Themen heute: Mindestlohn: In der Praxis ist Vieles völlig ungeklärt + Vorsicht: Neues BGH-Urteil zur Geschäftsführer-Gehaltserhöhung + Leiharbeit: Geschäftsführer haftet nicht für Sozialbeiträge + Risiko-Minimierung: Der Justitiar in der Geschäftsführung + Telefonkosten: Aufschläge für Roaming sinken bis zu 55% + Vertragsrecht: Kündigung des Steuerberater-Vertrages + GmbH-Finanzen: Bargeld im Tresor – es gilt das Kleingedruckte + Geschäftsführer privat: Zuzahlungen zu den Krankheitskosten + BISS …
Der Volkelt-Brief 27/2014 > Download als PDF – lesen im „Print”
Nr. 27/2014
Freiburg, 4.7.2014
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
der Mindestlohn (Link: FAQ zum Mindestlohn) ist erklärter Wille der Politik. Aber die Ausführungsbestimmungen, die von den Unternehmen – auch von kleineren Betrieben – umgesetzt werden müssen, müssen praktikabel sein. Das ist nicht zuviel verlangt. Der vorliegende Gesetzentwurf hält das nicht. Aus Sicht der Unternehmen nicht hinnehmbar ist:
- dass Unternehmen auch dann bestraft werden können, wenn zwischengeschaltete Leihfirmen oder Subunternehmer gegen die Mindestlohn-Vorschriften verstoßen ( „weder positive Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis“),
- nicht geklärt ist, wie Sonderzahlungen oder leistungsbezogene Vergütungen in den Mindestlohn einbezogen werden,
- nicht geklärt ist, wie Sachleistungen (z. B. Wohnungsüberlassungen, Firmeneinkauf, Firmenwagen) gewertet werden.
Vorsicht: Neues BGH-Urteil zur Geschäftsführer-Gehaltserhöhung
Wollen Sie als der Geschäftsführer Ihr Gehalt erhöhen, brauchen Sie dazu einen Beschluss der Gesellschafterversammlung. In der Einpersonen-GmbH ist das kein Problem. Komplizierter ist es in der GmbH & Co. KG. Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt ein wichtiges Urteil gefällt (BGH, Urteil vom 15.4.2014, II ZR 44/13).
Problem: Oft schließt der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH den Anstellungsvertrag nicht mit der GmbH, sondern mit der KG ab. Folge: Will der Geschäftsführer sein Gehalt erhöhen, braucht er dazu die Zustimmung des oder der Kommanditisten. Liegt die nicht vor, hat das rechtliche Konsequenzen: „Vereinbart der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, der einen Anstellungsvertrag mit der Kommanditgesellschaft abgeschlossen hat und nur im Verhältnis zur GmbH von den Beschränkungen nach § 181 BGB befreit ist, mit sich selbst eine Gehaltserhöhung ohne vorheriges Einverständnis der Gesellschafterversammlung der GmbH, ist die Vertragsänderung nach § 181 BGB schwebend unwirksam“.
Gehaltserhöhnungen sollten Sie mit einem Gesellschafterbeschluss verbindlich und damit vertraglich unangreifbar machen. Dann ist sichergestellt, dass Sie – im Zerwürfnis mit den Mit-Gesellschaftern – nicht nachträglich über Jahre hinweg sämtliche Gehaltserhöhungen zurückzahlen müssen. Ausnahme: Einer oder mehrere Gesellschafter wussten von der Gehaltserhöhung und haben diese stillschweigend mitgetragen.
Leiharbeit: Geschäftsführer haftet nicht für Sozialbeiträge
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Tarif(un-)fähigkeit der Christlichen Gewerkschaften (CGZP) von Leiharbeits-Unternehmen haben viele der betroffenen 200.000 Leiharbeiter Lohnnachforderungen für die Jahre 2006 bis 2010 gestellt und zum Teil durchgesetzt. Auch die Deutsche Rentenversicherung (DR) hat entsprechende Nachforderungen (vgl. Nr 1/2011). Sie fordert zusätzliche Sozialbeiträge von den betroffenen Unternehmen ein.
Achtung: Ist oder war die GmbH nicht in der Lage, diese Nachforderungen zu zahlen, hält sich die DR an den Geschäftsführer – und zwar persönlich. Danach soll der Geschäftsführer diese Beiträge aus seinem privaten Vermögen nachzahlen. Als Geschäftsführer einer der insgesamt 1.500 Leiharbeitsfirmen können Sie aber erst einmal aufatmen. Das Landgericht Bochum hat jetzt klargestellt: „Der Geschäftsführer eines Zeitarbeitsunternehmens haftet nicht persönlich auf Schadensersatz, wenn das Unternehmen über die Tarifunfähigkeit der CGZP nicht selbständig höhere Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend nachgemeldet und abgeführt hat“ (Landgericht Bochum, Urteil vom 28.5.2014, I‑4 O 39/14).
Risiko-Minimierung: Der Justitiar in der Geschäftsführung
9 der 50 größten US-Firmen werden inzwischen von Juristen geführt. Vorteil: Der Justitiar mit Ressortverantwortung übernimmt alle Haftungsrisiken – vergleichbar dem kaufmännischen Geschäftsführer, der für Rechnungswesen und Steuern verantwortlich zeichnet. Die übrigen Ressort-Geschäftsführer genügen Ihrer Pflicht, wenn sie sich regelmäßig informieren lassen. Das eigene Haftungsrisiko ist wegdelegiert – wenigstens zum größten Teil. Für die mittelständische GmbH taugt das allerdings nur bedingt. Hier geht Nichts ohne den unternehmerischen Geschäftsführer. Er muss die Branche kennen, Geschäftsfelder nach vorne ausrichten und „in Produkten“ denken.
Telefonkosten: Aufschläge für Roaming sinken bis zu 55%
Für das Herunterladen von Daten bzw. das Surfen gilt seit 1.7. eine neue Preisobergrenze von 20 Cent pro MB. Das entspricht einer Preissenkung um 55%. Die Preisobergrenze für den SMS-Versand sinkt um 25 % auf 6 Cent. Abgehende Anrufe dürfen nur noch mit höchstens 19 Cent pro Minute berechnet werden, für eingehende Anrufe maximal 5 Cent pro Minute.
Vertragsrecht: Kündigung des Steuerberater-Vertrages
Kündigt Ihre GmbH den Vertrag mit dem Steuerberater, der für ein jährliches Pauschal-Honorar für die GmbH tätig wird, dann darf der Steuerberater nur das anteilige Honorar verlangen. Kündigen Sie z. B. wegen Schlechtleistung fristlos, dann entsteht ein Honoraranspruch nur anteilig bis zum Kündigungstermin (BGH, Urteil vom 22.5.2014, IX ZR 147/12).
GmbH-Finanzen: Bargeld im Tresor – es gilt das Kleingedruckte
Wer regelmäßig Bargeld im Betrieb und dort in einem Tresor aufbewahrt, sollte die AGB im Versicherungsvertrag nicht nur genau lesen, sondern jederzeit exakt einhalten. Zum Beispiel dann, wenn durch eine Einwurfschublade – wenn auch mit Mühe – in den Tresor gegriffen und Geld entwendet werden kann. Dann muss die Versicherung nicht zahlen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.6.2014, 12 U 151/13).
Geschäftsführer privat: Zuzahlungen zu den Krankheitskosten
Der Selbstbehalt, den Krankenkassen im Rahmen der Krankenkassenbeiträge verlangen, kann nicht bei den Sonderausgaben angesetzt werden. Das hat das FG Köln jetzt entschieden (Urteil vom 15.8.2013, 15 K 1858/12). Der Kläger hat Revision eingelegt. Der Bundesfinanzhof wird dazu noch abschließend entscheiden (Aktenzeichen des Verfahrens: VI R 29/14).
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Chefredakteur + Herausgeber