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Volkelt-Brief 10/2017

Wirt­schafts­po­li­tik: Wen oder was wäh­len als Geschäfts­füh­rer? + GmbH-Finan­zen: So för­dert der Staat Ihre Digi­ta­li­sie­rung +  Mana­ger-Gehäl­ter: Nur die FDP baut auf Selbst­kon­trol­le + Geheim­nis­krä­me­rei: Geschäfts­füh­rer ris­kie­ren Kün­di­gung + ACHTUNG: Finanz­aus­schuss will Abgel­tungs­steu­er abschaf­fen + NEUE Rechts­la­ge: Ihr Steu­er­be­ra­ter muss Sie war­nen + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Mit dem Arbeits­zim­mer opti­mie­ren + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Gestal­tun­gen nach der Tren­nung +  BISS

 

 

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Frei­burg, 10. März 2017

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

glaubt man den momen­ta­nen Pro­gno­sen zur Bun­des­tags­wahl droht der Regie­rung Mer­kel nun nicht mehr Gefahr am bür­ger­lich kon­ser­va­ti­ven Rand. Mit Mar­tin Schulz gibt die SPD jetzt einen Kurs links der Uni­on vor. Nach einer aktu­el­len Han­dels­blatt-Umfra­ge glau­ben 36 % der Unter­neh­mer, dass ein sol­cher Poli­tik­wech­sel höhe­re Kos­ten für die Unter­neh­men brin­gen wird. 27 % befürch­ten nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf das Wirt­schafts­wachs­tum. 19 % gehen davon aus, dass der Büro­kra­tie­fak­tor in Deutsch­land wei­ter stei­gen wird. Dage­gen steht: 41 % der Unter­neh­mer prä­fe­rie­ren eine schwarz-gel­be Koali­ti­on, 22 % eine Fort­set­zung der Gro­ßen Koalition.

Vie­le deut­sche Unter­neh­men – und ihre Zulie­fe­rer – haben der­weil einen Stand­by-Modus ein­ge­legt. Man war­tet erst ein­mal ab, wie sich die ange­kün­dig­te US-Wirt­schafts­po­li­tik ent­wi­ckelt. Vie­le Ana­lys­ten und auch wir gehen davon aus, dass Donald Trump zumin­dest Tei­le einer Steu­er­re­form für Unter­neh­men durch­set­zen wird. Mit Aus­wir­kun­gen auf die Impor­te. Das muss aller­dings nicht zwangs­läu­fig zu Las­ten der expor­tie­ren­den deut­schen Unter­neh­men gehen. Es könn­te auch ledig­lich auf eine Umver­tei­lung der Steu­er­last vom Export- hin zum Import-Land hin­aus­lau­fen. Damit kann die Wirt­schaft leben.

Aus der Inter­es­sen­la­ge der Geschäfts­füh­rung von klei­ne­ren oder mitt­le­ren Unter­neh­men ist eine bür­ger­lich-kon­ser­va­ti­ve-libe­ra­le Wirt­schafts­po­li­tik sicher­lich bes­ser geeig­net, wirt­schafts­freund­li­che Rah­men­be­din­gun­gen zu gewähr­leis­ten. Aber: Nicht zu über­se­hen ist, dass es in den letz­ten bei­den Legis­la­tur­pe­ri­oden kaum erkenn­ba­re Refor­men gege­ben hat, die die Wirt­schaft nach vor­ne gebracht hät­ten (Ener­gie, Infra­struk­tur, Digi­ta­li­sie­rung, Büro­kra­tie, Steu­ern). Die Staats­quo­te liegt in den letz­ten Jah­ren nahe­zu kon­stant bei 44 % und damit im Mit­tel­feld der euro­päi­schen Staa­ten (zum Ver­gleich: Frank­reich: 52 %). Die guten wirt­schaft­li­chen Daten sind nach wie vor eher der Kon­junk­tur denn den poli­ti­schen Ver­hält­nis­sen geschuldet.

GmbH-Finanzen: So fördert der Staat Ihre Digitalisierung

Für die Ent­wick­lung und Digi­ta­li­sie­rung der Pro­duk­te kön­nen Unter­neh­men bis zu 1,25 Mio. EUR Betei­li­gungs­fi­nan­zie­rung erhal­ten. Vor­aus­set­zung: Sie fin­den einen zusätz­li­chen Inves­tor (Kapi­tal­be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft). Das kann auch eine Pri­vat-Equi­ty-Finan­­zie­rung sein, aber z. B. auch eine Betei­li­gung durch einen Mana­ger, der sich neu ori­en­tie­ren will und der mit sei­nem pri­va­ten Ver­mö­gen oder z. B. mit der Abfin­dung vom vor­he­ri­gen Arbeit­ge­ber in eine Kapi­tal­be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft ein­steigt und in Ihr Unter­neh­men inves­tie­ren will.

Vor­aus­set­zun­gen für das ERP-Beteiligungsprogramm: 

  • Es muss sich um ein klei­nes Unter­neh­men han­deln (bis zu 50 Mio. EUR Umsatz, in Aus­nah­me­fäl­len bis zu 75 Mio. EUR).
  • Geför­dert wer­den: Koope­ra­tio­nen, Inno­va­ti­ons­pro­jek­te (ein­schließ­lich Ent­wick­lung und Kom­mer­zia­li­sie­rung neu­er Pro­duk­te, Umstel­lun­gen bei Struk­tur­wan­del, die Errich­tung, Erwei­te­rung, grund­le­gen­de Ratio­na­li­sie­rung oder Umstel­lung von Betrieben).
  • Geför­dert wer­den Betei­li­gun­gen durch eine Kapitalbeteiligungsgesellschaft/Privat Equi­ty bis zu 1,25 Mio. EUR.

Wei­te­re Infos zum EPR-Betei­li­gungs­pro­gramm > https://www.kfw-mittelstandsbank.de > Unter­neh­men > Erwei­tern & Fes­ti­gen > För­der­pro­duk­te > ERP Betei­li­gungs­pro­gramm (Merk­blatt, Antrags­vor­aus­set­zun­gen, Antragsformular).

Gera­de in der Pha­se beschleu­nig­ter Digi­ta­li­sie­rung brau­chen vie­le Unter­neh­men neue Fach­kräf­te, IT-Exper­ten, Pro­gram­mie­rer oder Web­de­si­gner. Jun­ge Start­Up-Unter­neh­men haben in der Regel einen leich­te­ren Zugang zum Kapi­tal­markt und tun sich um Eini­ges leich­ter, ihr Geschäfts­mo­dell an die Anspruchs-Vor­aus­set­zun­gen und For­de­run­gen der Inves­to­ren anzu­pas­sen – auch, weil sie nicht noch eine Alt­last aus bestehen­den Kapa­zi­tä­ten und bestehen­den Arbeit­ver­hält­nis­sen über­neh­men müs­sen. Klei­ne­re Unter­neh­men sind danach gut bera­ten, die für sie geeig­ne­ten För­der­mit­tel sys­te­ma­tisch zu erschließen.

Manager-Gehälter: Nur die FDP baut auf Selbstkontrolle

Das The­ma Mana­ger- und Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter bleibt aktu­ell (vgl. Nr. 9/2017). Unter­des­sen hat sich auch FDP-Par­tei­chef Chris­ti­an Lind­ner posi­tio­niert und zwar noch vor der offi­zi­el­len Fest­le­gung des The­mas durch die FDP-Gre­mi­en beim Bun­des­par­tei­tag Ende  April. Danach will die FDP die Ver­ant­wort­li­chen in den Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten in die Pflicht neh­men. Zitat: „Es ist nicht Auf­ga­be der Poli­tik, in pri­va­ten Unter­neh­men oder auf dem Fuß­ball­platz die Gehäl­ter zu bestim­men. Statt­des­sen soll­ten die Rech­te der Haupt­ver­samm­lung gestärkt wer­den, damit die Ver­tre­ter der Eigen­tü­mer mehr Trans­pa­renz und Kon­trol­le über die Ver­gü­tung haben. Zukünf­tig soll­ten die Gehäl­ter indi­vi­du­ell in der Aktio­närs­ver­samm­lung beschlos­sen wer­den“.

Damit bestä­tigt der FDP-Par­tei­chef vor­ab die tra­di­tio­nel­le Posi­ti­on der FDP in Sachen Ver­trags­frei­heit und Selbst­ver­ant­wor­tung, also die Kri­te­ri­en, wie sie nach den Cor­po­ra­te-Gover­nan­ce-Vor­ga­ben als Leit­li­ni­en – nicht aber als gesetz­li­che Vor­schrift vor­ge­ge­ben sind. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass auf dem FDP-Par­tei­tag im April kei­ne davon abwei­chen­den Ziel­vor­ga­ben ver­ab­schie­det werden.

Verschluss-Sachen: Geschäftsführer riskieren Kündigung

Jedem der GmbH-Gesell­schaf­ter steht das Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht in alle Ange­le­gen­hei­ten der GmbH zu (§ 51a GmbH-Gesetz) – wir berich­ten dazu regel­mä­ßig über Streit­punk­te um die Aus­übung, so zuletzt zum Umfang des Aus­kunfts- und Ein­sichts­rechts (vgl. Nr. 7/2017). Der Gesell­schaf­ter kann die­ses Recht per gericht­li­cher Ver­fü­gung durchsetzen.

Vor­sicht: Allei­ne die unbe­rech­tig­te Ver­wei­ge­rung von Aus­kunft und Ein­sicht durch den Geschäfts­füh­rer gegen­über dem Gesell­schaf­ter kann eine frist­lo­se Kün­di­gung des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges recht­fer­ti­gen (so zuletzt OLG Frank­furt Urteil vom 24.11.1992, 5 U 67/90).

Bei­spiel: Die Allein-Gesell­schaf­te­rin einer GmbH ver­lang­te Aus­kunft dar­über, wel­chen Weg in bar abge­ho­be­ne Rück­ver­gü­tungs­zah­lun­gen an die Kun­den genom­men hät­ten. Auf die Ver­wei­ge­rung der Aus­kunft durch den Geschäfts­füh­rer reagiert die  Gesell­schaf­te­rin mit dem Hin­weis, dass damit der Bestand des Dienst­ver­hält­nis­ses gefähr­det sei. Das Gericht wer­te­te dies als Abmah­nung, auch wenn dies nicht ausdrück­­lich so benannt wird. Anschlie­ßend kün­digt die Gesell­schaf­te­rin dem Geschäfts­führer frist­los. Das Gericht bestä­tig­te die Kündigung.

So weit soll­ten Sie es also in kei­nem Fall kom­men las­sen. Aus­nah­me: Sie haben begrün­de­te Beden­ken, dass die vom Gesell­schaf­ter begehr­te Infor­ma­ti­on zu sog. gesell­schafts­frem­den Inter­es­sen ver­wen­det wird. Z. B., wenn der Gesell­schaf­ter – über per­sön­li­che freund­schaft­li­che Bezie­hun­gen zu Gesell­schaf­tern und Geschäfts­füh­rern von Kon­kur­renz-Unter­neh­men – Geschäfts-Inter­na unbe­dacht nach außen gibt. Wich­tig für den Geschäfts­füh­rer: Sichern Sie sich auf jeden Fall ab, indem Sie alle ande­ren Gesell­schaf­ter über das Aus­kunfts- und Ein­sichts­be­geh­ren infor­mie­ren. Im Kon­flikt­fall soll­ten Sie sich mit einem Gesell­schaf­ter­be­schluss über die Ver­wei­ge­rung einer Aus­kunft absi­chern. In allen ande­ren Fäl­len sind Sie bes­ser bera­ten, wenn Sie das Gesell­schaf­ter-Anlie­gen erfül­len – auch wenn Sie das nicht nach­voll­zie­hen können.

ACHTUNG: Finanzausschuss will Abgeltungssteuer abschaffen

Jetzt hat auch der Finanz­aus­schuss einen Antrag des Lan­des Bran­den­burg zur Abschaf­fung der Abgel­tungs­steu­er zuge­stimmt. Zuvor hat­ten 11 Bun­des­län­der die­se Initia­ti­ve unter­stützt, wonach in Zukunft Kapi­tal­ein­künf­te wie­der nach dem per­sön­li­chen Ein­kom­men­steu­er­satz besteu­ert wer­den sol­len (PM Minis­te­ri­um der Finan­zen Brandenburg).

Das bedeu­tet nichts Gutes – auch für alle GmbHs. Bis­her wer­den Gewinn­aus­schüt­tun­gen pau­schal mit 25 % Abgel­tungs­steu­er belas­tet. Soll­te es hier zur einer Rück­kehr zum wesent­lich kom­pli­zier­te­ren und teu­re­ren sog. Anrech­nungs­ver­fah­ren (danach: Halb­ein­künf­te­ver­fah­ren) kom­men, wür­de das eine deut­li­che Mehr­be­las­tung für aus­ge­schüt­te­te Gewin­ne bedeu­ten. Aller­dings: Damit ist das Ver­fah­ren um die neue Besteue­rung erst ein­ge­lei­tet. Im nächs­ten Schritt wird sich die Bun­des­re­gie­rung damit beschäf­ti­gen müs­sen. Soll­te es nach der BT-Wahl eine lin­ke Regie­rungs­mehr­heit schaf­fen, könn­te eine neue Besteue­rung von aus­ge­schüt­te­ten GmbH-Gewin­nen tat­säch­lich umge­setzt wer­den. Selbst Finanz­mi­nis­ter Wolf­gang Schäub­le kann sich ja unter­des­sen Ände­run­gen bei der Abgel­tungs­steu­er vorstellen.

NEUE Rechtslage: Ihr Steuerberater muss Sie warnen

Laut BGH ist der mit der Erstel­lung eines Jah­res­ab­schlus­ses für eine GmbH beauf­trag­te Steu­er­be­ra­ter ver­pflich­tet, den Geschäfts­füh­rer auf einen mög­li­chen Insol­venzgrund und die dar­an anknüp­fen­de Prü­fungs­pflicht des Geschäfts­füh­rers hin­zu­wei­sen, wenn Anhalts­punk­te offen­kun­dig sind und der Steu­er­be­ra­ter anneh­men muss, dass die mög­li­che Insol­venz­rei­fe dem Geschäfts­füh­rer nicht bewusst ist. Er ist ver­pflich­tet zu prü­fen, ob sich auf der Grund­la­ge der ihm zur Ver­fü­gung ste­hen­den Unter­la­gen und der ihm bekann­ten Umstän­de tat­säch­li­che oder recht­li­che Gege­ben­hei­ten erge­ben, die einer Fort­füh­rung der Unter­neh­mens­tä­tig­keit ent­ge­gen­ste­hen (BGH, Urteil vom 26.1.2017, IX ZR 285/14).

Das ist neu. Nach bis­her Recht­spre­chung des BGH gab es eine sol­che expli­zi­te Hin­weis­pflicht des Steu­er­be­ra­ters nicht (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 7.3.2013, IX ZR 64/12). Für den Geschäfts­füh­rer eröff­nen sich damit im Insol­venz­fall neue Mög­lich­kei­ten, even­tu­el­le Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen (z. B. aus der Inan­spruch­nah­me nach ver­bo­te­nen Aus­zah­lun­gen wegen ver­spä­te­ter Insol­venz­an­mel­dung) an den Bera­ter wei­ter­zu­rei­chen. Ihr Steu­er­be­ra­ter ist aber nicht dazu ver­pflich­tet, von sich aus eine Fort­füh­rungs­pro­gno­se zu erstel­len und/oder die hier­für erheb­li­chen Tat­sa­chen zu ermitteln.

Geschäftsführer privat: Mit dem Arbeitszimmer optimieren

Nut­zen meh­re­re Per­so­nen (Ehe­gat­te, Kin­der) das häus­li­che Arbeits­zim­mer für beruf­li­che Zwe­cke, dann hat jeder Nut­zer Anspruch auf den 1.250 EUR-Höchst­bei­trag zu den Wer­bungs­kos­ten (BFH, Urteil vom 15.12.2016, VI R 53/12 u. a.).

Damit ändert der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung zuguns­ten der Steu­er­zah­ler. Für den GmbH-Geschäfts­füh­rer rech­net es sich in der Regel aber güns­ti­ger, wenn die GmbH in der Wohnung/im Haus einen Raum anmie­tet. Dann sind alle Kos­ten Betriebs­aus­ga­ben der GmbH.

Geschäftsführer privat: Gestaltungen nach der Trennung

Stel­len Sie Ihre Ex-Lebens­ge­fähr­tin – z. B. um deren Unter­halt zu sichern – in der GmbH mit einem Mini-Job ein, dann darf das Finanz­amt nicht ein­fach eine unüb­li­che Fami­li­en-Gestal­tung unter­stel­len, nur weil Sie statt der Bar­aus­zah­lung Ihrem Ex-Part­ner einen Pkw über­las­sen bzw. ver­rech­nen (FG Nie­der­sa­chen, Urteil vom 16.11.2016, 9 K 316/15).

Rech­net sich das wert­mä­ßig auf (Über­las­sung des Fir­men­wa­gens zu 400 EUR), muss das Finanz­amt den Ein­zel­fall aner­ken­nen. Nach die­sem Urteil kann sich das Finanz­amt nicht ein­fach dar­auf beru­fen, dass eine unüb­li­che Gestal­tung vor­liegt und des­we­gen die steu­er­li­che Aner­ken­nung (Lohn als Betriebs­aus­ga­ben) verweigern.

 

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst

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