Know-How und Verantwortung: Wie viel Berater/Beratung braucht der gute Geschäftsführer? + Geschäftsführer-Gehalt: Die besten Argumente für eine Gehaltserhöhung + Arbeitsrecht: Mehr Sicherheit für den GmbH-Geschäftsführer+ Gesellschafter-Haftung: Vorsicht bei Geschäftsabschlüssen vor Eintragung + Entwarnung: Energie-Audit kommt nur für die Großen + Vorsorge: Gesellschafter-Geschäftsführer bleiben benachteiligt – was tun? + BISS …
Dipl. Vw. Lothar Volkelt, Herausgeber der Volkelt-Briefe
Der Volkelt-Brief 1/2015 > Download als PDF – lesen im „Print”
Nr. 1/2015
Freiburg 2. Januar 2015
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
jede Medaille hat zwei Seiten. So die Erfolgs-Bilanzen der Unternehmensberatungs-Gesellschaften. So feiern Ernst & Young oder Deloitte im Geschäftsjahr zweistellige Wachstumsraten von 33 % bzw. 24 %. Ein Großteil des Wachstums stammt aus dem Beratungsgeschäft. So die eine Seite der Medaille.
Umgekehrt heißt das: Wächst immer mehr Geschäftsführern das Geschäft über den Kopf? Geschäftsführung ist in der Tat in den letzten Jahren und Jahrzehnten immer anspruchsvoller geworden. Was nicht heißen soll, dass es in der Vergangenheit einfach war, ein Unternehmen zu gründen, erfolgreich zu etablieren und in die nächste Generation zu führen. Das war immer eine Sisyphus-Aufgabe mit Hindernissen. Die Beschleunigung aller Prozesse – auch der Entscheidungsprozesse – hat eigene Gesetze. Wer schnell entscheidet und dabei weniger Fehler macht, hat die Nase vorne. Dementsprechend diagnostizieren die Unternehmensberatungen: Insbesondere der Beratungsbedarf in Sachen IT und Compliance wird zunehmen.
Geschäftsführer: Die besten Argumente für eine Gehaltserhöhung
Für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist eine Gehaltserhöhung eine leichte Sache. Mit seiner einfachen Beschluss-Mehrheit kann er einen solchen Beschluss der Gesellschafter jederzeit durchsetzen. Er muss die Gesellschafter nicht überzeugen. Aber er muss das Finanzamt davon überzeugen, dass sein neues Gehalt immer noch „angemessen“ ist. Dazu braucht er Vergleichszahlen – z. B. die aus der BBE-Gehalts-Studie.
Schwieriger ist die Situation für den Minderheits- oder Fremd-Geschäftsführer: Er muss die Gesellschafter davon überzeugen, dass er „mehr verdient“ als er bisher in der Tasche hat – dazu gehören gute Argumente und Verhandlungsgeschick. Ob Fremd‑, Minderheits- oder Mehrheits-Gesellschafter-Geschäftsführer: Die Gesellschafter sind genau so schwer von einer Gehaltserhöhung zu überzeugen wie das Finanzamt. Hier zählen nur gute Argumente und wirtschaftliche Fakten.
Hier die erfolgreichsten Argumentationshilfen:
zu klären .… | Argument |
Wann ist der richtige Zeitpunkt für eine Gehaltsforderung … |
|
Ab welchem Zeitpunkt soll die Erhöhung gezahlt werden … |
|
Um wie viel und um welche zusätzlichen Leistungen soll das Gehalt erhöht werden … |
|
Welche weiteren „gute“ Argumente gibt es für eine Gehaltserhöhung … |
|
„Sie erhalten doch eine Tantieme …“ | .. die macht aber nur 5 % der Gesamtvergütung aus und kann damit die allgemeinen Steigerungen der Lebenshaltungskosten nicht ausgleichen |
„Ihre Forderungen sind überzogen …“ | Gehen Sie Kompromisse ein – machen Sie Abstriche bei den Forderungen, die Ihnen ohnehin nicht viel bedeuten |
Weiterführend: Hilfreiche Checkliste für das Gehaltsgespräch
Arbeitsrecht: Mehr Sicherheit für den GmbH-Geschäftsführer
Immer wieder müssen Gerichte zum sog. Karriere-Geschäftsführer entscheiden. Dabei geht es darum, welche Gerichtsbarkeit für Streitigkeiten aus dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag bzw. einem nicht beendeten Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer der GmbH zuständig sind. Zuletzt hatte das Bundesarbeitsgericht dazu entschieden, dass die Arbeitsgerichte immer dann zuständig sind, wenn sich der abberufene Geschäftsführer auf seinen Arbeitsvertrag beruft und der nicht ordnungsgemäß gekündigt wurde (vgl. Nr. 40 + 50/2014). Jetzt gibt es ein weiteres Urteil zu diesem Thema.
Auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz bestätigt: Das Arbeitsgericht ist sogar dann zuständig, wenn es um strittige Provisionszahlungen geht, die zum Teil aus dem Arbeitsverhältnis und zu einem anderen Teil aus seinen Ansprüchen aus dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag geht (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.10.2014, 6 Ta 123/14). Das gilt sogar dann, wenn es neben dem Streit um Gratifikationen aus dem Arbeitsvertrag zusätzlich um strittige Forderungen (hier: Bonuszahlungen) aus seiner Geschäftsführer-Tätigkeit geht. Z. B. dann, wenn allen Geschäftsführern eine Tantieme bezahlt wird und sich der Geschäftsführer ohne Anstellungsvertrag auf den Gleichbehandlungsgrundsatz beruft.
Haftung: Vorsicht bei Geschäftsabschlüssen vor Eintragung
Hat der Insolvenzverwalter einer GmbH Anhaltspunkte dafür, dass das Stammkapital der GmbH bereits im Gründungsstadium angegriffen oder verbraucht ist, müssen die Gesellschafter beweisen, dass das nicht der Fall war. Können Sie das nicht, haften Sie und müssen sie auf Aufforderung des Insolvenzverwalters die Stammeinlage nochmals einzahlen (OLG Rostock, Urteil vom 4.6.2014, 1 U 51/11).
Entwarnung: Energie-Audit kommt nur für die Großen
Die Verpflichtung, jährlich ein Energie-Audit durchzuführen, zu dokumentieren und die Öffentlichkeit über den Ausgang des Audits zu informieren betrifft nur große Unternehmen im Sinne der EU-Verordnung 2003/361 EG. Das sind Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mindestens 50 Mio. EUR bzw. einer Bilanzsumme ab 43 Mio. EUR (Quelle: Gesetz zur Teilumsetzung der Energie-Effizienz-Richtlinie , Bundestagsdrucksache 18/3373). Nach Regierungsvorgaben wird die deutsche Wirtschaft mit dem Energie-Audit jährlich mit rund 50 Mio. EUR belastet werden.
Vorsorge: Gesellschafter-Geschäftsführer bleiben benachteiligt
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt in letzter Instanz klargestellt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer, für den bereits eine Direktversicherung abgeschlossen ist, die Beträge zu einer zusätzlichen Rürüp-Rente beim Sonderausgabenabzug lediglich in Höhe eines offenen Differenzbetrages steuerlich ansetzen kann (BFH, Urteil vom 15.7.2014, X R 35/12).
Eine unterhaltsame und informative Lektüre wünscht
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Chefredakteur + Herausgeber Volkelt-Brief