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Volkelt-Brief 35/2014

The­men heu­te: Mit­tel­stand in Chi­na: Was auf den Unter­neh­mer zukommt Ter­min­sa­che Jah­res­ab­schuss: Geschäfts­füh­rer hat die Ver­ant­wor­tung + Exter­ne Bera­tung: Im Zwei­fel hilft Ihnen ein Erfolgs­ho­no­rar + GmbH-Recht: Beschluss­fas­sung im Umlauf­ver­fah­ren spart Zeit und Auf­wand Wer­bung mit 14-tägi­ger-Geld-zurück-Garan­tie ist unzu­läs­sig + GmbH-Bilanz: Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag ist über­trag­bar + BISS

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Nr. 35/2014

Frei­burg 29.8.2014

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

nach BMW und AUDI muss sich jetzt auch Mer­ce­des auf eine mil­lio­nen­schwe­re Stra­fe wegen Wett­be­werbs­ver­stoß auf dem chi­ne­si­schen Markt ein­stel­len. Im Fall Mer­ce­des rech­ne­ten die chi­ne­si­schen Markt­hü­ter wie folgt: „Baut man einen Mer­ce­des aus Ersatz­tei­len zu Ersatz-Teil-Prei­sen, kos­tet eine C‑Klasse so viel wie 12 Fahr­zeu­ge zusam­men“. Offen­sicht­lich hat man in Chi­na ein ande­res Ver­ständ­nis von Preis­bil­dung unter Kon­kur­renz­be­din­gun­gen als auf frei­en west­li­chen Märk­ten. Hier kann die Kar­tell­be­hör­de nur bei ver­ti­ka­len oder hori­zon­ta­len Mono­po­len oder Abspra­chen unter markt­be­herr­schen­den Unter­neh­men ein­schrei­ten. Die Behör­de kann aber nicht die Preis­bil­dung und Kal­ku­la­ti­on im Unter­neh­men oder in der Unter­neh­mens­grup­pe bean­stan­den. Mit die­ser Her­an­ge­hens­wei­se steht es den chi­ne­si­schen Kar­tell­be­hör­den offen, sämt­li­che Preis- und Rabatt­sys­te­me zu monie­ren. Die seit 3 Jah­ren ange­stell­ten Wett­be­werbs­kon­trol­len gegen die Gro­ßen dürf­ten ledig­lich ein Vor­ge­schmack des­sen sein, auf was sich die west­li­chen Unter­neh­men in den nächs­ten Jah­ren im Chi­na-Geschäft ein­stel­len müssen.

Unter­des­sen haben die Kar­tell­be­hör­den die Unter­su­chun­gen auch „auf meh­re­re tau­send Unter­neh­men der Auto­mo­bil­bran­che“ aus­ge­dehnt. Das Inter­es­se gilt dabei auch den vie­len mit­tel­stän­di­schen Zulie­fer­be­trie­ben. Ganz gleich, ob sie vor Ort pro­du­zie­ren oder ob sie Waren in den chi­ne­si­schen Markt impor­tie­ren. Wer in Chi­na prä­sent ist, weiß wie hei­kel der Umgang mit den Behör­den ist. Laut Euro­päi­scher Han­dels­kam­mer wer­den die betrof­fe­nen Unter­neh­men zur Ver­schwie­gen­heit ver­pflich­tet. Auch anwalt­lich Ver­tre­tung wird nicht ger­ne gese­hen. Davon soll­ten Sie sich aber auf kei­nen Fall ein­schüch­tern las­sen. Grund­la­ge zur Bemes­sung der Kar­tell­stra­fe ist der in Chi­na getä­tig­te Umsatz des jewei­li­gen Unter­neh­mens. Davon wer­den – so bis­he­ri­ge Erkennt­nis­se – 1 % als Stra­fe abgezweigt.

Terminsache Jahresabschuss: Geschäftsführer hat die Verantwortung

Was pas­siert, wenn ich den Jah­res­ab­schluss der GmbH nicht ter­min­ge­recht vor­le­ge?“ – so die Anfra­ge eines Kol­le­gen, der mit den Zah­len der GmbH nicht hin­ter­her kommt und den Jah­res­ab­schluss sei­ner GmbH bis zum 31.8. des Jah­res – also bis Ende des Monats – durch die Gesell­schaf­ter fest­stel­len las­sen muss. Danach müs­sen GmbHs jähr­lich einen kom­plet­ten Jah­res­ab­schluss auf­stel­len und die­sen durch die Gesell­schaf­ter fest­stel­len las­sen (Rechts­quel­le: § 42a GmbH-Gesetz). Ein Ver­stoß gegen die­se Vor­schrif­ten bedeu­tet für Sie als Geschäftsführer:

  • Sie sind zustän­dig zur Vor­la­ge der Steu­er­erklä­run­gen der GmbH. Dazu ist auch der von den Gesell­schaf­tern fest­ge­stell­te Jah­res­ab­schluss der GmbH ein­zu­rei­chen. Ver­stö­ße gegen die­se Steuer­vorschrift wer­den mit Buß­gel­dern, Straf­zin­sen oder sogar als Straf­tat belangt.
  • Außer­dem kön­nen die Gesell­schaf­ter der GmbH den Geschäfts­füh­rer in die Haf­tung neh­men. Ggf. muss der Geschäfts­füh­rer ent­stan­de­nen Scha­den erset­zen. Außer­dem dro­hen organ- und arbeits­recht­li­che Konsequenzen.

Die Rechts­la­ge: In einem zuletzt ergan­ge­nen Urteil hat das Kam­mer­ge­richt Ber­lin ent­schie­den: „Der Geschäfts­füh­rer hat dafür zu sor­gen, dass der Jah­res­ab­schluss inner­halb der gesetz­ten Fris­ten den Gesell­schaf­tern vor­gelegt wird. Unter­lässt er das, stellt das ein gra­vie­ren­des Fehl­ver­hal­ten dar“. Fol­ge: Das recht­fer­tigt eine sofor­ti­ge Abbe­ru­fung aus dem Amt – und zwar sogar aus wich­ti­gem Grund. Ist per Gesell­schafts­ver­trag eine Abbe­ru­fung nur aus wich­ti­gem Grun­de vor­ge­se­hen, dann genügt die­ses Ver­ge­hen für eine Abbe­ru­fung. In der Regel kann auch der Anstel­lungs­ver­trag aus wich­ti­gem Grund und damit „frist­los“ auf­ge­kün­digt wer­den (so zuletzt Kam­mer­ge­richt Ber­lin, Urteil vom 11.8.2011, 23 U 114/11).

Gibt es im Ver­hält­nis zwi­schen dem/den Geschäftsführer/n und den Gesell­schaf­tern Pro­ble­me, müs­sen Sie die Fris­ten zur Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses ganz genau neh­men. Nur dann ist sicher­ge­stellt, dass Ihnen dar­aus kein Nach­teil in Form eines Abbe­ru­fungs­grun­des bzw. eines Fehl­ver­hal­tens-Vor­wurfs gemacht wer­den kann. Beden­ken Sie, dass Ihnen das Frist­ver­säum­nis bei künf­ti­gen Aus­ein­an­der­set­zun­gen auch noch Jah­re spä­ter vor­ge­hal­ten wer­den kann – even­tu­ell als Beleg für Ihre Unzu­ver­läs­sig­keit. Es gilt: Der Jah­res­ab­schluss der klei­nen GmbH (Bilanz­sum­me bis 4.840.000 €, Umsatz bis 9.680.000 €, bis 50 Mit­ar­bei­ter) muss bis zum 30.11. des Fol­ge­jah­res fest­ge­stellt sein. Für alle ande­ren GmbHs ist der 31.08. der letz­te Zeit­punkt. Im Urteils­fall hat­te der Geschäfts­füh­rer bis zuletzt den Jahres­abschluss 2009 nicht vor­ge­le­gen können.

Externe Beratung: Im Zweifel hilft Ihnen ein Erfolgshonorar

Nur die wenigs­ten Geschäfts­füh­rer machen von der Mög­lich­keit Gebrauch, mit Ihren Bera­tern Erfolgs­ho­no­ra­re zu ver­ein­ba­ren. Seit eini­gen Jah­ren ist das z. B. auch für Rechts­an­wäl­te mög­lich. Das betrifft aber auch ganz all­ge­mein die Auf­trags­ver­ga­be an Rechts­an­wäl­te, Patent­an­wäl­te, Steu­er­be­ra­ter und Wirt­schafts­prü­fer. Erfolgs­ho­no­ra­re mit die­sen Berufs­grup­pen dür­fen unter ganz bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ver­ein­bart wer­den. So darf Erfolgs­ho­no­rar nur für den Ein­zel­fall ver­ein­bart wer­den (also nicht für ein Dau­er­man­dat). Wird bei Miss­erfolg eine gerin­ge­re als die gesetz­li­che Ver­gü­tung ver­ein­bart, dann muss im Erfolgs­fall die Ver­gü­tung über der gesetz­li­chen Ver­gü­tung lie­gen. Im Grund­satz bleibt es damit bei den gewohnt teu­ren Gebüh­ren für die Bera­tungs­leis­tun­gen von Frei­be­ruf­lern – eine Kon­kur­renz über einen ech­ten Preis­wett­be­werb gibt es nicht.

Trotz die­ser stren­gen Vor­aus­set­zun­gen erge­ben sich Mög­lich­kei­ten für eine erfolgs­ab­hän­gi­ge Beauf­tra­gung. Prü­fen Sie z. B. in fol­gen­den Situa­tio­nen, ob die Ver­ein­ba­rung eines Erfolgs­ho­no­rars für Sie Vor­tei­le bringt:
  • Prü­fern Sie, ob bei For­de­rungs­aus­fäl­len unter Risi­ko­be­din­gun­gen eine Erfolgs­ver­ein­ba­rung zu   einem bes­se­ren Ergeb­nis für Sie führt als der Ver­kauf der For­de­run­gen im Factoring.
  • Prü­fen Sie in allen Fäl­len von Gewähr­leis­tun­gen, ob Sie mit einer erfolgs­be­zo­ge­nen Hono­rar­ver­ein­ba­rung wei­ter­ge­hen­de For­de­run­gen durch­set­zen können.
  • Prü­fen Sie, ob Sie einen kom­pli­zier­ten Scha­dens­er­satz von vor­ne her­ein aus dem Weg gehen oder mit einer Erfolgs­ver­ein­ba­rung bes­ser füh­ren bzw. abweh­ren können.
  • Prü­fen Sie auch bei finanz­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren, ob die Ver­ein­ba­rung eines Erfolgs­ho­no­rars für Sie Vor­tei­le bringt – z. B. weil Sie von den Aus­wir­kun­gen einer strit­ti­gen Steu­er-Ver­an­la­gung exis­ten­zi­ell betrof­fen sind.
  • Ach­tung: Ver­ein­ba­run­gen, durch die sich der Anwalt ver­pflich­tet, Gerichts­kos­ten, Ver­wal­tungs­kos­ten oder die Kos­ten ande­rer Betei­lig­ter im Pro­zess zu tra­gen, sind unzulässig.

GmbH-Recht: Beschlussfassung im Umlaufverfahren spart Zeit

Die GmbH-Gesell­schaf­ter müs­sen ihre Beschlüs­se zur GmbH nicht auf einer offi­zi­el­len Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung fas­sen. Gesetz­lich vor­ge­schrie­ben ist ledig­lich das Ver­fah­ren zur Beschluss­fas­sung (§ 48 GmbH-Gesetz). Danach gilt: „Der Abhal­tung einer Ver­samm­lung bedarf es nicht, wenn sämt­li­che Gesell­schaf­ter in Text­form mit der zu tref­fen­den Bestim­mung oder mit der schrift­li­chen Abga­be der Stim­men sich ein­ver­stan­den erklä­ren“.

Hat die GmbH meh­re­re Gesell­schaf­ter, die gele­gent­lich oder regel­mä­ßig Beschlüs­se fas­sen müs­sen, ist es hilf­reich, wenn die Zustim­mung zur schrift­li­chen Beschluss­fas­sung bereits im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH ver­ein­bart ist. Sie brau­chen dann nicht mehr zu jedem Beschluss die Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung der Gesell­schaf­ter ein­ho­len und pro­to­kol­lie­ren. Damit ist es leich­ter mög­lich, Beschlüs­se auch im Umlauf­ver­fah­ren zu erle­di­gen. Der Gesell­schaf­ter (- Geschäfts­füh­rer) erhält das Beschluss­do­ku­ment im Doku­men­ten­um­lauf in sei­nem Post­ein­gang und braucht ledig­lich sein Votum ein­zu­tra­gen. Noch schnel­ler lässt sich die Beschluss­fas­sung dann per E‑Mail erle­di­gen. Hilf­reich ist das z. B., wenn es meh­re­re Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer gibt und im Gesell­schafts­ver­trag ein aus­führ­li­cher Kata­log zustim­mungs­pflich­ti­ger Geschäf­te ver­ein­bart ist. Etwa für Geschäf­te, die ein bestimm­tes Volu­men über­schrei­ten (5.000 EUR) oder wenn Personal­angelegenheiten der Füh­rungs­kräf­te (Ein­stellung, Gehalts­er­hö­hung, Kün­di­gung) nur mit der Zustim­mung der Gesell­schaf­ter-Mehr­heit ent­schie­den wer­den dürfen.

Bestand­teil des (num­me­rier­ten) Beschluss-Pro­to­kolls muss in jedem Fall die (schrift­li­che) Zustim­mung des Gesell­schaf­ters zum schrift­li­chen Abstim­mungs­ver­fah­ren sein (Erklä­rung). Die­se soll­te in Schrift­form mit Unter­schrift, per Fax oder elek­tro­nisch per E‑Mail oder als Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung in einem elek­tro­ni­schen Abstim­mungs­ver­fah­ren gege­ben wer­den. Im E‑Mail-Doku­ment zur Beschluss­fas­sung soll­ten der Beschluss­ge­gen­stand, die exak­te Beschluss-For­mu­lie­rung, die Abstim­mung des Gesell­schaf­ter (JA, NEIN, Ent­hal­tung), das Beschluss­ergeb­nis und die fort­lau­fen­de Num­mer des Beschlus­ses pro­to­kol­liert werden.

Werbung mit 14-tägiger-Geld-zurück-Garantie ist unzulässig

Wer­ben Sie für ein Pro­dukt, das Sie via Tele­fon oder Inter­net ver­kau­fen, mit dem Hin­weis auf eine 14-tägi­ge-Geld-zurück-Garan­tie bei Nicht-Gefal­len, müs­sen Sie auf­pas­sen. Der Bun­des­ge­richts­hof hält das für eine unzu­läs­si­ge Wer­bung, die abge­mahnt wer­den kann. Ent­spre­chen­de Wer­be­mit­tel dür­fen Sie dann nicht mehr wei­ter ver­wen­den (BGH, Urteil vom 19.3.2014, I ZR 185/12).

 Für Pro­duk­te, die im Fern­ab­satz­ge­schäft ver­trie­ben wer­den, gilt ohne­hin eine 14-tägi­ge Wider­rufs­frist. Inso­fern ist eine von Ihnen ange­bo­te­ne „Garan­tie“ irre­füh­rend und damit nicht zuläs­sig. Das gilt für ent­spre­chen­de werb­li­che Aus­sa­gen auf den Inter­net-Sei­ten, auf denen Pro­duk­te ver­trie­ben wer­den und bei Pro­spekt-Mate­ri­al, für das Sie für Pro­duk­te wer­ben oder das Sie Pro­duk­ten bei­le­gen, die Sie via Call-Cen­ter verkaufen.

GmbH-Bilanz: Investitionsabzugsbetrag ist übertragbar

Muss ein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag rück­gän­gig gemacht wer­den, weil z. B. die Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen nicht erfüllt wur­den oder das Wirt­schafts­gut ver­spä­tet ange­schafft wur­de (vgl. dazu FG Nie­der­sach­sen, Urteil vom 2.4.2014, 9 K 308/12), dann kann das Unter­neh­men die­sen Betrag auf eine Inves­ti­ti­on über­tra­gen, die im glei­chen Zeit­raum getä­tigt wur­de, für die aber kein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag in Anspruch genom­men wur­de (Finanz­ge­richt Sach­sen, Urteil vom 15.7. 2014, 6 K 824/14).

 Das geht sogar dann, wenn der ent­spre­chen­de Steu­er­be­scheid bereits bestands­kräf­tig ist und der Steu­er­be­scheid geän­dert wer­den muss. Der Finanz­ver­wal­tung schmeckt die­ses Urteil natur­ge­mäß nicht. Das Finanz­ge­richt hat aber eine Revi­si­on nicht zuge­las­sen. Prü­fen Sie also, ob bei Nicht-Inan­spruch­nah­me oder feh­len­den Vor­aus­set­zun­gen für den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag eine Kom­pen­sa­ti­on mit einer ande­ren Inves­ti­ti­on mög­lich ist.

 

Volkelt Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Chef­re­dak­teur + Herausgeber

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