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Volkelt-Briefe

Externe Beratung: Mit einem Erfolgshonorar können Sie richtig sparen

Nur die wenigs­ten Geschäfts­füh­rer machen von der Mög­lich­keit Gebrauch, mit Ihren Bera­tern Erfolgs­ho­no­ra­re zu ver­ein­ba­ren. Seit eini­gen Jah­ren ist das z. B. auch für Rechts­an­wäl­te mög­lich. Das betrifft aber auch ganz all­ge­mein die Auf­trags­ver­ga­be an Rechts­an­wäl­te, Patent­an­wäl­te, Steu­er­be­ra­ter und Wirt­schafts­prü­fer. Erfolgs­ho­no­ra­re mit die­sen Berufs­grup­pen dür­fen unter ganz bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ver­ein­bart wer­den. So darf Erfolgs­ho­no­rar nur für den Ein­zel­fall ver­ein­bart wer­den (also nicht für ein Dau­er­man­dat). Wird bei Miss­erfolg eine gerin­ge­re als die gesetz­li­che Ver­gü­tung ver­ein­bart, dann muss im Erfolgs­fall die Ver­gü­tung über der gesetz­li­chen Ver­gü­tung lie­gen. Im Grund­satz bleibt es damit bei den gewohnt teu­ren Gebüh­ren für die Bera­tungs­leis­tun­gen von Frei­be­ruf­lern – eine Kon­kur­renz über einen ech­ten Preis­wett­be­werb gibt es nicht.

Trotz die­ser stren­gen Vor­aus­set­zun­gen erge­ben sich Mög­lich­kei­ten für eine erfolgs­ab­hän­gi­ge Beauf­tra­gung. Prü­fen Sie z. B. in fol­gen­den Situa­tio­nen, ob die Ver­ein­ba­rung eines Erfolgs­ho­no­rars für Sie Vor­tei­le bringt:
  • Prü­fern Sie, ob bei For­de­rungs­aus­fäl­len unter Risi­ko­be­din­gun­gen eine Erfolgs­ver­ein­ba­rung zu   einem bes­se­ren Ergeb­nis für Sie führt als der Ver­kauf der For­de­run­gen im Factoring.
  • Prü­fen Sie in allen Fäl­len von Gewähr­leis­tun­gen, ob Sie mit einer erfolgs­be­zo­ge­nen Hono­rar­ver­ein­ba­rung wei­ter­ge­hen­de For­de­run­gen durch­set­zen können.
  • Prü­fen Sie, ob Sie einen kom­pli­zier­ten Scha­dens­er­satz von vor­ne her­ein aus dem Weg gehen oder mit einer Erfolgs­ver­ein­ba­rung bes­ser füh­ren bzw. abweh­ren können.
  • Prü­fen Sie auch bei finanz­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren, ob die Ver­ein­ba­rung eines Erfolgs­ho­no­rars für Sie Vor­tei­le bringt – z. B. weil Sie von den Aus­wir­kun­gen einer strit­ti­gen Steu­er-Ver­an­la­gung exis­ten­zi­ell betrof­fen sind.
  • Ach­tung: Ver­ein­ba­run­gen, durch die sich der Anwalt ver­pflich­tet, Gerichts­kos­ten, Ver­wal­tungs­kos­ten oder die Kos­ten ande­rer Betei­lig­ter im Pro­zess zu tra­gen, sind unzulässig.

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