverhältnis fortzusetzen.
Ihr Kündigungsgrund muss umso schwerer wiegen, je jünger Ihr Auszubildender ist und je länger das Ausbildungsverhältnis schon dauert. Kurz vor der Abschlussprüfung ist eine Kündigung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen möglich. Ist Ihnen der Kündigungsgrund, z. B. das üble Beschimpfen eines Kollegen, schon länger als 2 Wochen bekannt, dürfen Sie deswegen nicht mehr kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei der Kündigung nach der Probezeit ist der Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben genau anzugeben. Fehlt er, ist die Kündigung unwirksam. Allgemeine Formulierungen wie z. B. „schlechtes Benehmen“ oder „Zuspätkommen“ reichen nicht aus.
Beispiel: Unternehmer U. beschließt, den minderjährigen Auszubildenden zu kündigen. Da die Probezeit nicht ganz abgelaufen ist, meint er, keinen besonderen Grund zu brauchen. Er adressiert das Schreiben an die Eltern des Azubi und lässt es am letzten Tag der Probezeit frühmorgens in den Hausbriefkasten der Eltern einwerfen. Die Eltern, die zu diesem Zeitpunkt verreist sind, erfahren erst 2 Tage später durch ihren Sohn von der Kündigung. Hat U. alles richtig gemacht? Antwort: Ja, U. hat noch rechtzeitig gekündigt. Weil sein Auszubildender minderjährig war, musste er die Kündigung an die Eltern richten. Die Kündigung war frühmorgens rechtzeitig im Hausbriefkasten der Eltern Die Eltern mussten an diesem Tag noch mit der üblichen Postzustellung rechnen.
Übergangsregelung: Geschäftsführer darf länger arbeiten
Arbeitet der Geschäftsführer nach Erreichen des vereinbarten Pensionsalters zu verringerten Bezügen weiter, ist sein Pensionsanspruch nicht auf 75 % dieses Betrages gedeckelt (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 4.7.2017, 1 K 201/14).
Eine informative Lektüre wünscht
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst