Themen heute : GmbH-Verkauf: Auskunftszusagen sind bindend + Strategie: So nutzen Geschäftsführer (spinnerte) Ideen-Pools +Steuer-TIPP: So sparen bei einer Einmalzahlung (hier: Abfindung) + Achtung: GmbH-Bestattung – als letzter amtierender Geschäftsführer sind Sie der Dumme + GmbH-Recht: Firma darf/muss Ihren Ex-Mit-Kollegen verklagen + Geschäftsführer im Konzern: Sie haben jetzt mehr Möglichkeiten in der Krise + Privat-Geld in der GmbH: Rückzahlung nie auf ein Soll-Konto + BISS …
Nr. 41/2013 vom 11.10.2013
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
wenn Sie Ihren GmbH-Anteil verkaufen, haben Sie „Aufklärungspflichten“. Verstoßen Sie dagegen, müssen Sie u. U. den Kauf rückabwickeln und Schadensersatz zahlen. Im schlechtesten Fall unterstellt man Ihnen betrügerische Absichten. Achtung: Hier gibt es ein neues BGH-Urteil (Urteil vom 1.2.2013, V ZR 72/11). Vereinbaren Sie, dass der Käufer Einsicht in die Jahresabschlüsse hat und dass Sie Einblick in die Unternehmensplanung geben, ist das verbindlich. Will Ihr Mit-Gesellschafter will die Planung nicht offen legen, kann der Käufer zurücktreten und Schadensersatz durchsetzen.
Für die Praxis: Vereinbaren Sie im Kaufvertrag über einen GmbH-Anteil Informationspflichten, sind diese bindend. Auch dann, wenn Sie Informationspflichten vereinbaren, die über das gesetzlich geforderte Mindestmaß hinausgehen. Zurückhaltung ist angesagt, wenn Sie den GmbH-Anteil verkaufen und Sie laut Gesellschaftsvertrag verpflichtet sind, keine Informationen über Planungen und Geschäftspartner nach außen zu geben.
Strategie: So nutzen Geschäftsführer Sie (spinnerte) Ideen-Pools
Verbraucherverhalten und Märkte ändern sich in immer schneller. Das betrifft alle Branchen (Einzelhandel, Handwerk, Dienstleistungen). Der Trend-Analytiker Edgar Geffroy („Das Einzige, was stört, ist der Kunde“) zeigt die Trends, die über den Erfolg des Unternehmens der Zukunft entscheiden werden.
Übersicht: Eckdaten für eine erfolgreiche Zukunfts-Strategie
- Geschäftsmodell: Bisher wurde in vielen Branchen alles selbst produziert, mit eigenen Mitarbeitern und eigenem Vertrieb. Diese Form gehört der Vergangenheit an. Die virtuelle Firma, die sich auf das Wesentliche beschränkt und alles andere über Outsourcing organisiert, wird zu den Gewinnern zählen und sich am Markt behaupten können.
- Management: Zukünftig sind Manager Impulsgeber für Netzwerke. Das beginnt in der eigenen Firma und führt zu Netzwerken mit Lieferanten und Kunden. Das Unternehmen wird mit allen Marktfaktoren vernetzt, das es integrierter Bestandteil eines sich selbst steuernden Systems ist.
- Marketing: Weg von der Manipulation hin zur Gemeinsamkeit. Sog statt Druck. Beziehungsmanagement ersetzt verkaufen, Verkaufen bekommt eine wesentlich größere Bedeutung, da nicht mehr der Verkäufer alleine, sondern das ganze Unternehmen verkaufen muss.
- Mitarbeiter: Wir brauchen Mitarbeiter, die mit chaotischen Entwicklungen Schritt halten und klarkommen können. Was heute noch richtig war, ist morgen steinalt. Der Mitarbeiter muss ein Dauerlerner sein, ein neugieriger Mensch, der an allen neuen Dingen Spaß hat.
- Umwelt: Umwelt sollte ein Aktivposten Ihres Leistungsangebots sein. Gehen Sie weiter, als gefordert wird. Der Verbraucher wird es sich merken.
- Strategie: Entscheidend für die Strategie wird die Konzentration auf die Lebenskonzepte einer Interessengruppe sein. Suchen Sie sich ihre spezielle Interessengruppe aus Ihrem Zielmarkt heraus. Sie müssen Alles über sie wissen und praktisch eins mit ihr werden. Sie müssen die wirklichen Probleme Ihrer Kunden kennen und später bereits vor den Kunden selbst ihre nächsten Engpässe erkennen und abdecken
Für die Praxis: Je nach Branche stehen unterschiedliche Erfolgsfaktoren im Vordergrund. Gleichen Sie die Kriterien mit Ihrem Geschäftsmodell ab und entwickeln Sie daraus „konkrete“ Visionen – z. B. wie Sie die Service-Freundlichkeit verbessern, wie Sie Ihr Unternehmen noch besser zur „Marke“ machen können. Hilfreich ist dabei auch das gezielte Benchmarking – also der Konkurrenzvergleich. Hier gibt es immer wieder Anregungen und Hinweise für Innovationen und Verbesserungspotenzial.
Steuer-TIPP: So sparen bei einer Einmalzahlung (hier: Abfindung)
Ist in Ihrem Geschäftsführer-Verträgen vereinbart, dass Ihnen zum (betriebsbedingten) Ausscheiden eine Abfindung zusteht, versteuert das Finanzamt nach derzeitiger so:
- Wird die Auszahlung über zwei Jahre verteilt ausgezahlt
- und übersteigt die Teilzahlung in einem Jahr nicht einen Betrag von 5 % der Gesamtsumme, wird nur der sog. ermäßigte Steuersatz berechnet ( § 24 Nr. 1 EStG und § 34 EStG).
Beispiel: Mit dem Ausscheiden hat der Geschäftsführer Anspruch auf 120.000 €. Davon erhält er 5 % (= 6.000 €) im laufenden Jahr 2013 und 114.000 € in 2014. Dieser Betrag wird mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert (Fünftelregelung gemäß BMF-Schreiben vom 17.1.2011, BStBl 2011 I S. 39). In diese 5 % – Grenze kommt jetzt Bewegung. Der BFH wird jetzt in einem anhängigen Verfahren in Sachen Stückelung einer Abfindung darüber entscheiden, ob auch bei Teilzahlung eines höheren Teilbetrages (hier: 12,5 % der Gesamtsumme) die Steuerermäßigung gewährt werden muss (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.1.2013, 6 K 2670/10).
Für die Praxis: Voraussetzung ist, dass Sie die Abfindung für entgangene Einkünfte erhalten. Das muss im Vertrag formuliert sein: „Bei einer vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses hat der Geschäftsführer Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von …. (1 Bruttogehalt pro Dienstjahr)“. Zusätzlich sollte eine Abfindung zum vertragsmäßigen Ende der Dienstzeit des Geschäftsführers vereinbart werden.
Achtung: GmbH-Bestattung – als letzter amtierender Geschäftsführer sind Sie der Dumme
Letzte Rettung für marode GmbHs versprechen Firmenbestatter. Man verspricht Abwicklung der Restschulden und Vermeidung des offiziellen Insolvenzverfahrens. Aber: Fast immer wird der letzte Geschäftsführer ausfindig gemacht und zur Kasse gebeten. Darauf sollten Sie sich auf keinen Fall einlassen (vgl. Nr. 21/2013). In der Praxis ist nicht immer klar ersichtlich, wann es sich um einen legalen GmbH-Verkauf handelt und wann es sich um eine sog. illegale Firmenbestattung handelt. Jetzt hat das OLG Zweibrücken die Kriterien genannt, nach denen die Gerichte solche Fälle „juristisch“ beurteilen werden (Urteil vom 3.6.2013, 3 W 87/12). Geprüft wird:
- Wurde ein notariell beurkundeter Kaufvertrag über die GmbH-Anteile abgeschlossen?
- Wurde der (Vorgänger-) Geschäftsführer korrekt abberufen und entlastet (Beschluss der Gesellschafter, eventuell: Änderung des Gesellschaftsvertrages)?
- War die GmbH nach der Übertragung der Anteil noch werbend tätig?
- Gibt es unter der neuen Firmenadresse tatsächlich ein Geschäft?
- Ist der neue Gesellschafter-Geschäftsführer unter der gemeldeten Adresse erreichbar?
- Gibt es Pfändungsbeschlüsse oder andere Dokumente, die objektiv auf eine Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung hinweisen?
Für die Praxis: Nach diesen Kriterien prüft das Registergericht, ob der Verkauf korrekt war. Gibt es Anzeichen für eine „Bestattung“, wird die Neueintragung nicht vorgenommen. Gehen Sie davon aus, dass die Staatsanwaltschaft informiert und die Einleitung eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen geprüft wird – mit allen rechtlichen Folgen.
GmbH-Recht: Firma darf/muss Ihren Ex-Mit-Kollegen verklagen
Stellen Sie fest, dass der GmbH durch das Handeln eines Vor-Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist, können Sie ohne Beschluss der Gesellschafterversammlung Klage gegen diesen Geschäftsführer einreichen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.7.2013, 7 U 184/12).
Für die Praxis: Wichtig für den ausscheidenden Geschäftsführer ist, dass er seine „Entlastung“ durchsetzt. Ist ein solcher beim letzten Jahresabschluss nicht zustande gekommen, sollten Sie einen Beschluss der Gesellschafter anstreben, wonach „keine Ansprüche der GmbH und der Gesellschafter gegen den Geschäftsführer bestehen“. Einen Rechtsanspruch darauf haben Sie nicht. Hier kommt es auf Ihr Verhandlungsgeschick an.
Geschäftsführer im Konzern – Sie haben jetzt mehr Möglichkeiten in der Krise
In Zukunft gibt es bei einer Konzern-Insovenz nur noch ein zuständiges Insolvenzgericht mit einem Ansprechpartner. Das erleichtert die Abstimmung über Sanierungsmaßnahmen und Zustimmungen für Geschäftsführungsmaßnahmen (Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen).
Für die Praxis: Das Kabinett hat den Entwurf des Gesetzes beschlossen. Nach einem Regierungswechsel sollten diese Verbesserungen von der Koalition getragen und das Gesetz im Bundesrat verabschiedet werden. Ich halte Sie auf dem Laufenden.
Privat-Geld in der GmbH: Rückzahlung nie auf ein Soll-Konto
Zahlen Sie ein Gesellschafter-Darlehen zurück, müssen Sie aufpassen. Leisten Sie auf ein Konto, das im Soll steht, riskieren Sie, dass die Rückzahlung vom Insolvenzverwalter nicht anerkannt wird (BGH, Urteil vom 4.7.2013, IX ZR 229/12).
Für die Praxis: Die Zahlung auf ein Soll-Konto ist kritisch, wenn das Darlehen innerhalb 1 Jahres vor Eröffnung des Insolvenzantrages zurückgezahlt wird. Besser ist es, wenn Sie auf ein Konto überweisen, das Haben ausweist und nicht zweckgebunden ist (Zweck der Überweisung ist „Rückzahlung Darlehen vom ….“).
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief