Themen heute: Geschäftsführer-Freiraum: Sie dürfen nicht Alles, was Sie können + GmbH-Rechnungswesen: Jahresabschluss 2012 – Ab jetzt sind Sie in der Pflicht + Internet: Social-Media-Profile: Nur „aktuell“ ist wirklich aktuell + Intranet: Private E‑Mails auf dem Firmen-Account können Probleme machen + Arbeitsrecht: Stress ist kein Mobbing + GmbH-Recht: Gesellschafter kann kein GmbH-Hausverbot aussprechen + Falschberatung: Steuerberater muss auf Überschuldungsgefahr hinweisen + BISS …
Nr. 15/2013 vom 12.4.2013
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
selbst als (Gesellschafter-) Geschäftsführer Ihrer eigenen GmbH dürfen Sie nicht alle Geschäftschancen nutzen, die sich Ihnen bieten. Ganz konkrete Handlungsgrenzen setzt Ihnen der Gesellschaftsvertrag Ihrer GmbH. In der Regel heißt es dort unter § 3 der GmbH: „Gegenstand der GmbH ist (…………….)“. Damit sind Ihre rechtlichen Grenzen festgezurrt. Jüngstes Beispiel: Der Chef einer süd-westdeutschen Hypothekenbank hatte zugelassen, dass in seinem Hause Spekulationsgeschäfte durchgeführt wurden, die laut Satzung der Bank nicht zugelassen waren. Folge: Der Bank-Vorstand haftet für den Schaden, der seinen Kunden entstanden ist (BGH, Urteil vom 15.1.2013, II ZR 90/11).
Wichtig: Das gilt nicht nur für den Vorstand einer Bank-AG. Das gilt auch für alle Geschäftsführer (analog § 93 Abs. 1 AktG bzw. § 43 Abs. GmbH-Gesetz). Das bedeutet: Schadensersatz kann nicht nur von einem der Gesellschafter gegen Sie durchgesetzt werden. Auch Kunden, die deswegen einen Schaden belegen, können diesen direkt gegen Sie durchsetzen. Z. B., wenn Sie eine (untaugliche) IT-Schulung abhalten und abrechnen wollen, der Gegenstand Ihrer IT-GmbH aber nur „Handel mit Hardware“ heißt.
Für die Praxis: Aus den Beispielen sehen Sie, dass es nicht um theoretische Haftung geht. Prüfen Sie anhand des GmbH-Gesellschaftsvertrages, ob der für Ihre GmbH beschriebene Gegenstand noch aktuell ist und alle tatsächlichen Geschäfte der GmbH abdeckt. Gibt es starke Abweichungen zwischen dem Vertrags-Gegenstand und der betrieblichen Praxis, sind Sie gut beraten, den Gegenstand der GmbH per Gesellschafterbeschluss und Änderung des Gesellschaftsvertrages an die Realitäten anzupassen. Ist das zu aufwendig (z. B., weil nur selten Geschäfte über den Gegenstand der GmbH hinaus abgeschlossen werden), sollten Sie sich aber auf jeden Fall für den Einzelfall absichern und ein solches Geschäfts nur mit einer ausdrücklichen Genehmigung der Gesellschafter abschließen (wirksamer Gesellschafterbeschluss der Gesellschafterversammlung).
GmbH-Jahresabschluss 2012: Ab jetzt sind Sie in der Pflicht
Nach dem Buchstaben des Gesetzes müssen mittelgroße und große GmbHs den Jahresabschluss 2012 bis zum 31.3.2013 auf den Weg gebracht haben (gemäß § 264 HGB: Erstellung des Jahresabschlusses). In der Praxis sind die Steuerberater in den ersten 3 Monaten des Jahres aber so ausgelastet, dass dieser Termin nur selten eingehalten wird. Anschließend muss der Jahresabschluss von den Gesellschaftern festgestellt werden (Termin: 31.8.2013). Letzter Termin für den Jahresabschluss 2012 ist dann der 31.12.2013, zu dem alle GmbHs ihren Jahresabschluss 2012 offen legen und im elektronischen Unternehmensregister veröffentlichen müssen. Für den Jahresabschluss 2012 gelten dabei unverändert die folgenden Größenklassen-Kriterien:
Übersicht: Die GmbH-Größenklassen (§ 267 HGB)
kleine GmbH |
Bilanzsumme bis 4.840.000 € Umsatzerlöse bis 9.680.000 € bis 50 Mitarbeiter |
mittelgroße GmbH |
Bilanzsumme von 4.840.000 € bis 19.250.000 € Umsatzerlöse von 9.680.000 € bis 38.500.000 € 50 bis 250 Mitarbeiter |
große GmbH |
Bilanzsumme über 19.500.000 € Umsatzerlöse über 38.500.000 € mehr als 250 Mitarbeiter |
Für die Praxis der mittelgroßen und großen GmbH: Laut HGB muss der Jahresabschluss bereits zum 31.3.2013 „erstellt“ sein. Auch dafür ist der Geschäftsführer verantwortlich. Aber es gilt: Wo kein Kläger, da kein Täter. In der Praxis wird diese Terminvorgabe nicht geprüft und nicht geahndet. Zum Problem wird diese Frist, wenn einer der Gesellschafter auf Einhaltung des Termins drängt (klagt) oder wenn ein Banktermin zu Finanzierungen ansteht und die Bank darauf Wert legt, den aktuellen Jahresabschluss einzusehen.
Internet: Social-Media-Profile: Nur „aktuell“ ist wirklich aktuell
Geschäftsführer, die regelmäßig soziale und Business-Netzwerke zur Anbahnung von Geschäftskontakten nutzen, kennen das: „Der gesuchte Kontakt ist nicht mehr aktuell“. Die Zeiten, in der Arbeitnehmer in einem Unternehmen arbeiten, werden immer kürzer. Das ist auch bei Geschäftsführern nicht anders. Das spiegelt sich auch in den Eintrag-Profilen in Internet-Netzwerken wieder. Wer z. B. unter der Position „Geschäftsführer“ sucht, wird sehr schnell feststellen, dass viele Geschäftsführer eine sehr bewegte berufliche Biographie mit vielen beruflichen Stationen hinter sich haben – oft haben sie sogar in den letzten ein bis zwei Jahren ihre Position gewechselt. Häufig kommt es aber auch vor, dass die berufliche Biographie veraltet ist.
Für die Praxis: 60% aller Internet-Nutzer knüpfen geschäftliche Kontakte über Business-Netzwerke. Wenn Sie sich in einem Netzwerk eintragen, sollten Sie die dort über Sie veröffentlichten Daten regelmäßig aktuell halten. Das gilt aber nicht nur für Ihre Personendaten, sondern auch für die Daten der Firma, die Sie repräsentieren. Z. B. dann, wenn Ihre Firma neue Produkte auf den Markt bringt, neue Geschäftsfelder erschließen will, neue Kooperationspartner sucht und Sie dazu neue Kontakte suchen und gefunden werden wollen (z. B. Xing, LinkedIn). Reservieren Sie am besten jetzt gleich einen Termin für die Prüfung aller Ihrer Eintrag-Profile.
Intranet: Private E‑Mails auf dem Firmen-Account können Probleme machen
Erlauben Sie Ihren Mitarbeitern private E‑Mails über den Firmen-Account zu erledigen, müssen Sie ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden beachten. Danach gilt: Kündigen Sie diesen Mitarbeiter, dürfen Sie den E‑Mail-Account nicht sofort löschen. Erst müssen Sie sicherstellen, dass die privaten Inhalte so versorgt wurden, dass der (ehemalige) Mitarbeiter keinen Datenverlust geltend machen kann (OLG Dresden, Urteil vom 5.9.2012, 4 W 961/12).
Für die Praxis: Das gilt nur dann, wenn der Mitarbeiter ausdrücklich die Erlaubnis zur Abwicklung privater E‑Mails hat (schriftlich). Handelt es sich (unausgesprochen) lediglich um eine betriebliche Übung, auch private E‑Mails zu schreiben, müssen Sie keine Vorsichtsmaßnahmen treffen. Ansonsten müssen Sie bei vorzeitigem Löschen der E‑Mail u. U. sogar Schadenersatz zahlen.
Arbeitsrecht: Stress ist kein Mobbing
In der betrieblichen Praxis ist die Grenze zwischen Stress-Situationen und Mobbing nicht einfach zu ziehen. Nach einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf haben Sie als Arbeitgeber zumindest einige Kriterien, die Ihnen die Beurteilung in Zukunft leichter machen. Danach gilt: Eine länger andauernde Konfliktsituation, eine durch das Direktionsrecht gedeckte Zuweisung unliebsamer Tätigkeiten oder die drastische Kritik eines Vorgesetzten am Mitarbeiter sind noch kein Anzeichen für Mobbing (LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.3.2013, 17 Sa 602/12).
Für die Praxis: Eine Mitarbeiterin hatte Arbeitszeiten eingetragen, zu denen sie aber nachweislich nicht anwesend war. Daraufhin hatte der Arbeitgeber eine strengere Kontrolle der Anwesenheit angeordnet. Die Mitarbeiterin hielt das für ungerechtfertigt und reagierte mit Stresserscheinungen bis zu einem Nervenzusammenbruch. Dazu das Gericht: Bei der Kontrollmaßnahme handelt es sich nicht um willkürliches und systematisches Mobbing. Als Arbeitgeber haben Sie bei einem Vertrauensbruch das Recht, strengere Kontrollmaßnahmen durchzuführen. Lassen Sie sich also nicht mit einem Hinweis auf mögliches Mobbing beeindrucken.
GmbH-Recht: Gesellschafter kann kein GmbH-Hausverbot aussprechen
Will ein Gesellschafter dem anderen Hausverbot erteilen, dann geht das nur über den Geschäftsführer bzw. einen Gesellschafterbeschluss mit Weisung an der Geschäftsführer. Die GmbH hat das Hausrecht (OLG München, Urteil vom 17.1.2013, 23 U 4421/12).
Für die Praxis: Der Gesellschafter alleine ist also nicht berechtigt eine entsprechende Einstweilige Verfügung (Inhalt: „Untersagung des Betretens der Geschäftsräume)“ beim Amtsgericht zu beantragen. Aus den oben genannten Gründen wird ein solcher Antrag nicht angenommen bzw. abgelehnt.
Berater-Haftung: Steuerberater muss auf Überschuldungsgefahr hinweisen
Wenn der Steuerberater aufgrund einer von ihm erstellten betriebswirtschaftlichen Auswertung erkennen kann, dass Überschuldungsgefahr besteht, muss er Sie darauf hinweisen. Unterlässt er das, handelt er pflichtwidrig und haftet für einen daraus entstandenen Schaden (OLG Oldenburg, Urteil vom 8.11.2012, 14 U 8/12).
Für die Praxis: Diese Belehrungspflicht des Steuerberaters besteht selbst dann, wenn es sich um einen wirtschaftlich erfahrenen Geschäftsführer handelt. Für eine anschließende Insolvenz der GmbH bedeutet das: Der Steuerberater kann neben dem GmbH-Geschäftsführer zusätzlich den Steuerberater zur Haftung heranziehen. Daneben ist zu prüfen, ob der Geschäftsführer den Steuerberater aus dieser Pflichtverletzung zusätzlich für seinen Schaden haftbar machen kann.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief