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GmbH-Bilanz: Investitionsabzugsbetrag ist übertragbar

Muss ein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag rück­gän­gig gemacht wer­den, weil z. B. die Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen nicht erfüllt wur­den oder das Wirt­schafts­gut ver­spä­tet ange­schafft wur­de (vgl. dazu FG Nie­der­sach­sen, Urteil vom 2.4.2014, 9 K 308/12), dann kann das Unter­neh­men die­sen Betrag auf eine Inves­ti­ti­on über­tra­gen, die im glei­chen Zeit­raum getä­tigt wur­de, für die aber kein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag in Anspruch genom­men wur­de (Finanz­ge­richt Sach­sen, Urteil vom 15.7. 2014, 6 K 824/14).

 Das geht sogar dann, wenn der ent­spre­chen­de Steu­er­be­scheid bereits bestands­kräf­tig ist und der Steu­er­be­scheid geän­dert wer­den muss. Der Finanz­ver­wal­tung schmeckt die­ses Urteil natur­ge­mäß nicht. Das Finanz­ge­richt hat aber eine Revi­si­on nicht zuge­las­sen. Prü­fen Sie also, ob bei Nicht-Inan­spruch­nah­me oder feh­len­den Vor­aus­set­zun­gen für den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag eine Kom­pen­sa­ti­on mit einer ande­ren Inves­ti­ti­on mög­lich ist.

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