Führung in digitalen Zeiten: „Verantwortung lässt sich nicht in die cloud delegieren …” + Nachfolge (GF 50 +): Nutzen Sie die Sommerpause für die ersten Schritte + GmbH-Finanzen: So nutzen Sie Internet-Finanzierungen (FinTech) + Firmenwagen-Schnäppchen: Vereinbaren Sie Übernahme zum Buchwert + Gesellschafter-GF: Umwandlung der Altersversorgung ohne Nachteil möglich + Zahlen + Fakten: GmbH und UG weiter im Vormarsch + Bundesarbeitsgericht (BAG) stutzt Bemessungsgrundlage für dividendenabhängige Tantieme + Verrechnet: GmbH-Anteils-Verkauf kostet auch noch Lohnsteuer + Bürokratie: Neue Runde um die Sanierungsklausel
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 28/2018 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 13. Juli 2018
Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
gelegentliche Wertschätzung tut jedem gut – den Mitarbeitern, aber auch dem für-Alles-verantwortlichen Geschäftsführer selbst. Viele Kollegen kommen aber nur selten in den Komfort von Anerkennung und Wertschätzung. Sie müssen damit leben, dass ihr jederzeitiger Einsatz für die Firma von ihrer Umgebung als Selbstverständlichkeit gesehen wird. Während sich die Arbeitswelt in eine Teamplayer-Community verwandelt, treffen die Chefs weiterhin ihre Entscheidungen in Eigenverantwortung ohne doppelten Boden. „Verantwortung lässt sich nicht in die Cloud delegieren” – so der Management-Berater Carsten Rath.
Geschäftsführer kleinerer Unternehmen haben gar nicht die Zeit und den Apparat, sich um Fehlerkultur mit weißer Weste zu kümmern. Fehler werden unmittelbar offensichtlicht und müssen umgehend nachgebessert werden. Die meisten Chefs, mit denen ich über das Thema gesprochen habe, haben keine Probleme damit, eigene Versäumnisse (meistens: Kommunikation, fehlende oder unvollständige Dokumentation) oder eigenes Fehlverhalten (Überforderung von Mitarbeitern) einzusehen, zuzugeben oder darüber zu sprechen. Im Gegenteil: Es herrscht eine Kultur, die sich mit „Fehler müssen sein, um besser zu werden“ am besten beschreiben lässt.
Nachfolge (GF 50 +): Nutzen Sie die Sommerpause für die ersten Schritte
Die ruhigeren Sommertage sind für ältere Kollegen immer auch eine gute Möglichkeiten, sich den Themen zuzuwenden, die sonst liegen bleiben – weil zu komplex, mit Widerständen versehen oder weil man die nächste Lebensphase noch ein wenig nach hinten verschieben will. Nach Hochrechnungen des Instituts für Mittelstandsforschung (IfM) stehen jährlich 30.000 Nachfolge-Regelungen in mittelständischen und großen Unternehmen an. Gut die Hälfte (53%) der Eigentümer übergeben das Unternehmen an die eigenen Kinder bzw. an andere Familienmitglieder (sog. familieninterne Lösung). Rund ein Drittel der Übergaben erfolgen an externe Führungskräfte, andere Unternehmen oder andere Interessenten von außerhalb (sog. unternehmensexterne Lösungen). Jedes fünfte Familienunternehmen wird an einen oder mehrere Mitarbeiter übertragen (unternehmensintern). Damit sind auch schon die Felder aufgezeigt, in denen es nach einer Nachfolge-Lösung zu suchen gilt.
- Nach den ersten Überlegungen und Entscheidungen zum Verkauf der GmbH geht es in die Konkretisierung. In dieser Phase bis zur rechtsverbindlichen Abtretung der GmbH-Anteile muss ein geeigneter und zahlungsfähiger Käufer (Redewendung: „Nachfolger gesucht“) gefunden werden. Dazu gehört eine klare und realistische Vorstellung über den Kaufpreis, der erzielt werden soll. Häufiger Fehler in dieser Phase: Ein Verkauf „dauert“ – in der Regel sind es 2 bis 3 Jahre. Aus Ungeduld werden oft Zugeständnisse gemacht, die nicht sein müssen. Dem nicht entgegensteht, dass gelegentlich auch ein Blitz-Verkauf zustande kommt. Allerdings macht auch der ein oder andere Verkäufer die Erfahrung, dass es mehrere Anläufe braucht, bis der Verkauf tatsächlich unter Dach und Fach gebracht ist.
- Regional tätige Unternehmen sind gut beraten, die Kooperations- und Nachfolgebörse der IHK (www.nexxt-change.org) zu nutzen. Die einzelnen Datenbanken sind unterdessen gut vernetzt und es hat sich bundesweit herumgesprochen, dass expansionswillige Unternehmen auf diese Art gut eingeführte Unternehmen zur Erweiterung eines Filialnetzes, zum Aufbau regionaler Präsenzen oder zum Einstieg in den Regionalmarkt erwerben. Achtung: Unter nexxtchange tummeln sich im Internet einige Anbieter, die nichts mit der offiziellen IHK-Börse zu tun haben und nicht wirklich zu empfehlen sind. Seriöse Begleitung und Beratung auf dem Weg zum Nachfolger bieten auch das Rationalisierungs- und Innovationszentrum der Deutschen Wirtschaft (www.rkw‑d.de).
Gut überlegt sein muss dagegen die Kontaktaufnahme zur Konkurrenz. Um den als potenziellen Käufer aufzutun, sollte auf jeden Fall der Anwalt eingeschaltet werden. Zum einen, um die Ernsthaftigkeit der Kaufabsicht zu belegen, aber auch, um eine professionelle Verkaufsanbahnung zu gewährleisten. Keine guten Erfahrungen machen viele Unternehmensverkäufer bei der Suche nach potenziellen Nachfolgern mit den diversen Internet-Portalen. Abgesehen davon, dass die Verkaufsabsicht schnell und unkontrolliert öffentlich werden kann, tummeln sich hier auch schwarze Schafe, denen es mehr um den Umsatz bringenden Auftrag geht als das potenzielle Käufer zu ihren Kunden gehören.
Einige dieser Anbieter wurden unterdessen wegen irreführender Werbung („Jemand interessiert sich für Ihre GmbH“) oder Schlechtleistung verklagt oder sind wieder vom Markt verschwunden. Auch hier gilt: Ohne anwaltliche Beratung bleiben unkalkulierbare Risiken – eben so wie bei der gerichtsfesten Formulierung des Vorvertrages inkl. einer pragmatischen Verschwiegenheitsklausel mit einer durchsetzbaren Vertragsstrafe und der rechtsicheren Formulierung des Schadensersatzanspruchs bei missbräuchlicher Verwendung des beim Verkauf erlangten Firmenwissen.
GmbH-Finanzen: So nutzen Sie Internet-Finanzierungen (FinTech)
Für Privatpersonen gehört die Kreditsuche bzw. ‑aufnahme über das Internet schon seit Jahren zum Alltag. So vermittelt z. B. die Kredit-Plattform Auxmoney (www.auxmoney.de) Kredite von Privatpersonen an private Kreditsuchende. Unterdessen ist ein unübersichtlicher Markt an Kredit-Plattformen für Private entstanden. Unternehmen tun sich da immer noch um Einiges schwerer. Hier spielen Vertrauen und persönliche Beziehungen erfahrungsgemäß noch eine größere Rolle. Dennoch: Das Geld- und Finanzgeschäft hat sich auch für Unternehmen in das Internet verlagert. Hier sind inzwischen einige Online-Kreditmarktplätze etabliert, die sich auf unternehmerische Belange und Besonderheiten eingerichtet haben.
Beispiel: Funding Circle: Mindestvoraussetzungen: Unternehmen, die ihre Tätigkeit bereits seit mindestens zwei Jahren ausführen, einen durchschnittlichen jährlichen Umsatz von 50.000 EUR nachweisen können und nach HGB bilanzieren, können einen Kredit online bei Funding Circle beantragen. Für einen Kredit werden die letzten zwei Jahresabschlüsse nach HGB, eine aktuelle BWA mit Summen- und Saldenliste, Personalausweiskopien des Antragstellers und des Bürgen sowie Kontoauszüge des Hauptbankkontos für die letzten drei Monate benötigt. Sobald die Unterlagen vorliegen und die Kreditanalysten diese überprüft haben, erhalten Sie eine Kreditentscheidung und ein verbindliches Angebot in maximal 48 Stunden – und das Kapital in 7 Tagen nach Vertragseingang.
Weitere Anbieter (alphabetisch): Auxmoney, Capilendo, compeon, creditshelf, easyCredit, Fintura, FinCompare, Funding Circle, iwoka. Bei diesen Unternehmen handelt es sich nicht um Banken, sondern um zugelassene Kreditvermittler, die darüber hinaus Finanzierungsberatung anbieten.
Firmenwagen-Schnäppchen: Vereinbaren Sie Übernahme zum Buchwert
Verkauft die GmbH den Firmenwagen des Geschäftsführers, erhöht die Differenz zwischen Buchwert und erzieltem Verkaufspreis den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn der GmbH. Günstiger ist es, wenn Sie den Firmenwagen zunächst aus dem GmbH-Vermögen ins Privatvermögen übernehmen (Entnahme) – das ist zum Buchwert möglich, ohne dass die Finanzbehörden dies als verdeckte Gewinnausschüttung bewerten und einen fiktiven Erlös zusätzlich besteuern. Konkret: Wenn Sie den Firmenwagen nach 6 Jahren komplett abgeschrieben haben, können Sie den Firmenwagen zum Buchwert von 0 EUR entnehmen. Verkaufen Sie den Wagen anschließend aus Ihrem Privatvermögen, hat das keine Steuerwirkung. Woraus müssen Sie dabei achten?
- Vereinbaren Sie im Anstellungsvertrag, dass Sie den Firmenwagen zum Buchwert übernehmen können (Finanzamts-taugliche Formulierung: „Der Geschäftsführer hat nach 4 – jähriger Nutzung des Firmenwagens einen Anspruch auf einen neuen Firmenwagen und darauf, den bis dahin genutzten Firmenwagen zum Buchwert zu erwerben”).
- Gibt es mehrere Geschäftsführer: Diese Möglichkeit sollte dann für jeden Geschäftsführer vereinbart sein (Gleichbehandlungsgrundsatz)
- Bester Übernahmezeitpunkt ist, wenn der Firmenwagen komplett abgeschrieben ist (hier: 6 Jahre).
- Am besten fahren Sie den Wagen noch einige Monate, bevor Sie den ehemaligen Firmenwagen anschließend „privat” verkaufen – zum erzielbaren Höchstpreis ohne steuerliche Auswirkung.
Gesellschafter-GF: Umwandlung der Altersversorgung ohne Nachteil möglich
Werden Gehaltsansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers (z. B. aus einem Zeitwertkonto) in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt, dann scheitert die steuerrechtliche Anerkennung der Versorgungszusage regelmäßig nicht an der fehlenden Erdienbarkeit. Dazu der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil: „Wird bei einer bestehenden Versorgungszusage lediglich der Durchführungsweg gewechselt (wertgleiche Umstellung einer Direktzusage in eine Unterstützungskassenzusage), so löst allein diese Änderung keine erneute Erdienbarkeitsprüfung aus” (BFH, Urteil v. 7.3.2018, I R 89/15).
Zahlen + Fakten: GmbH und UG weiter im Vormarsch
Die kleinen Kapitalgesellschaften sind weiter auf dem Vormarsch. Stand 1.1.2018 gab es insgesamt 1.252.915 GmbH (inkl. Unternehmergesellschaften). Das ist ein Anstieg um 34.000 Gesellschaften oder 2,8 %. Am meisten legten „GmbHs” in Berlin zu – in der StartUp-Metropole lag der Zuwachs bei 5,8 %. Auch die Zahl der Unternehmergesellschaften ist weiter auf dem Vormarsch. Bis Ende 2017 gab es 133.576 UGs – allerdings mit rückläufigen Zuwachs-Zahlen. Gab es in 2016 noch 8,4 % mehr UGs, betrug der Zuwachs in 2017 nur noch 6,6 %. Auch hier liegt Berlin vorne: Zuwachsrate bei den UGs: 9,8 % (Quelle: Kornblum: Bundesweite Rechtsachen zum Unternehmens- und Gesellschaftsrecht in GmbH Rundschau 2018, S. 669 ff.).
BAG stutzt Bemessungsgrundlage für dividendenabhängige Tantieme
Erhält der Vorstand (Geschäftsführer) einer Kapitalgesellschaft eine dividendenabhängige Tantieme, gibt es nur bei einer nominellen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln eine zusätzliche Ausgleichszahlung auf die Tantieme (sog. Verwässerungsausgleich nach § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG). Ein Anspruch auf Zusatzzahlungen auf die Tantieme besteht aber nicht, wenn es sich um eine effektive Kapitalerhöhung handelt – der Kapitalgesellschaft also zusätzliches Kapital von neuen, bis dahin außen stehenden Gesellschaftern zugeführt wird (BAG, Urteil v. 27.6.2018, 10 AZR 295/17).
Verrechnet: GmbH-Anteils-Verkauf kostet auch noch Lohnsteuer
Verkauft die GmbH einen eigenen Anteil oder einer der Gesellschafter einen GmbH-Anteil an einen Arbeitnehmer der GmbH, handelt es sich lauf Finanzbehörden um einen lohnsteuerpflichtigen Vorgang, wenn dafür ein unangemessen niedriger Kaufpreis vereinbart wird. Das ist laut Bundesfinanzhof (BFH) der Fall, wenn der GmbH-Anteil unter dem Gemeinen Wert veräußert wird. Dazu heißt es im Urteil des BFH: „In derartigen Fällen handelt es sich in der Regel nicht um eine Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, da ein Einfluss des Arbeitsverhältnisses auf die Verkaufsmodalitäten jedenfalls nahe liegt” (BFH, Urteil v. 15.3.2018, VI R 8/16).
Bürokratie: Neue Runde um die Sanierungsklausel
Nachdem die EU-Kommission die sog. Sanierungsklausel (begrenzter Verlustabzug nach § 8c KStG) als unzulässige Beilhilfe ausgebremst hatte, schafft der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt neue Tatsachen (vgl. Nr. 37/2014). Dazu heißt es: „Dieser Beschluss der EU-Kommission zur deutschen Sanierungsklausel ist nichtig” (EuGH, Urteil v. 28.6.2018, C‑203/16 P).
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