Themen heute: Nachfolger haben Ansprüche – neue Studie + Rentendebatte: Was Geschäftsführer noch für die Vorsorge tun können + Bilanzgestaltung: Finanzbehörden rechnen Abschreibungen klein – so wehren Sie sich + Steuern: Vorsicht bei Darlehens-Finanzierungen zwischen GmbHs + Wettbewerbsrecht: Anbieter von gesundheitsprodukten könen schneller abgemahnt werden + EU-Kommission befragt kleinere Unternehmen zum Bürokratieabbau + BISS … Energiewende
41. KW 2012, Freitag, 12.10.2012
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
früher oder später stellt sich für jeden Unternehmer die Frage, wie es mit dem Unternehmen später weiter gehen soll. Dabei geht es um die Optionen Verkauf oder Nachfolge. Die Nachfolge innerhalb der Familie funktioniert aber nur, wenn alle Beteiligten mitziehen. Jetzt hat die Stiftung Familienunternehmen in einer ausführlichen Studie Unternehmer-Kinder befragt, die sich dafür entschieden haben, in das elterliche Unternehmen einzusteigen (www.familienunternehmen.de > Publikationen). Auch dazu, was aus ihrer Sicht für die Entscheidung zur Unternehmensnachfolge ausschlaggebend war. Für die Nachfolger ist wichtig,
- dass die Geschäftsleitung in der Familie bleiben sollte (keine Fremd-Geschäftsführung als Zwischenlösung),
- dass Kinder, die nicht ins Unternehmen einsteigen, keine Anteile am Unternehmen erhalten sollten und
- dass die Eltern-Generation dann in Rente gehen sollte, wenn die Kinder das Unternehmen übernehmen.
Es gilt, so früh wie möglich die Weichen richtig zu stellen, den Nachwuchs zu motivieren und gut auszubilden und ständig den Dialog über die zukünftige Aufgabe und Herausforderung anzubieten. Eines belegt die Studie eindrucksvoll: Ist der Nachwuchs bereit zur Übernahme der Geschäfte, macht er das sehr gewissenhaft.
Rentendebatte: Wie steht es eigentlich um Ihre Altersversorgung?
Die Parteien haben das Thema Altersvorsorge als Wahlkampfthema ausgemacht. Schon jetzt wird um die Konzepte gestritten. Die meisten GmbH-Geschäftsführer sind nicht sozialversicherungspflichtig und werden damit ihre private Vorsorge nicht oder nur wenig verbessern. Problem: Viele GmbHs erwirtschaften erst nach Jahren so viel Ertrag, dass eine passende Altersversorgung aufgebaut werden kann. Prüfen Sie anhand unserer Übersicht, ob und wie Sie Ihre Altersversorgung noch etwas besser ausbauen können:
- Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung: Geschäftsführer, die vor ihrer nicht sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit als Arbeitnehmer bereits Ansprüche aus der Rentenversicherung erworben haben, entnehmen diese dem jährlichen Rentenbescheid. Erhalten Sie keinen Bescheid, sollten Sie einen Rentenberater einschalten. U. U. ist hier eine Aufstockung in Form einer freiwilligen Mitgliedschaft in der DR möglich. Gestaltung: GmbH-Anteile werden an den Nachfolger übertragen, so dass der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mehr sozialversicherungspflichtig ist und damit zusätzlich Ansprüche ansparen kann.
- Die Pensionszusage: Die nach wie vor steuergünstigste Form der Altersversorgung für den Gesellschafter-Geschäftsführer ist die Pensionszusage. Die Finanzbehörden erkennen Pensionsrückstellungen an, wenn die GmbH 5 Jahre besteht und einigermaßen erfolgreich wirtschaftet. (Jüngere) Geschäftsführer, die noch keine Pensionszusage vereinbart haben, sollten zum frühesten Zeitpunkt eine Zusage zu vereinbaren.
- Private Zusatzversicherungen: Bestehende Zusatzversicherungen (Lebensversicherung, private Rente) sollten unabhängig von der zukünftigen Entwicklung der Überschussbeteiligung gehalten werden. Eine vorzeitige Auflösung lohnt in der Regel nicht. Alternative, sichere Anlageformen gibt es derzeit nicht. Zu prüfen ist, ob Sie noch zusätzlich Steuer begünstige Ansparformen wählen (Riester). Das richtet sich nach dem Alter und den sonstigen Vermögensverhältnissen des jeweiligen Gesellschafter-Geschäftsführers.
- Die GmbH-Beteiligung als Alterssicherung: Wichtig ist, dass der Senior mit der richtigen Vertragsgestaltung seine Position absichert und damit z. B. sicher stellt, dass der Kaufpreis von einem potenziellen Käufer zuverlässig und in voller Höhe gezahlt wird und die Substanz des Unternehmens erhalten wird (dauerhaftes Halten einer Minderheitsbeteiligung, Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit) (vgl. dazu Fahrplan: Nachfolgeplanung in der GmbH)
- Die private Immobilie: Vor dem Hintergrund der unklaren weiteren Entwicklung der Finanz- und Schuldenkrise ist und bleibt die private Immobilie weiterhin eine gute Option für die private Vorsorge. Zurzeit stimmen alle Voraussetzungen für den Immobilienerwerb (Zins, Konditionen für Gewerbelagen). Wer unschlüssig ist, sollte die möglichen Konditionen (EK, laufende Belastung) zunächst mit dem Steuerberater durchrechnen.
- Sonstiges Vermögen: Regelmäßig zum Jahresende ist der richtige Zeitpunkt, sich eine umfassenden Überblick über die tatsächliche Vermögenssituation zu verschaffen (Wert des Aktienvermögens, Wert der Versicherungszuführungen, Wert vorhandener Immobilien, Werte von Sachvermögen, Barmittel, Ansprüche aus Darlehen). Aktualisieren Sie Ihre Vermögensübersicht.
Finanzbehörden rechnen Abschreibungen klein – so wehren Sie sich
Mit einem unzulässigen Trick versuchen die Finanzbehörden bei den Abschreibungen für Gesellschafter-Darlehen Steuerspar-Potenzial zu drücken. Das betrifft Darlehen der Gesellschafter an ihre GmbH, die den GmbH-Anteil im Betriebsvermögen (z. B. der Verwaltungs-Gesellschaft) bilanzieren. Wird es in der GmbH finanziell eng, können Sie das Gesellschafter-Darlehen abschreiben und so den Gewinn der Verwaltungs-Gesellschaft drücken. Weil der Gewinn aus dem GmbH-Anteil, der in einem Betriebsvermögen gehalten wird, nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert wird, lassen die Finanzbehörden eine Abschreibung auf das verlorene Gesellschafter-Darlehen nur noch zu 60 % zu. D. h.: 40 % des Abschreibungsvolumens geht verloren. Das ist aber nicht zulässig. Der BFH hat dies in zwei Urteilen so bestätigt (Urteile vom 18.4.2012, X R 7/10, X R 5/10). Danach müssen die Finanzämter die Abschreibung (Teilwertabschreibung) in voller Höhe vornehmen.
Für die Praxis: Im Moment müssen Sie davon ausgehen, dass die Finanzbehörden die Vorgaben des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht umsetzen und lediglich 60 % des Abschreibungsvolumens anerkennen. Folge: Wenn Sie in der Bilanz 2011 (2010) Abschreibungen auf verlorene Gesellschafterdarlehen ausweisen und dies gegenüber dem Finanzamt durchsetzen wollen, müssen Sie das vor dem Finanzgericht durchsetzen.
Vorsicht bei Darlehensfinanzierungen zwischen GmbHs
Zur Minimierung von wirtschaftlichen Risiken legen viele Unternehmen Wert darauf, die unterschiedlichen geschäftlichen Aktivitäten in (haftungs-) rechtlich selbständigen Einheiten zu führen. Z. B. als Betriebsaufspaltung oder als Tochterunternehmen. Die Finanzbehörden beobachten die finanziellen Verflechtungen zwischen den Unternehmen einer Unternehmensgruppe besonders gründlich. Für Quer-Finanzierungen gilt deshalb:
- Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen oder zwischen Tochtergesellschaften sollten (wie für Darlehen der „natürlichen Person“ des Gesellschafters) unbedingt schriftlich vorliegen.
- Dabei sind übliche Konditionen einzuhalten (Vergütung, Kündigungs- und Rückzahlungsmodalitäten, Sicherheiten) und
- die steuerlichen Vorgaben müssen vom Steuerberater gesondert geprüft werden (vorliegen einer eventuellen verdeckten Gewinnausschüttung).
Vorsicht: Eben erst hat das FG Schleswig dazu Vorgaben gemacht: „Finanziert eine Tochtergesellschaft Investitionen in einer anderen Tochtergesellschaft mit einem zinslosen/ verbilligtem Darlehen, führt das zu einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der Muttergesellschaft“ (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.3.2012, 1 K 264/08).
Für die Praxis: Die Rechtslage ist damit aber noch nicht abschließend geklärt. Das Finanzgericht hat Revision zugelassen und es bleibt abzuwarten, ob das betroffene Unternehmen in die Revision gehen wird. Achten Sie auch hier darauf, dass der entsprechende Steuerbescheid offen bleibt und legen Sie u. U. Einspruch ein.
GmbHs als Anbieter von Gesundheitsprodukten können jetzt schneller abgemahnt werden
Nach einem aktuellen Urteil des OLG Karlsruhe müssen sich die Anbieter von Gesundheitsprodukten darauf einstellen, dass in Zukunft Werbeaussagen / Produktbeschreibungen noch intensiver geprüft und noch schneller abgemahnt werden. Hintergrund: Laut Gericht muss der Anbieter „auf Angriff eines Wettbewerbers die Richtigkeit seiner Behauptung beweisen können.“ (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.9.2012, 4 U 163/12).
Für die Praxis: Im entschiedenen Fall hatte eine Verein gegen Wettbewerbsverstöße die Angaben des Herstellers von esoterischen Produkten abgemahnt. Wichtig für Hersteller und Handel: Auch Werbeaussagen wie „soll“ oder „könnte“ genügen nicht, um eine Abmahnung abzuwehren. Wer hier in Grauzonen tätig ist, sollte die Werbemittel/Produktbeschreibungen mit dem Hausanwalt prüfen und ggf. an die neue Rechtslage anpassen.
EU-Kommission befragt mittelständische Unternehmen zum Bürokratieabbau
Weil immer mehr insbesondere kleine und mittlere Unternehmen die zunehmende Bürokratie in Europa und die praxisferne vieler Vorschriften bemängeln, wird die EU-Kommission jetzt aktiv. In einer Online-Befragung will sie wissen, was verbessert werden kann. Den (englischen) Online-Kontakt dazu gibt es unter hier anklicken. Die Befragung geht bis zum 21.12.2012.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief
Der BISS … zur Energiewende > hier anklicken