Themen heute: Neue Gesetze: Zahlungseingang soll beschleunigt werden + Geschäftsführer-Haftung: Verkauf von besichertem GmbH-Vermögen + Kündigungsgrund: Vorsicht mit Gefälligkeiten an Verwandte und Freunde + NEU: Mehr Spielraum für Zinsen auf Gesellschafter-Darlehen + Nachwuchs-Förderung: Richtig drauflegen bei der Azubi-Vergütung + Mitarbeiter: Urlaubsanspruch bleibt Urlaubsanspruch + Bilanzrecht: Neue Vorgaben für GmbH-Anteile + Kündigung des Geschäftsführers: Sanierung ist kein Grund + BISS …
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Nr. 20/2014
Freiburg, 16.5.2014
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
die schlechteste Zahlungsmoral hat nicht – wie gerne vermutet – die öffentliche Verwaltung als Auftraggeber. Laut Bürgel Wirtschaftsinformationen sind hier lediglich 8,3 % der Auftraggeber mit ihren Rechnungen in Verzug. Sie bezahlen ihre Rechnungen erst nach der im Vertrag festgeschriebenen Zahlungsfrist (meist: 14 Tage). Ganz schlecht steht es um die Zahlungsmoral der großen Auftraggeber. Über ein Drittel (36,9 %) der (großen) Aktiengesellschaften zahlt verspätet. Zulieferer haben demnach ganz schlechte Karten.
Insgesamt aber steht es um die Zahlungsmoral der deutschen Unternehmen nicht schlecht. Justizminister Maas will trotzdem etwas für diese Unternehmen tun. Dazu will er den Verzugszins um 1 Prozentpunkt über dem Basiszins auf 9 % anheben und es den Unternehmen erlauben, eine einmalige Verzugsgebühr von 40 EUR zu erheben. Der Gesetzesvorschlag liegt bereits auf dem Tisch (Entwurf 18/1309).
Geschäftsführer-Haftung: Verkauf von besichertem GmbH-Vermögen
Jetzt hat das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken erstmals in einen Fall entschieden, dass der Geschäftsführer von den Gläubigern der GmbH (Banken, Zulieferer) persönlich in die Haftung genommen werden kann, wenn er Vermögen der GmbH, das als Sicherheit dient, verkauft. Stößt der Insolvenzverwalter bei anschließender Abwicklung der GmbH auf einen solchen Sachverhalt, müssen Sie sich darauf einstellen, dass der Geschäftsführer den Veräußerungserlös in voller Höhe zurückerstatten muss (OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.1.2014, 4 U 49/13).
Kündigungsgrund: Vorsicht mit Gefälligkeiten an Verwandte/Freunde
Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sind es gewohnt, in der GmbH zu gestalten, z. B. indem Sie Familien-Mitglieder beschäftigen oder sogar Darlehen aus GmbH-Mitteln gewähren. In der Praxis kommt es gelegentlich zu steuerlichen Anerkennungsproblemen (vgl. Nr. 1/2014). Etwas anders ist das zu beurteilen, wenn der Fremd-Geschäftsführer (oder der zur Minderheit beteiligte Geschäftsführer) solche Gestaltungen vornimmt und sich dabei nicht absichert.
Dazu ein konkreter Fall: Der Geschäftsführer einer GmbH hatte für eine Mitarbeiterin die Kosten der Nachhilfe für die Tochter gezahlt. Die Tochter wiederum war eine Freundin der Tochter der Lebensgefährtin des Geschäftsführers. Dazu das OLG Koblenz: „Die daraufhin ausgesprochene Kündigung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund durch den Inhaber der GmbH (hier: Gastronomie-GmbH) ist rechtens“ (OLG Koblenz, Urteil vom 11.7.2013, 6 U 1359/12). Rein juristisch gesehen handelt es sich um eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers. Im oben genannten Fall verstößt er gegen seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft, indem er Leistungen und Vermögen der Gesellschaft für fremde Zwecke (persönliche Interessen) genutzt hat.
NEU: Mehr Spielraum für Zinsen auf Gesellschafter-Darlehen
Finanzieren Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer die eigene GmbH mit Darlehen, schaut das Finanzamt ganz genau hin. Nur wenn Sie den sog. Drittvergleich einhalten, sind die Zinsen, die Sie dafür bekommen, Betriebsausgaben. Die Finanzämter orientieren sich dabei streng an den banküblichen Zinsen für Darlehen. Da bleibt nicht viel Spielraum. Bis jetzt jedenfalls.
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hatte im Oktober ein Urteil veröffentlicht, wonach bei der Darlehensvergabe auch die persönliche Risikobereitschaft des Anlegers in den Zins einfließen darf – und zwar auch für Familien-Darlehen (Urteil vom 22.10.2013, X R 26/11). Wer bei der Vermögensanlage mehr riskiert, darf auch einen höhere Zins verlangen. Das gilt so auch für Darlehen von Gesellschaftern an die GmbH.
Jetzt hat das Bundesfinanzministerium angekündigt, dass in Zukunft nicht mehr streng an der banküblichkeits-Verzinsung festgehalten wird. Wörtlich: „Sofern Darlehensverträge zwischen Angehörigen neben dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung auch dem Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage dienen, sind ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage zu berücksichtigen“ (BMF-Schreiben vom 29.4.2014, IV C 6 – S 2144/07/10004).
Nachwuchs-Förderung: Richtig drauflegen bei der Azubi-Vergütung
Nach einer Studie der Hans-Böckler-Stiftung reichen die Azubi-Vergütungen von 341 EUR im 3. Lehrjahr (Branche: Frisör) bis zu 1.450 EUR im 4. Lehrjahr (Branche: Bau, Straßenbau). Problem: Immer mehr Jugendliche orientieren sich bei der Berufswahl an der in der Ausbildung gezahlten Vergütung. Rechtlich gesehen steht es Ihnen frei, die Höhe der Ausbildungsvergütung abweichend nach den tariflichen Mindestbestimmungen besser zu bezahlen.
Im Einzelfall ist eine Besserbezahlung vertraglich kein Problem. Stellen Sie sich aber darauf ein, dass das teuer werden kann, wenn Sie jährlich mehrere Auszubildende einstellen. Der Gewöhnungseffekt an bessere Bezahlung lässt sich meist nur schwer umkehren. Zudem sorgen Sie für Verärgerung in der Branche, wenn Sie die Azubi-Vergütung ohne Absprache erhöhen. Sinnvoll ist es, Vergütung und Ausbildungsziel zu koppeln, z. B. indem Sie eine zusätzliche Prämie zum Bestehen der Zwischenprüfung bzw. sonstiger Zwischenziele vereinbaren.
Mitarbeiter: Urlaubsanspruch bleibt Urlaubsanspruch
Gewähren Sie einem Mitarbeiter unbezahlten Sonderurlaub, dann hat das keinen Einfluss auf den sonstigen Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers. Der hat ungekürzt Anspruch auf den ihm zustehenden gesetzlichen Mindesturlaub (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6.5.2014, 9 AZR 678/12).
Bilanzrecht: Neue Vorgaben für GmbH-Anteile
Laut OFD Frankfurt kann der Mitunternehmeranteils, der eine Komplementär-Beteiligung enthält, nicht zu Buchwerten übertragen werden. Folge: Die Beteiligung wird neu bewertet, was in der Regel zu einer höheren steuerlichen Belastung führt (OFD Frankfurt vom 13.2.2014, S 2134 A – 14 – St 213).
Kündigung des Geschäftsführers: Sanierung ist kein Grund
Will die Konzern-Muttergesellschaft Stellen abbauen, liegt darin kein wichtiger Grund zur Kündigung des Anstellungsvertrages von Geschäftsführern der Tochtergesellschaften (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.4.2014, 3–05 O 8/14).
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Chefredakteur + Herausgeber Volkelt-Briefe