Mitarbeiter: Nutzen Sie Feste und Jubiläen – aber professionell + Neues Gesetz: Behörden bekommen noch mehr Kontrollbefugnisse + CMS: Die wichtigsten Unternehmens-Leitlinien für Ihre IT (II) + Geschäftsführer im US-Konzern: Gericht stärkt Kündigungsschutz + Kommunale GmbH: BMF erleichtert Zusammenveranlagung + Versäumnisse: Bundesarbeitsgericht verschont Geschäftsführer + BISS …
Der Volkelt-Brief 27/2016 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg 1. Juli 2016
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
ob Jubiläumsveranstaltung oder Tag der offenen Tür: Das sind gute Möglichkeiten, das Unternehmen zu präsentieren und Werbung für neue Mitarbeiter zu machen. Wie beeindruckend solche Gelegenheiten sein können, konnte ich zuletzt beim Schwarzwälder Maschinenbauer J. G. Weisser Söhne GmbH & Co. KG erleben. Geschäftsführung, Mitarbeiter und Senioren brachten unter dem Leitbild „Postschmied-Saga“ die 160-jährige Firmengeschichte des Unternehmens eindrucksvoll auf die Bühne. Die Bindungswirkung auf die Mitarbeiter und deren Angehörigen war live zu spüren. Dass gut gemachte Events zur Mund-zu-Mund-Empfehlung für potentielle Mitarbeiter taugen, ist kein Geheimnis.
Allerdings: Mit Freibier und Musikverein lässt sich das nicht erreichen. Wichtig ist, dass der Anlass unternehmensbezogen umgesetzt wird. Dass der Unternehmensgegenstand, USP, CI und PR-Effekt in alle Details der Veranstaltung einfließen und kommuniziert werden. Dass das von vielen Unternehmen nicht aus eigener Kraft geleistet werden kann, sollte Sie davon nicht abhalten. Dafür gibt es Profis – mitunter mit passgenauen Event-Ideen.
Neues Gesetz: Behörden bekommen noch mehr Kontrollbefugnisse
Wer schon einmal mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zu tun hatte, weiß, dass es dann zur Sache geht und auf die Wirkung für den Publikumsverkehr kaum oder gar nicht Rücksicht genommen wird. Der Imageschaden kann beträchtlich sein. Fingerspitzengefühl sieht anders aus (vgl. Nr. 19/2013, 41/2015).
Achtung: Jetzt bekommen die Zollbehörden noch mehr Rechte und Vollmachten. Nach dem Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) ist geplant (Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung):
- Die Prüfungs- und Ermittlungstätigkeiten der FKS werden gestärkt, indem die rechtlichen Voraussetzungen für neue IT-Verfahren zur Vorgangsbearbeitung und die Erfassung der Arbeitsstatistik geschaffen werden (besserer Informationsaustausch mit anderen Behörden).
- Für eine effizientere Aufgabenwahrnehmung erhält die Finanzkontrolle Schwarzarbeit einen automatisierten Zugriff auf das Zentrale Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes.
- Die für die Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Landesbehörden erhalten – entsprechend ihrer im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz normierten Aufgaben – eigene Prüfungsbefugnisse.
Die FKS hat bundesweit 6.800 Mitarbeiter und im Jahr 2014 eine Schadenssumme von 795 Mio. EUR aufgedeckt. Tendenz: steigend. 2015 waren es bereits 820 Mio. EUR (plus 4%).
CMS: Die wichtigsten Unternehmens-Leitlinien für Ihre IT (II)
Als Geschäftsführer sind Sie auch für die technische Sicherheit und die rechtlich korrekte Nutzung der IT in Ihrem Unternehmen verantwortlich. Die technischen Standards sind bestimmt nach der DIN ISO 27001. Dazu zählen z. B. Themen wie der Freigabe von Gastzugängen, die Ausgestaltung der Firewall oder entsprechender Content-Filter, auch Benutzerrichtlinien, Verpflichtungserklärungen zum Datenschutz und Vorgaben zur Dokumentation. Die meisten Geschäftsführer sind dazu auf den Report der Fachabteilung angewiesen.
Andere Maßstäbe gelten für den Geschäftsführer bei der Einhaltung und Umsetzung der rechtlichen Verpflichtungen aus dem Bundesdatenschutzgesetz und anderen rechtlichen Vorgaben zur Nutzung der IT (z. B. Pflicht zur Aufbewahrung elektronischer Daten nach GoB). Eine Pflicht zur Einhaltung der Gesetze bzw. zur Sicherstellung der Compliance ergibt sich aus dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (§§ 9, 30, 139 OWiG), aus dem Aktien- und dem GmbH-Gesetz (§ 43 GmbHG). Danach sind Sie verpflichtet, wirtschaftlichen Schaden abzuwenden – also: Gesetzesverstöße inkl. Strafen und Bußgelder nicht zu dulden. Für den IT-Bereich müssen Sie Vorgaben für die folgenden, auch gesetzlich fixierten Themenbereiche machen und deren Durchführung und Einhaltung kontrollieren:
- Datenschutz (Bestellung des Datenschutzbeauftragten, Vorgaben zur Nutzung von Kundendaten, Weitergabe von Daten an Dritte, EU Datenschutz Grundverordnung)
- Datensicherheit (Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten, Firewall und Virenschutzprogramme, technische Vorkehrungen wie Sicherung der Stromversorgung, Nutzung von Cloud-Computing-Diensten, Abschluss einer Betriebsunterbrechungsversicherung)
- Arbeitssicherheit (Ergonomie gemäß Bildschirmarbeitsverordnung, Gesundheitsvorsorge-Untersuchungen durch den Arbeitsmedizinischen Dienst)
- Zugangsberechtigungen (Definition, Kontrollen, Zugangskontrollen, Passwörter, Änderungsberechtigungen)
- Internet (Vorgaben zur privaten Nutzung, Impressumspflicht /Anbieterkennung, Hinweis auf Widerrufsrechte und Informationspflichten gemäß § 312g BGB, Hinweis auf die Online-Schlichtungsstelle)
- Vorgaben zur Nutzung von mobilen Geräten (Notebook, Tablet, Smartphone) durch die Mitarbeiter (aktuelle Sicherheits-Software, Vorgabe zur Nutzung von Apps, Beachtung von Auszeiten)
Geschäftsführer im US-Konzern: Gericht stärkt Kündigungsschutz
Erst letzte Woche haben wir über eine noch ungeklärte Rechtsfrage zur Kündigung eines Geschäftsführers wegen Formfehlern berichtet („Geschäftsführer können Lücke nutzen“). Jetzt gibt es zu dieser Frage ein interessantes neues Urteil, das alle Geschäftsführer betrifft, die in einer deutschen GmbH-Tochtergesellschaft tätig sind, die zu einem US-Konzern gehört.
Danach gilt: Da es im amerikanischen Recht kein allgemeines Handelsregister und kein offizielles Gesellschaftsregister gibt, gibt es für den Geschäftsführer der deutschen Tochter-GmbH keine Sicherheit, wer die (Mutter-) Gesellschaft nach deutschem Rechtsverständnis rechtswirksam vertreten darf. Der gekündigte Geschäftsführer kann demnach einen Nachweis der Bevollmächtigung zur Kündigung verlangen. Wird diese verweigert oder bestehen Zweifel an der Ermächtigung, kann der Geschäftsführer die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich prüfen lassen (OLG Köln, Urteil vom 13.8.2015, 18 U 153/14).
Kommunale GmbH: BMF erleichtert Zusammenveranlagung
Mit Schreiben vom 11.5.2016 hat das Bundesfinanzministerium die neuen Grundsätze veröffentlicht, die bei der Zusammenlegung von gewerblich tätigen kommunalen GmbHs berücksichtigt werden müssen (Hier: Zusammenlegung eines Blockheizkraftwerk mit einer kommunalen Bädergesellschaft). Diese Grundsätze sind auf alle dazu noch offenen Steuerfälle anzuwenden – nicht beanstandet wird, wenn die bis dahin geltenden Rechtsvorschriften für Zusammenlegungsfälle noch bis zum 1.1.2017 von den Finanzbehörden angewandt werden (Quelle: BMF-Schreiben IV C S 2706/08/10004).
Versäumnisse: Bundesarbeitsgericht verschont Geschäftsführer
Versäumt es der Geschäftsführer das Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis gegen Insolvenz zu sichern, kann dieser nicht persönlich dafür haftbar gemacht werden (§ 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV). Danach gilt: Der Arbeitgeber oder ein organschaftlicher Vertreter haften nicht, wenn sie den Schaden nicht zu vertreten haben (BAG, Urteil vom 23.2.2016, 9 AZR 293/15).
Mit besten Grüßen
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur