Themen heute: GmbH-Finanzen: Warum Sie den Kontakt zur Hausbank immer halten sollten + Microsoft-Programme: Jeder 3. Mittelständler muss nachzahlen – was tun?+ Preisabsprachen: EuGH macht den Weg frei für noch höhere Strafen + FG Düsseldorf: Besitz-GmbHs müssen mehr Gewerbesteuer zahlen + GmbH-Verbund: Verschärfung der Konzern-Besteuerung in der EU geht in die nächste Runde + GmbH-Recht: Mehrfachstimmrecht muss ausdrücklich vereinbart werden + Geschäftsführer privat (I): Arzt- und Heilmittelkosten als außergewöhnliche Belastungen + Geschäftsführer privat (II): Kinderbetreuungskosten nie „bar“ zahlen + BISS …
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Nr. 25/2014
Freiburg, 20.6.2014
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
nach einer Commerzbank-Studie setzen zwei Drittel von insgesamt 4.000 befragten mittelständischen Unternehmen auf die Unabhängigkeit von einer oder mehreren Banken. Sie finanzieren ausschließlich aus eigenen Mitteln oder suchen zusätzliche Kapitalgeber, die sich am Unternehmen beteiligen (Stille Beteiligung, Privat Equity usw.). Begründung : „Mittelständler geben ungern Macht nach außen ab“.
Für eine solche Unabhängigkeit gibt es in der Praxis sicher viele gute Argumente. Aber es gibt – so auch nach der oben zitierten Studie – ein wichtiges und nicht zu unterschätzendes Argument, dass für eine systematisch diversifizierte Finanzierung mit Bankenfinanzierung spricht. Gerät die GmbH in eine Krise, die nur mit zusätzlichen Bankkrediten zu lösen ist, stellt sich die Frage: „Warum sollte eine Bank gerade jetzt einen Kredit vergeben, wenn sich das Unternehmen vorher über Jahre hinweg einer Geschäftsbeziehung verschlossen hat“.
Microsoft-Programme: Jeder 3. Mittelständler muss nachzahlen
Unternehmen, die Microsoft-Produkte nutzen, verpflichten sich beim Kauf zur Selbstauskunft. Unterdessen verschickt Microsoft jährlich in Deutschland ca. 3.500 dieser Fragebögen zur Selbstauskunft.
Hintergrund: Microsoft kann dann anhand der Fragebögen und der Internet-Updates für Netzwerk-Betriebssysteme, z. B. auch der Office oder Outlook-Programme lückenlos feststellen, ob dafür die entsprechenden Lizenzen gekauft wurden. Ergebnis: Immer mehr Unternehmen erhalten (bis zu sechsstellige) Strafgebühren für fehlende Lizenzen. Allein im Jahr 2012 waren das rund 14 Mio. EUR. Auch viele kleinere Betriebe sind unterdessen von Kontrollen und Strafgebühren betroffen. Damit macht Microsoft die Anfang 2000 beschlossene Strategie wahr, Software-Verstöße (Raubkopien) lückenlos zu ahnden. Was tun? Verstöße gegen Software-Lizenzvereinbaren sind kein Kavaliersdelikt. Alle Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass sie in den nächsten Wochen und Monaten kontrolliert werden. Besser ist es, wenn Sie vorab reagieren. Und zwar so:
- Verschaffen Sie sich einen Überblick über die in Ihrer Firma genutzten und lizenzierten Programme (Software Asset Management). Insbesondere für das Server-Betriebssystem und für Lizenzen der Netzwerk-Zugänge.
- Schaffen Sie das nicht allein, beauftragen Sie Ihren IT-Verantwortlichen/IT-Berater mit einem Software-Audit.
- Stellen Sie Lücken fest: Durch Umstrukturierungen, Software-Tausch oder Opensource-Anwendungen können Sie nachbessern und eventuelle Zusatzgebühren vermeiden.
Preisabsprachen: EuGH macht den Weg frei für noch höhere Strafen
Rechnet man die Strafen der EU-Kartellbehörden und der nationalen Kartellämter zusammen, ergibt sich unterdessen ein Milliardenbetrag, den die betroffenen Unternehmen zusätzlich an die Staatshaushalte zahlen müssen. Auch immer mehr mittelständische Unternehmen geraten ins Visier der Fahnder. Wir berichten regelmäßig zu dem rechtlich nach wie vor höchst umstrittenen Vorgehen und Verfahren (vgl. Nr. 16/2014). Jetzt gibt es ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach Kartellvergehen für die betroffenen Unternehmen noch teurer werden. Hintergrund: Die kartellbeteiligten Untenehmen müssen in Zukunft Schadensersatz sogar an unbeteiligte Dritte zahlen.
Beispiel: Ein am Kartell nicht beteiligtes Unternehmen verlangt von seinen Kunden ebenfalls den überteuerten Kartellpreis. Der Kunde hat also mehr bezahlt als er im Wettbewerb zahlen müsste. Dazu der EuGH: „Dieser Kunde kann dann Schadensersatz von den Unternehmen (vom Kartell) verlangen, denen die Preisabsprache nachgewiesen wurde“ (EuGH, Urteil vom 5.6.2014, C‑557/12).
FG Düsseldorf: Besitz-GmbHs müssen mehr Gewerbesteuer zahlen
Grundbesitzunternehmen genießen einen Steuervorteil: Sie können bestimmte Kosten bei der Ermittlung des Gewerbeertrages verrechnen (sog. Grundbesitzkürzung). Die Finanzbehörden lassen die Grundbesitzkürzung aber nur zu, solange es sich nicht um eine Betriebsaufspaltung handelt.
Dazu gibt es jetzt eine neue Rechtslage: Nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf handelt es sich auch dann um eine Betriebsaufspaltung, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft nicht wie üblich eine Besitz-Personengesellschaft ist, sondern es sich um eine Besitz-GmbH handelt. Vernietet und verpachtet diese Besitz-GmbH Wirtschaftsgüter (Immobilien, aber auch: Maschinen, Anlagevermögen) an die Betriebs-GmbH und beherrschen die Gesellschafter beide Unternehmen, liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung vor (FG Düsseldorf, Urteil vom 7.3.2014, 12 K 946/11 G).
Verschärfung der Konzern-Besteuerung geht in die nächste Runde
Die EU-Kommission und die Finanzminister der wichtigsten EU-Staaten haben sich jetzt auf einen neuen Weg zur einheitlichen Unternehmensbesteuerung im EU-Raum verständigt. Da es in den EU-Staaten keine Mehrheit für eine Einheitsbesteuerung gibt, soll jetzt der juristische Weg über das europäische Beihilferecht beschritten werden. Danach werden Steuervorteile als ungerechtfertigte staatliche Beihilfen gewertet, die dann auf dem Rechtsweg von den Unternehmen zurückgefordert werden.
GmbH-Recht: Mehr-Stimmrecht muss ausdrücklich vereinbart werden
Wird ein Doppel- oder Mehrfachstimmrecht lediglich in zusätzlichen Vereinbarungen (z. B. Testament) für den Nachfolger eingeräumt, dann ist eine solche Vereinbarung nicht wirksam. Ein abweichendes Stimmrecht muss grundsätzlich im Gesellschaftsvertrag des Unternehmens vereinbart werden (Landgericht Bielefeld, Urteil vom 30.5.2014, 17 O 61/12).
Geschäftsführer privat (I): Krankheitskosten zählen bei der Steuer
Kosten für selbst gezahlte Arzt- und Heilmittelkosten sind eine außergewöhnliche Belastung, wenn Sie die medizinische Notwendigkeit durch ein Rezept oder ein Attest belegen können. Dieser Nachweis ist auch durch ein sog. Grünes Rezept möglich – das gibt es für Medikamente, die vom Arzt verschrieben sind, aber nicht von der Kasse übernommen werden.
Geschäftsführer privat (II) – Kinderbetreuungskosten nie „bar“ zahlen
Wenn Sie für die von Ihnen bezahlten Kinderbetreuungskosten weder eine Rechnung noch einen Überweisungsbeleg vorweisen können, braucht das Finanzamt die Betreuungskosten nicht als Sonderausgaben anzuerkennen (FG Köln, Urteil vom 10.1.2014, 15 K 2882/13).
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Chefredakteur + Herausgeber Volkelt-Briefe