Themen heute: Geschäftsführer-Altersvorsorge: Weiterarbeit nach Ausscheiden wird mit Mehr-Steuer bestraft + GmbH-Finanzen: Ein paar ganz einfache TIPPs für die Liquidität + Selbstanzeige: Länderfinanzminister einigen sich auf neue Eckdaten + GmbH-Recht: Fehlerhafte Beschlussfassung zum Gesellschafter-Ausschluss + Behörden: Register-Eintrag entscheidend über IHK-Beitragspflicht + Steuern: Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrages + BISS …
Nr. 15/2014
Freiburg, 11.4.2014
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
mit der Pensionszusage kann die GmbH eine Steuer sparende Rückstellung bilden und zugleich den Geschäftsführer im Alter absichern. Allerdings müssen dafür einige Voraussetzungen eingehalten werden. In der Praxis kommt es mit den Finanzbehörden immer wieder zu steuerlichen Anerkennungsproblemen, die in vielen Fällen erst vom Finanzgericht geklärt werden (vgl. zuletzt Nr. 14/2014).
Jetzt gibt es ein weiteres wichtiges Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) in Sachen Pensionszusage, das alle Geschäftsführer betrifft, die in den nächsten Jahren den Ruhestand antreten wollen, aber auch nach dem Erreichen der offiziell vereinbarten Altersgrenze noch weiter arbeiten wollen. Im dem BFH-Urteil heißt es dazu: „Zahlt die GmbH dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine monatliche Rente aus der Pensionszusage, werden diese Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt, wenn der Geschäftsführer weiterhin für die GmbH tätig ist und dafür ein Gehalt bezieht. Das gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer das Gehalt für seine weitere Tätigkeit in der GmbH lediglich reduziert“ (BFH, Urteil vom 23.10.2013, I R 60/12).
Weiterführend: Geschäftsführer-Pensionszusage, Beitrag + Muster
Gehen Sie davon aus, dass die Finanzbehörden diese neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs rigoros anwenden werden. Arbeiten Sie als Geschäftsführer weiterhin entgeltlich für die GmbH, drohen ganz erhebliche Steuernachzahlungen. Das Finanzamt behandelt die monatlichen Pensionszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung. Es fallen zusätzliche Körperschaft- und Gewerbesteuer an. Empfehlung: Vor dem Pensionsfall unbedingt mit dem Steuerberater abklären, wie die Pensionsvereinbarung steuerneutral umgesetzt werden kann. Das gilt insbesondere für den Fall, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden aus den Diensten der GmbH noch weiter für die GmbH tätig bleiben will – sei es als reduzierte Geschäftsführungs-Tätigkeit. In Frage kommt eine Tätigkeit als selbständiger Berater für die GmbH. Und zwar entweder als ständiger Berater oder als Berater für einzelne Projekte. Wichtig ist dann aber, dass im Beratungsauftrag die konkrete Aufgabenstellung genannt wird und dass der Beratungsauftrag wie „zwischen Dritten“ vereinbart und abgeschlossen wird. Das gilt für die Konditionen (Vergütung, Erfolgsvergütung)
GmbH-Finanzen: Ein paar ganz einfache TIPPs für die Liquidität
Ein wichtiger Baustein für wirtschaftlichen Erfolg ist Disziplin. Aber: In der Alltagshektik ist das leichter gesagt als getan. Als Chef sind Sie gefragt. Sie geben vor, wie man mit Disziplin einen Baustein für den Erfolg legt:
- Gewohnheiten ändern: Tanken Sie nicht erst, wenn de Tank leer ist, sondern, wenn Sie an der günstigsten Tankstelle vorbei kommen. Kaufen Sie Arbeits- und Betriebsmittel ein, wenn Sie preisgünstig sind, und nicht erst, wenn Sie sie brauchen (aber kein Vorratslager anlegen).
- Vergleichsangebote einholen: Theoretisch ist klar: Kein Auftrag und keine Anschaffung ohne zwei Angebote. Die Praxis sieht leider meist anders aus. Doch das lohnt schon bei kleinen Beträgen. Machen Sie als Chef vor, was geht und reden Sie mit den Mitarbeitern darüber.
- Internetangebote nutzen: Das beginnt beim Kredit, reicht über Ausstattungen und Geräte, bis zur Lohnbuchhaltung und zum Druck der Visitenkarten und Werbemittel. Die Ersparnisse gegenüber konventionellen Anbietern liegen im 2‑stelligen Prozentbereich.
- Energie einsparen: Was für zu Hause richtig ist, gilt auch für die Firma – wird aber von den Wenigsten konsequent umgesetzt. Energieverschwendung kostet viel. Vergleichen Sie die aktuellen Jahresabrechnungen und ziehen Sie gleich die Konsequenzen.
- Nutzen Sie Skype, Whatsapp & Co.: Allen Datenskandalen zum Trotz. Telefonate, die keine Geschäftsgeheimnisse sind, müssen die Firma nicht viel kosten. Auch für andere Gespräche gibt es kostenlose und seriöse Anbieter in Deutschland oder zumindest die günstigste Flatrate.
- Zahlen Sie bar: Wer bar zahlt kauft deutlich weniger ein als der Kartenkäufer (Quelle: Sparkassen Studie). Das ist zwar etwas umständlicher. Aber ohne Disziplin geht es eben nicht.
- Selters statt Sekt: Was Sie am Feierabend oder am Wochenende machen, ist Ihre Privatangelegenheit. Aber wenn Sie die Firma repräsentieren, sind Sie das Vorbild. Und Sie wissen selbst: „Es geht immer noch ein Stückchen besser (und bescheidener)“.
Selbstanzeige: Länderfinanzminister einigen sich auf neue Eckdaten
Jetzt ist raus, dass die neuen Regelungen für die steuerliche Selbstanzeige noch vor der Sommerpause in eine konkrete Verwaltungsvorschrift (Quelle: Finanzministerium BW) gebracht werden sollen. Das sind die neuen Eckdaten:
- Der Strafzuschlag wird verdoppelt. Künftig soll bei einer Selbstanzeige nur straffrei bleiben, wer ab einem hinterzogenen Betrag von 50.000 EUR einen Strafzuschlag in Höhe von 10 % bezahlt (geprüft wird, ob der Zuschlag noch erhöht wird und bereits ab Hinterziehungssummen von weniger als 50.000 EUR greift).
- Steuerbetrüger müssen in Zukunft die Steuereinnahmen für die letzten 10 Jahre nachreichen. Bisher gilt das nur bei einer Hinterziehungssumme ab mindestens 50.000 EUR.
- Daneben ist die sofortige Bezahlung der Hinterziehungszinsen (6 % pro Jahr) weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige.
- Schließlich soll geprüft werden, ob eine Obergrenze für eine wirksame Selbstanzeige in Betracht kommt.
De facto wird die strafbefreiende Selbstanzeige damit fast abgeschafft. So wird in der Regel eine Geldstrafe verhängt. Diese beträgt mindestens 10 % des Hinterziehungsbetrages. Dazu kommen die Hinterziehungszinsen. Auch die Ausdehnung des Meldezeitraums auf 10 Jahre bedeutet de facto eine Verlängerung der Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung von bisher 5 auf 10 Jahre.
GmbH-Recht: Fehlerhafte Beschlussfassung zum Gesellschafter-Ausschluss
Wird der Gesellschafter, der aus der GmbH ausgeschossen werden soll, nicht ordnungsgemäß zur Gesellschafterversammlung geladen oder wird ihm nur eine Ersatzzustellung eigenhändig in den Briefkasten geworfen, dann ist die Beschlussfassung über die Ausschließung unwirksam. Voraussetzung für eine korrekte Beschlussfassung ist die ordnungsgemäße Einladung zur Gesellschafterversammlung (§ 51 GmbH-Gesetz) (OLG Celle, Urteil vom 24.9.2013, 9 U 69/13).
Im Urteilsfall wusste der Geschäftsführer, der die Ersatzzustellung veranlasste, dass der Gesellschafter nicht unter der angegebenen Adresse zu erreichen war. Zugleich hatten ihm andere Mit-Gesellschafter die korrekte Adresse mitgeteilt. In diesem Fall ist der Geschäftsführer verpflichtet, die Einladung zur Gesellschafterversammlung an die ihm genannte Adresse zu verschicken. Und zwar unter Wahrung der Frist und Nennung der Tagesordnung: „Beschlussfassung über die Ausschließung des Gesellschafters X.“. Empfehlung: Geht es um eine so weit reichende Beschlussfassung, sollten sich rechtlich unerfahrene Geschäftsführer streng an die im Gesetz vorgegebenen Formvorschriften halten bzw. bei Unklarheiten einen Anwalt einschalten, um solche dummen Formfehler zu vermeiden.
Arbeitsrecht: Bello muss immer noch draußen bleiben
Als Arbeitgeber dürfen Sie bestimmen, ob Ihre Mitarbeiter einen Hund mit an den Arbeitsplatz bringen dürfen. Erlauben Sie das, dann können Sie trotzdem einen der Hunde ausschließen, z. B. dann, wenn der sich nicht fügt (bellen, rumlaufen) oder aggressiv verhält (LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.3.2014, 9 Sa 1207/13).
Das LAG bestätigt damit die Rechtslage aus erster Instanz (vgl. Nr. 39/2013). Der Arbeitgeber darf im Einzelfall entscheiden, wie der Umgang mit Hunden in der Firma gehandhabt wird. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung gibt es grundsätzlich nicht. Die betrieblichen Belange stehen hier eindeutig im Vordergrund.
Behörden: Register-Eintrag entscheidend über IHK-Beitragspflicht
Eine Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt), die im Handelsregister eingetragen wird, ist damit auch Pflicht-Mitglied in der IHK und muss den Mindestbeitrag zahlen (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 24.7.2013, 8 LA 16/13).
Damit gibt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg die Richtung vor. Zu der Grundsatzfrage der Pflicht-Mitgliedschaft in den IHKs steht derzeit noch ein offenes Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aus (Verfassungsbeschwerde ist eingereicht). U. E. wird auch das BVerfG den Handelsregistereintrag und damit die „regelmäßige Teilnahme am Geschäftsverkehr“ zum entscheidenden Kriterium machen. Mit Einführung der Mindestbeitragsregelung bzw. der Befreiungsmöglichkeit für nicht ins Handelsregister eingetragene Gesellschaften ist eine angemessene Behandlung für Klein-Unternehmen sicher gestellt.
Steuern: Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrages
Stellt ein Unternehmen während der gesetzlich vorgeschriebenen 5‑jährigen Mindest-Laufzeit (gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG) eines Gewinnabführungsvertrages das Wirtschaftsjahr so um, dass die Laufzeit tatsächlich auf 4 ½ Jahre verkürzt wird, ist das Finanzamt nicht berechtigt, die steuerliche Anerkennung der steuerlichen Organschaft insgesamt in Frage zu stellen (BFH, Urteil vom 13.11.2013, I R 45/12).
Eine Gewinn- bzw. Verlustverrechnung ist aber dann nicht mehr möglich, wenn der Gewinnabführungsvertrag vorzeitig beendet wird, weil der von der Konzernleitung beabsichtigte Ergebnisausgleich zwischen den Unternehmen erfolgreich abgeschlossen wurde und nicht mehr weiter fortgesetzt wird. Das ist kein wichtiger Grund, wie er von den Finanzbehörden für eine steuerunschädliche Kündigung verlangt wird.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Chefrdakteur + Herausgeber Volkelt-Briefe