Geld 4.0: 2018 hat auch die letzte Portokasse ausgedient + Neues BGH-Urteil: Wirtschaftliche Krise erfordert Gehalts-Kürzung + GmbH-Verkauf: So prüft der Käufer nach Due Diligence + Arbeit + Recht: Gesetz zur Leiharbeit wird entschärft + Unterwegs: Fluggesellschaft haftet bei verpasstem Geschäftstermin + Steuern: Nachbesserungen bei der neuen Erbschaftsteuer + KStR: Neue Körperschaftsteuer-Vorschriften für das Steuerjahr 2015 + BISS …
Der Volkelt-Brief 10/2016 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg 4. März 2016
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
im Finanzministerium verspricht man sich von der 5.000 € Barzahlungsgrenze das Ende der Geldwäsche. Andere fürchten sie als Anfang vom Ende des Bargelds und damit der Freiheit. Einige Branchen sehen ihr Aus (Gebrauchtwagen, Schmuck, Antiquitäten). Die Diskussion um das Bargeld ist eröffnet. Fakt ist, dass Bargeld alle Unternehmen viel Geld kostet – z. B. für Bevorratung, Transport, Sicherung, Kontrolle usw..
Fakt ist auch: Ob Banken, Händler, Internet-Anbieter oder Telefongesellschaften – alle wollen das Bezahlen einfacher machen. Mit verbesserte EC-Kartensystemen, Zahlen mit dem Smartphone oder mit virtuellen Bitcoins (vgl. Nr. 47/2015). Aber noch keines dieser Systeme hat die Anlage sich durchzusetzen. Es fehlt an einem spürbaren Zusatznutzen für den Kunden. Fakt ist auch, dass jeder Bundesbürger täglich ca. 5,90 € Bargeld und rund 100 € in Scheinen im Portemonnaie mit sich herumträgt und dass nach wie vor 55 % aller Einkäufe in Deutschland bar abgewickelt werden. Prognosen gehen davon aus, dass es erst ab 2018 zu einer Trendwende zum bargeldlosen Bezahlen kommen wird. Dass aber auch noch in 2020 bis zu 40 % aller Käufe in Deutschland bar abgewickelt werden. Bis dahin sollten Sie eine Portokasse bereithalten – für den Cafe-Automaten, für´s Porto oder für die Blumen im Vorzimmer.
Neues BGH-Urteil: Wirtschaftliche Krise erfordert Gehalts-Kürzung
In vielen Rechtsfragen richtet sich die Beurteilung von Rechtsfragen zur Kapitalgesellschaft „GmbH“ nach den Vorgaben des Aktienrechts, so z. B. bei Haftungsfragen der Organe (Vorstand, Geschäftsführung). Jetzt gibt es ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Zwangskürzung von Vorstands-Gehältern in der wirtschaftlichen Krise des Unternehmens (BGH, Urteil vom 27.10.2015, II ZR 296/14).
Danach gilt: „Das Recht zur Herabsetzung der Bezüge ist ein einseitiges Gestaltungsrecht der AG, das durch eine Gestaltungserklärung ausgeübt wird, die der Aufsichtsrat in Vertretung der Gesellschaft gegenüber dem Vorstandsmitglied abgibt. Eine Verschlechterung der Lage der Gesellschaft tritt jedenfalls dann ein, wenn die Gesellschaft insolvenzreif wird“. Das ergibt sich aus den Vorschriften des Aktiengesetzes (hier: § 87 AktG). Danach hat der Aufsichtsrat das Recht bzw. sogar die Verpflichtung, das Gehalt des Vorstands zu kürzen, wenn dass aus dem Interesse des Unternehmens notwendig ist – z. B. im Falle einer drohenden Insolvenz. Nach diesem BGH-Entscheid müssen Sie davon ausgehen, dass auch die Gehaltsansprüche des (Fremd- oder Minderheits-Gesellschafter) Geschäftsführers einer GmbH in der Insolvenz nicht wie bisher automatisch in die Quote eingehen (so z. B. BGH, Urteil vom 23.1.2003, IX ZR 39/02).
GmbH-Verkauf: So prüft der Käufer nach Due Diligence
Heute geben wir Ihnen einen Überblick über die Punkte, die Sie vor dem Verkauf einer GmbH bedenken und gestalten können. Ist ein Konzern an der Übernahme Ihrer GmbH interessiert, prüft der potenzielle Käufer die Übernahme nach dem Due Diligence Verfahren. Geprüft werden die Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag – etwa die Abfindung für den Gesellschafter oder ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. In der folgenden Checkliste haben wir die Punkte zusammengestellt, mit denen Sie Ihre Verhandlungsposition besser machen können.
Checkliste: Der Käufer ist an einem Invest stark interessiert und prüft die Verträge:
Regelung … | optimale Regelung … |
Stimmrechtsvereinbarung | Der (Allein-) Gesellschafter, der veräußern will, bleibt zu einem geringen Teil an der GmbH beteiligt (z. B. 26 % = Sperrminorität). Zusätzlich kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass wichtige Entscheidungen (z. B. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Abschaffung von Vorkaufsrechten) nur einstimmig gefasst werden müssen. |
Vorkaufsrecht | Der Gesellschafter, der veräußern will, hat damit Anspruch darauf, dass der neue Gesellschafter seinen GmbH-Anteil nicht einfach weiterveräußern kann. Er muss den GmbH-Anteil zunächst dem anderen Gesellschafter (also Ihnen) zum Kauf anbieten. Damit können Sie verhindern, dass Ihre GmbH in Zukunft z. B. an einen Konkurrenten verkauft wird. |
Übertragung von Anteilen | Ohne Zustimmung des Gesellschafters kann ein GmbH-Anteil nicht veräußert werden. Auch damit behalten Sie die Kontrolle darüber, wer in Zukunft Gesellschafter an Ihrer GmbH wird. |
Befreiung vom Wettbewerbsverbot | Bleiben Sie bei einem Verkauf mit einem Mini-Anteil Gesellschafter und wollen Sie in Zukunft Geschäfte im Gegenstand der GmbH außerhalb der GmbH auf eigene Rechnung machen, müssen Sie darauf achten, dass Sie nicht gegen das bestehende allgemeine Wettbewerbsverbot verstoßen. Das ist z. B. möglich, indem Sie vor dem Verkauf den „Gegenstand der GmbH“ so abändern, dass er nicht mehr die von Ihnen in Zukunft geplanten Geschäfte umfasst. |
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot | Eine gute vertragliche Ausgangsposition können Sie sich auch für den Fall verschaffen, wenn Sie nach dem Verkauf der GmbH noch für einige Zeit in der GmbH tätig bleiben wollen (z. B. als Geschäftsführer) und sich nach dem Ausscheiden noch nachvertragliche Gehaltsansprüche sichern wollen. Dazu können Sie noch vor dem Verkauf (am besten einige Jahre) Ihren Anstellungsvertrag um ein nachverträgliches Wettbewerbsverbot gegen Anspruch auf Karenzentschädigungen und ohne Rücktrittsrecht der GmbH einbauen. |
Arbeit + Recht: Gesetz zur Leiharbeit wird entschärft
Arbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) hat jetzt in Sachen Leiharbeit einen Rückzieher gemacht. Die heftig umstrittene neue Definition für Arbeitnehmer taucht im Gesetz überhaupt nicht mehr auf. Damit müssen Geschäftsführer nicht mehr befürchten, dass sie bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl im Sinne des Betriebsverfassungsgerichts mitgezählt werden (vgl. dazu zuletzt ausführlich in Nr. 3/2016). Weitere Quelle: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Arbeitnehmerüberlassung
Unterwegs: Fluggesellschaft haftet bei verpasstem Geschäftstermin
Verpasst ein Arbeitnehmer aufgrund einer Flugverspätung einen Geschäftstermin und entstehen dadurch Zusatzkosten, dann haftet die Fluggesellschaft für den dem Arbeitgeber dadurch entstandenen Schaden. Das gilt zumindest für den Schaden, der dem Arbeitgeber durch zusätzliche Zahlungen an den Arbeitnehmer entstehen (Reisekosten, Spesen usw.). Nicht Gegenstand des Verfahrens war, ob eine Haftung auch für den Schaden besteht, wenn wegen des nicht oder zu spät zustande gekommenen Geschäftstermins ein Geschäft nicht zustande kommt (EuGH, Urteil vom 17.2.2016, C‑429/14).
Steuern: Nachbesserungen bei der neuen Erbschaftsteuer
Die CSU verlangt Änderungen am vorgelegten Gesetzentwurf von Finanzminister Wolfgang Schäuble (CDU). Danach wird es noch Korrekturen beim Bewertungsverfahren für Firmenvermögen geben. Nach Hochrechnungen wird so der Vermögenswert um rund 30 % nach unten gerechnet. Zusätzlich soll es eine Investitionsklausel geben, wonach im Todesfall das steuerpflichtige Unternehmenserbe steuerfrei bleibt, wenn es ins Unternehmen investiert wird.
Neue Körperschaftsteuer-Vorschriften für das Steuerjahr 2015
Damit werden die KSt-Vorschriften aus 2004 an neue Rechtsprechung angepasst und einige redaktionellen Änderungen vorgenommen. Größere inhaltliche Änderungen wird es nicht geben. Wichtig für GmbH: Es werden die Prüfkriterien für eine Geschäftsführer-Pensionszusage festgeschrieben – interessant für jeden GmbH-Berater (vgl. zuletzt Nr. 22/2015). Quelle: KStR 2015.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur