Themen heute: Made in Germany: „Heißt auch in Personal investieren…” + GmbH-Größenklassen: „Kleine GmbH“ wird (viel) größer+ Daten-Diebe: Welche Vorkehrungen müssen Sie als Geschäftsführer treffen + GmbH-Bilanz: Finanzamt muss sich an die AfA-Tabellen halten + Geld: Schärfere Regeln für die Selbstanzeige zeigen Wirkung + Bürokratie: Keine Chance gegen Rundfunkgebühren + GmbH-Recht: Rechte des Geschäftsführers bei GmbH-Anmeldung + Recht: GmbH-Fortsetzung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens + BISS …
Der Volkelt-Brief 36/2014 > Download als PDF – lesen im „Print”
Nr. 36/2014
Freiburg 5.9.2014
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
mit dem Mindestlohn wird auch die Prüfungsintensität steigen. Der Zoll wird zum 1.1.2015 um 1.600 Stellen aufgestockt. Das ist aber längst nicht die einzige Neuerung in Sachen Betriebsprüfung Löhne und Sozialversicherung. Zum einen – wir hatten darüber bereits berichtet – wird die Deutsche Rentenanstalt insbesondere kleinere Unternehmen in Sachen Künstlersozialbeiträge (vgl. Nr. 34/2014) ins Visier nehmen. Zum anderen wird der Zoll in Zukunft zusätzliche Dokumentationen einfordern.
Dabei geht es in erster Linie um die Arbeitsstunden der Mitarbeiter. Arbeitgeber sollen dann dazu verpflichtet werden, jederzeit alle geleisteten Arbeitsstunden pro Mitarbeiter lückenlos zu dokumentieren. Für Betriebe, die ein Zeiterfassungssystem einsetzen, ist das kein Problem. Für viele kleinere Unternehmen, die darauf bisher auf die Stundenerfassung verzichten, wird das zu einem enormen zusätzlichen Aufwand. Was tun?
GmbH-Größenklassen: „Kleine GmbH“ wird (viel) größer
Das Bundesjustizministerium (BMJV) hat jetzt einen ersten Gesetzentwurf für ein Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) vorgelegt. Besonders für kleinere GmbHs interessant: Die Größenklassen-Kriterien sollen nach 2010 erneut angehoben werden. Und zwar so, dass zahlreiche mittelständische GmbHs, die bisher ihren Jahresabschluss aufwendig nach den Vorgaben für mittelgroße GmbH aufstellen und offen legen müssen, zu einer kleinen GmbH werden. Das dürften bundesweit etwa 10.000 bis 15.000 GmbHs (ca. 1,5 %) sein.
Das bedeutet einige Erleichterungen beim Jahresabschluss und der Offenlegung. Für diese kleinen GmbHs bringt das auch eine spürbare Kostenersparnis. So wird der Schwellenwert für die Bilanzsumme um fast 20 % auf 6 Mio. EUR erhöht. Die neue Umsatzgrößengrenze für kleine GmbH steigt ebenfalls um rund 20 % auf dann 12 Mio. EUR. Kleinere GmbH mit einer Bilanzsumme bis 6 Mio. EUR und Umsatzerlösen bis 12 Mio. EUR werden damit deutlich entlastet – bei der Bürokratie und bei den Bürokratiekosten. Sehr erfreulich!
Die geplanten neuen GmbH-Größenklassen
Kleinste GmbH | Bilanzsumme bis 350.000 € |
Umsatzerlöse bis 700.000 € | |
Mitarbeiter bis 10 | |
Kleine GmbH | Bilanzsumme bis 6.000.000 € |
Umsatzerlöse bis 12.000.000 € | |
Mitarbeiter bis 50 | |
Mittelgroße GmbH | Bilanzsumme 6.000.000 € bis 20.000.000 € |
Umsatzerlöse 12.000.000 € bis 40.000.000 € | |
Mitarbeiter 51 – 250 | |
Große GmbH | Bilanzsumme mehr als 20.000.000 € |
Umsatzerlöse mehr als 40.000.000 € | |
Mitarbeiter mehr als 250 |
Mit dem Referentenentwurf ist das Gesetz jetzt auf den Weg gebracht. Dann werden noch die betroffenen Verbände dazu gehört. Anschließend wird das Gesetz im Bundeskabinett beschlossen und in das offizielle Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Gehen Sie davon aus, dass das Gesetz mit der Mehrheit der Großen Koalition ziemlich problemlos angenommen werden dürfte. Mit einer Umsetzung ist dann frühestens im Herbst 2015 zu rechnen. Die neuen Größenklassen sollten dann bereits für den Jahresabschluss 2015 anzuwenden sein.
Daten-Diebe: Welche Vorkehrungen müssen Sie treffen
Ob die Wikileaks-Dokumentation des Julian Assange oder der NSA-Abhörskandal um Whistleblower Edward Snowden: Öffentlichkeit und Unternehmen sind sensibilisiert was den Umgang mit Daten betrifft. Kunden legen mehr Wert auf Datenschutz und Vertraulichkeit und sind bei der Herausgabe persönlicher Daten zurückhaltender als früher. Auch viele Geschäftsführer sind verunsichert, welche Pflichten für sie gelten. Wichtig: In der Regel drohen strafrechtlichen Konsequenzen bei einer unzulässigen Datenweitergabe nur gegen den verursachenden Mitarbeiter, nicht aber für das Unternehmen. Der Entwurf eines Unternehmensstrafrechts liegt zwar vorbereitet in den Schubladen des Bundesjustizministeriums. Eine Umsetzung wird voraussichtlich in dieser Legislaturperiode aber nicht mehr kommen (vg. Nr. 31/2014).
Betroffene Kunden können aber Schadensersatzansprüche gegen das Unternehmen stellen – selbst dann, wenn zur Datenverwaltung ein externes Unternehmen beauftragt wird. Nur wenn der Geschäftsleiter selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig Pflichten verletzt hat, kann er persönlich vom Unternehmen in die Haftung für Schadensersatzansprüche genommen werden. Als Geschäftsführer müssen Sie „mit der gebotenen Sorgfaltpflicht“ vorgehen. Fehlt das entsprechende Fachwissen, muss sich der Geschäftsführer entsprechendes Wissen einholen bzw. sich beraten lassen.
- Sie müssen konkrete Sicherheitsmaßnahmen treffen (z. B. Zutritts‑, Zugangs- und Auftragskontrollen im IT-Bereich, Verschlüsselung der Daten).
- Die einzelnen Kontrollmaßnahmen müssen konkret beschrieben werden und in der Praxis auch tatsächlich überwacht werden (Protokolle).
- Die Kontrollinstrumente müssen regelmäßig überprüft werden (empfohlen: GF-Routine unter Hinzuziehung des Leiters IT und des Datenschutzbeauftragten einmal pro Halbjahr).
GmbH-Bilanz: Finanzamt muss sich an die AfA-Tabellen halten
Weicht das Finanzamt zum Nachteil des Steuerpflichtigen von der laut AfA-Tabellen vorgesehenen Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes (hier: Lagerhalle) ab, ist eine detaillierte Begründung notwendig. Im Zweifel muss sich das Finanzamt ernsthaft mit der Plausibilität der AfA-Tabellen auseinandersetzen und „die Wesentlichkeit der Abweichung begründen“ (FG Niedersachsen, Urteil vom 9.7.2014, 9 K 98/14).
Geld: Schärfere Regeln für die Selbstanzeige zeigen Wirkung
Ab 1.1.2015 wird die Grenze, bis zu der Steuerhinterziehung ohne Zuschlag bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, von 50.000 EUR auf 25.000 EUR herabgesetzt. Bei höheren Beträgen wird bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages von 10% von einer Strafverfolgung abgesehen. Ferner werden ab einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 Euro 15% Strafzuschlag fällig, ab einer Million Euro 20%. Diese Ankündigung zeigt Wirkung: Bis Juni gab es 22.500 Selbstanzeigen, die Steuermehreinahmen von ca. 500 Mio. EUR brachten.
Bürokratie: Keine Chance gegen Rundfunkgebühren
Für viele Unternehmen bedeutet die neue Rundfunkgebührenordnung deutlich höhere Kosten. Z. B. die Umlageberechnung für Fahrzeuge und PCs (vgl. Nr. 48/2014). Derzeit sind noch einige Klagen bei den Gerichten anhängig, so die Verfahren von SIXT und Rossmann vor dem VG München. Jetzt hat das Verwaltungsgericht Potsdam neun weitere Verfahren abgeschlossen. Ergebnis: Die neue Gebührenordnung verstößt nicht gegen das Grundgesetz (VG Potsdam, Urteil vom 19.8.2014, VG 11 K 1294/14 u. a.).
Rechte des Geschäftsführers bei GmbH-Anmeldung
Das Registergericht kann nicht verlangen, dass der Geschäftsführer auf Bußgeldverfahren im Ausland, die in Deutschland mit Strafrecht bedroht sind, bei seiner Bestellung zum Geschäftsführer ausdrücklich hinzuweist (OLG München, Beschluss vom 18.6.2014, 31 Wx 250/14, Quelle: GmbH-Rundschau, 2014, 869).
Recht: GmbH-Fortsetzung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Nur wenn das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners beendet oder wenn der Insolvenzplan von den Schuldnern bestätigt wird, kann von den Gesellschaftern die Fortsetzung der GmbH beschlossen werden (§ 60 GmbH-Gesetz). Nach Verteilung der Masse bzw. des GmbH-Vermögens ist eine Weiterführung dieser GmbH nicht mehr möglich (OLG Schleswig, Beschluss vom 1.4.2014, 2 W 89/13).
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Chefredakteur + Herausgeber