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Volkelt-Briefe

Vorsicht: Gehaltserhöhung in der GmbH & Co. KG

Soll der Anstel­lungs­ver­trag des Geschäfts­füh­rers der Kom­ple­men­tär-GmbH ver­län­gert wer­den, dann ist eine Zustim­mung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung der Kom­man­dit­ge­sell­schaft nicht erfor­der­lich. Ein­zi­ge Vor­aus­set­zung: Der Geschäfts­füh­rer ist zu Geschäf­ten mit sich selbst zuge­las­sen – die Befrei­ung vom Ver­bot des Selbst­kon­tra­hie­rens nach § 181 BGB ist erteilt (BGH, Urteil vom 19.4.2016, II ZR 123/15). …

Bri­sant an die­ser Rechts­la­ge ist, dass die Gesell­schaf­ter (Kom­man­di­tis­ten) der GmbH & Co. KG mit der Befrei­ung vom Selbst­kon­tra­hie­rens­ver­bot dem Geschäfts­füh­rer auto­ma­tisch die Erlaub­nis erteilt haben, die Kom­ple­men­tär-GmbH auch in eige­ner Sache ver­tre­ten zu dür­fen. Wol­len die Kom­man­di­tis­ten die Hoheit über die Ver­trags­ver­hält­nis­se der Kom­ple­men­tär-GmbH selbst behal­ten, soll­ten Sie dem Geschäfts­füh­rer nicht die Befrei­ung vom Selbstkontrahierungs­verbot gemäß § 181 BGB erteilen.

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