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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 37/2017

Aus­schei­den: Wie SIE erfolg­reich um eine hohe Abfin­dung pokern + Unter­neh­mens-Kom­mu­ni­ka­ti­on: So nut­zen SIE Ver­bän­de zum Netz­wer­ken + Geschäfts­füh­rer Abbe­ru­fung: Was gilt für die Kün­di­gung? (neu­es Urteil) + Unter­neh­mens-Nach­fol­ge: Jetzt ste­hen die Erb­schaft­steu­er-Eck­da­ten für die Pla­nung + GmbH-Ver­mö­gen: Mit wie viel Risi­ko dür­fen SIE Geld der GmbH anle­gen? + Ter­min­sa­che: Das neue „Trans­pa­renz­re­gis­ter” ist da

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 15. Sep­tem­ber 2017

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

der­zeit kann man aus den Arbeits­ge­richts­pro­zes­sen um die Kün­di­gung von AUDI-Füh­rungs­kräf­ten gera­de­zu vor­bild­lich ler­nen, wie man vor dem Arbeits­ge­richt agiert, um eine mög­lichst hohe Abfin­dung durch­zu­set­zen. Ein Phä­no­men, das auch in Geschäfts­füh­rungs-Krei­sen durch­aus bekannt und ver­brei­tet ist, wenn es dar­um geht, Inter­nes nicht öffent­lich wer­den zu las­sen. Auch klei­ne­re regio­na­le Fir­men haben in der Regel wenig Inter­es­se dar­an, Unter­neh­mens-Inter­na in der regio­na­len Pres­se nachzulesen.

Im Fal­le AUDI pro­fi­tier­ten jetzt die Füh­rungs­kräf­te davon, dass die Rich­ter an den Arbeits­ge­rich­ten unter­des­sen dar­auf drän­gen, dass die Par­tei­en einen Kom­pro­miss fin­den, um das Ver­fah­ren abzu­kür­zen. Mit erstaun­li­chen Ergeb­nis­sen. Der AUDI-Ent­wick­lungs­chef Ste­fan Knirsch konn­te so nach nur 9‑monatiger Tätig­keit eine Abfin­dung über 3,8 Mio. EUR durch­set­zen. Nun ist das sicher­lich nicht jeder­manns Maß­stab. Den­noch: Die Zei­chen ste­hen gut für´s Pokern um die Abfin­dung. Aber nicht zu früh freu­en: Das gilt auch für Ihre Mit­ar­bei­ter – wenn Sie eine unge­recht­fer­tig­te Kün­di­gung aus­spre­chen und der Mit­ar­bei­ter mit Ihnen pokert.

Die rou­ti­ne­mä­ßi­ge Prü­fung der Arbeits­ver­trä­ge ist übli­cher­wei­se Gegen­stand des jähr­li­chen Ziel­ver­ein­ba­rungs­ge­sprä­ches. Sind Sie nicht sicher, ob die ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen die Arbeit­ge­ber­sicht ange­mes­sen berück­sich­ti­gen, sind Sie gut bera­ten, sich exter­nen Rat dazu ein­zu­ho­len. PS: Das gilt selbst­ver­ständ­lich auch für Ihren Anstel­lungs­ver­trag. Auch hier soll­ten Sie Rechts­än­de­run­gen und neue Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten nutzen.

Unternehmens-Kommunikation: Verbände zum Netzwerken nutzen

Vie­le Geschäfts­füh­rer enga­gie­ren sich in Gewer­be­ver­ei­nen, Ver­bän­den oder ande­ren Wirt­schafts­or­ga­ni­sa­tio­nen. Sie nut­zen die­se Netz­wer­ke für das Geschäft, für poten­zi­el­le Kun­den­kon­tak­te aber auch für per­sön­li­che auch pri­va­te Bezie­hun­gen. Es gibt aber auch Kol­le­gen, die kei­ne Zeit für sol­che zusätz­li­chen Akti­vi­tä­ten haben. Dabei ist es auch ohne gro­ßes zeit­li­ches Enga­ge­ment für den Geschäfts­füh­rer leicht mög­lich, die­se Orga­ni­sa­tio­nen zu nut­zen. Vie­le Ver­bän­de bie­ten z. B. die Mög­lich­keit, als Bera­ter oder als Bei­rat des Vor­stands­gre­mi­ums ein­zu­stei­gen. Dabei bie­tet ehren­amt­li­ches Enga­ge­ment gleich eine Rei­he von Vorteilen:

  • Sie bzw. Ihr Unter­neh­men erschei­nen regel­mä­ßig in Publi­ka­tio­nen des jewei­li­gen (Bran­chen-) Verbandes,
  • Sie bzw. Ihr Unter­neh­men pro­fi­tie­ren von der Öffent­lich­keits- bzw. PR-Arbeit des Verbandes,
  • Sie erhal­ten Bran­chen- und Ver­bands-Infor­ma­tio­nen, die für Ihr Unter­neh­men von Inter­es­se sind,
  • wer­den an den Ver­band Spe­zi­al­pro­ble­me her­an­ge­tra­gen, die Ihr Unter­neh­men betref­fen, sind Sie in der Regel auto­ma­tisch in den Infor­ma­ti­ons­fluss einbezogen.

Zeit­lich auf­wän­di­ger ist Lob­by­ar­beit. Hier müs­sen Infor­ma­tio­nen aus vie­len Inter­es­sen­la­gern abge­stimmt wer­den, zahl­rei­che Ein­zel- und Grup­pen­ab­spra­chen sind dazu not­wen­dig. Für den Geschäfts­füh­rer, der die ope­ra­ti­ven Geschäf­te sei­nes Unter­neh­mens nach vor­ne brin­gen will, heißt es hier: „Hän­de weg“ – das ist sehr zeit­auf­wen­dig. Neben den oben beschrie­be­nen Netz­werk-Effek­ten aus der Ver­bands­tä­tig­keit gibt es zahl­rei­che Mög­lich­kei­ten, eige­ne Geschäfts­kon­tak­te zu knüp­fen und damit poten­zi­el­le neue Geschäftspartner/Kooperationspartner zu fin­den: unab­hän­gi­ge Orga­ni­sa­tio­nen, akti­ve Emp­feh­lun­gen, Inter­net-Netz­wer­ke, Internet-Foren.

Das inter­na­tio­nal größ­te Busi­ness-Netz­werk ist nach wie vor Lin­ke­dIn mit ca. 100 Mio. Mit­glie­dern (https://de.linkedin.com). Xing ist die größ­te deut­sche – zum Teil inter­na­tio­na­le – Inter­net-Kon­takt­bör­se für die Wirt­schaft (www.xing.com). Das Netz­werk hat ca. 2 Mio. Mit­glie­der. Vor­teil: Nicht mehr der Zufall ent­schei­det über einen Kon­takt. Bei­spie­le für erfolg­rei­che Recher­chen in Xing: Ein Wie­der-Ein­stei­ger aus der WLAN-Tech­no­lo­gie fin­det auf Anhieb ein Unter­neh­men, das ein neu­es Pro­dukt ent­wi­ckelt und einen erfah­re­nen Pro­fi als Geschäfts­füh­rer sucht (Job-Kon­tak­te, Head­hun­ting). Für ein neu­es Pro­dukt sucht ein Geschäfts­füh­rer-Kol­le­ge Mit­ar­bei­ter, die bereits bei/mit SAP   gear­bei­tet haben (Exper­ten-Suche). Ein Geschäfts­füh­rer sucht einen Finanz­part­ner für ein Inves­ti­ti­ons­pro­jekt (Ven­ture-Capi­tal-Suche). Ein Geschäfts­füh­rer (B2B) sucht Kun­den­pro­fi­le, mit denen er ein neu­es Pro­dukt ent­wi­ckeln und ver­trei­ben möch­te (Suche nach Ver­triebs­kon­tak­ten, suche nach neu­en Kun­den). Aber auch: Sie suchen Hoch­schul­ab­sol­ven­ten, Ansprech­part­ner aus Fir­men, Posi­tio­nen und Bran­chen oder in Ver­bän­den und ande­ren für Sie nütz­li­chen Organisationen.

Geschäftsführer Abberufung: Was gilt für die Kündigung? (neues Urteil)

Die Abbe­ru­fung eines Geschäfts­füh­rers ist in der Regel kein recht­li­ches Pro­blem. Das ist jeder­zeit mög­lich – sofern nicht ein wich­ti­ger Grund als Vor­aus­set­zung im Gesell­schafts­ver­trag ver­ein­bart ist. Strit­tig ist aber oft, ob die für die Abbe­ru­fung gemach­ten Grün­de auch ein hin­rei­chen­der Grund zur Kün­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges ist. Dazu gibt es jetzt ein wich­ti­ges Urteil des OLG Mün­chen. Tenor: Es gibt kei­nen Auto­ma­tis­mus zwi­schen Abbe­ru­fung und Kün­di­gung. Der Geschäfts­füh­rer hat grund­sätz­lich das Recht, dass sein Ein­zel­fall in einem gericht­li­chen Ver­fah­ren geprüft wird (OLG Mün­chen, Urteil v. 22.6.2017, 23 U 3293/16).

Inter­es­sant sind die Aus­füh­run­gen dazu: „Ein wich­ti­ger Grund für die Kün­di­gung des Dienst­ver­tra­ges setzt vor­aus, dass Tat­sa­chen vor­lie­gen, die die Fort­set­zung des Dienst­ver­hält­nis­ses bis zum Ablauf der ordent­li­chen Kün­di­gungs­frist unzu­mut­bar machen, ins­be­son­de­re auf­grund gro­ber Pflicht­ver­let­zun­gen des Geschäfts­füh­rers. Ver­schul­den ist hier­für nicht erfor­der­lich. Maß­stab ist nicht das sub­jek­ti­ve Emp­fin­den des kün­di­gen­den Teils, son­dern ob objek­tiv aus Sicht eines ver­stän­di­gen Betrach­ters unter Berück­sich­ti­gung bei­der­sei­ti­gen Inter­es­sen der wei­te­ren Zusam­men­ar­beit die Grund­la­ge ent­zo­gen ist”.

Unternehmens-Nachfolge: Jetzt stehen die Erbschaftsteuer-Eckdaten für die Planung

Mit Datum vom 22.6.2017 haben die Finanz­be­hör­den (hier: Zustän­dig­keit der Bun­des­län­der) bun­des­weit die neu­en Vor­ga­ben zur Anwen­dung der geän­der­ten Vor­schrif­ten nach dem neu­en Erb­schaft­steu­er­ge­setz bekannt gege­ben. Im Ein­zel­nen sind das Vor­ga­ben zur Steu­er­be­frei­ung von begüns­tig­tem Betriebs­ver­mö­gen (§§ 13 a, 13b ErbStG), zum sog. Abschmel­zungs­mo­dell (§ 13c), zur Stun­dung der Erb­schaft­steu­er (§ 28) und zum Steu­er­erlass auf­grund einer Ver­schon­dungs­be­darfs­prü­fung (§ 28a). Damit sind alle wesent­li­chen Fra­gen zur Über­tra­gung von Betriebs­ver­mö­gen bzw. GmbH-Antei­len aus der Sicht der Finanz­ver­wal­tung geklärt. Unter­neh­mer haben damit jetzt eini­ger­ma­ßen Rechts­si­cher­heit und kön­nen ihre Nach­fol­ge­pla­nung unter rea­lis­ti­schen Eck­da­ten in Angriff nehmen.

Die wich­tigs­ten Eck­da­ten: Das neue Gesetz zur Anpas­sung des Erb­schaft- und Schen­kung­steu­er­ge­set­zes an die Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts ist damit rechts­ver­bind­lich rück­wir­kend zum 1.7.2016 in Kraft getre­ten. Damit gel­ten die neu­en Vor­schrif­ten für alle nach die­sem Ter­min erfolg­ten Erb­schafts- und Schen­kungs­fäl­le. Zu beach­ten sind zusätz­li­che Ände­run­gen des Bewer­tungs­ge­set­zes, die bereits zum 1.1.2016 gel­ten. Das betrifft den Kapi­ta­li­sie­rungs­fak­tor für das ver­ein­fach­te Ertrags­wert­ver­fah­ren, nach dem der Wert für Unter­neh­men ermit­telt wird (statt bis­her 17,86 auf neu 13,75 gemäß § 203 BewG). Das bedeu­tet für alle nach die­sem Ver­fah­ren bewer­te­ten Unter­neh­men in der Pra­xis eine Redu­zie­rung des Unter­neh­mens­wer­tes um 1/4, die sich auf die steu­er­li­che Ben­es­sungs­grund­la­ge ent­las­tend auswirkt.

An die­ser Stel­le kön­nen wir nicht auf alle Detail­vor­schrif­ten der neu­en Rege­lun­gen ein­ge­hen. Wich­tig ist aber, dass Ihr Steu­er­be­ra­ter jetzt eine Erb­schafts­re­ge­lung unter rea­lis­ti­schen Plan­da­ten berech­nen kann. Die Belas­tun­gen aus einer even­tu­el­len Besteue­rung des Nach­fol­ge­mo­dells wer­den damit wie­der plan­bar. Unver­än­dert gel­ten die Bestim­mun­gen zur Über­tra­gung eines GmbH-Anteils gegen Ver­sor­gungs­leis­tun­gen. Gera­de für klei­ne­re Unter­neh­men ist das eine Opti­on. Eine noch­ma­li­ge Ände­rung der Erb­schafts­be­steue­rung ist bis auf wei­te­res nicht zu erwarten.

GmbH-Vermögen: Mit wie viel Risiko dürfen Sie Geld der GmbH anlegen?

Bereits in Aus­ga­be 29/2017 haben wir auf die Risi­ken hin­ge­wie­sen, die für den Geschäfts­füh­rer mit der Ver­wal­tung von GmbH-Ver­mö­gen bestehen. Zur­zeit wird vor dem Land­ge­richt Stutt­gart gegen die Ex-Ober­bür­ger­­meis­te­rin der Stadt Pforz­heim, Chris­tel Augen­stein, wegen Untreue in Sachen Anla­ge von kom­mu­na­len Ver­mö­gen ver­han­delt. Im Ver­fah­ren wird es auch dar­um gehen, wel­che zivil- und straf­recht­li­chen Fol­gen sog. Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den nach sich zie­hen. Inso­fern ist der Fall auch für alle GmbH-Geschäfts­füh­rer durch­aus von Inter­es­se. Der Fall: Die Stadt Pforz­heim hat­te Zins­de­ri­va­te gekauft. Das sind (hoch) spe­ku­la­ti­ve Geschäf­te. Es han­delt sich dabei um so etwas wie eine Wet­te auf die zukünf­ti­ge Ent­wick­lung der Zin­sen. Die für die Kom­mu­ne han­deln­den Per­so­nen beru­fen sich dar­auf, dass sie sich vor einer Anla­ge-Ent­schei­dung exter­ne Bera­tung ein­ge­holt haben und sich auf den Rat der Exper­ten ver­las­sen haben. Das Gericht wird also zu prü­fen haben, ob der bera­ten­de Ban­ker als Ver­trieb­ler oder als exter­ner Sach­ver­stän­di­ger ein­zu­stu­fen ist.

Wich­tig: Genügt es, wenn Sie sich bei einer Anla­ge­ent­schei­dung aus­schließ­lich auf die Emp­feh­lun­gen Ihres Ban­kers ver­las­sen? Vor­ab-Fazit: Dar­auf allei­ne soll­ten Sie sich nicht verlassen.

Über spe­ku­la­ti­ve Anla­gen von GmbH-Ver­mö­gen durch deren Geschäfts­füh­rer ohne Zustim­mung der Gesell­schaf­ter lie­gen bis­lang noch kei­ne auf­schluss­rei­chen Urtei­le vor, aus denen sich kon­kre­te Hand­lungs­an­wei­sun­gen für den Geschäfts­füh­rer erge­ben. Dass es dazu weni­ger bis zum gericht­li­chen Ver­fah­ren kommt, dürf­te aller­dings auch dar­an lie­gen, dass bei­de Sei­ten wenig Inter­es­se an einem öffent­li­chen Ver­fah­ren haben und dass die Par­tei­en sich im Vor­feld ver­stän­di­gen. Eine durch­aus auf­schluss­rei­che Grö­ßen­ord­nung ergibt sich aus einem Urteil des OLG Olden­burg gegen den Vor­stand einer Stif­tung. Hier wur­de vom Vor­stand ein Voll­machts­de­pot­ver­trag geschlos­sen, nach dem 80 % in Akti­en ange­legt wer­den duf­ten. In der nach­fol­gen­den Kri­se ergab sich ein Ver­lust bzw. Scha­den von 220.000 EUR. Der Vor­stand wur­de ver­ur­teilt und zumin­dest für einen Teil des Scha­dens in Anspruch genom­men (OLG Olden­burg, Urteil v. 8.11.2013, 6 U 50/13). Zu berück­sich­ti­gen ist, dass zusätz­li­che Auf­la­gen des Stif­tungs­ge­set­zes beach­tet wer­den muss­ten. Aber: Auch das GmbH-Gesetz ver­pflich­tet den Geschäfts­füh­rer zum sorg­fäl­ti­gen Umgang mit dem GmbH-Vermögen.

Terminsache: Das neue „Transparenzregister” ist da

Zum 1.10.2017 sind alle Unter­neh­men und Kör­per­schaf­ten ver­pflich­tet, Auf­fäl­lig­kei­ten bei Finanz­trans­ak­tio­nen und Ver­stö­ße gegen kar­tell­recht­li­che Vor­schrif­ten dem neu­en Trans­pa­renz­re­gis­ter zu mel­den (§ 59 Geld­wä­sche­ge­setz).

Wir haben über die neue Daten­bank bereits berich­tet (vgl. Nr. 30/2017, Stich­wort: „Wett­be­werbs­re­gis­ter”). Ab sofort sind danach alle Öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet, für Aus­schrei­bun­gen mit einem Volu­men ab 30.000 EUR vor der Auf­trags­ver­ga­be Aus­kunft über die Unter­neh­men ein­zu­ho­len. In die­ser Aus­ga­be kön­nen Sie auch nach­le­sen, wie Sie gegen Falsch­ein­trä­ge im Trans­pa­renz­re­gis­ter vor­ge­hen kön­nen. Zur Web­site des neu­en Trans­pa­renz­re­gis­ters > Hier ankli­cken – inkl. Kurz­an­lei­tung für Meldungen.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst

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