Themen heute: Steuer: Müssen Sie als GmbH-Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH erstatten? + „Wesentliche Beteiligung“: BFH-Urteil klärt Besteuerungspraxis + Kartell-Strafen: Immer mehr Branchen sind betroffen + Zinsen und Preise: Wie Sie als Unternehmer jetzt richtig reagieren (2) + Recht: Als GmbH-Geschäftsführer haben Sie die gleichen Organisationspflichten wie ein AG-Vorstand + Abzocker-Initiative: Was kommt für deutsche Firmen – Was meinen Sie? + BISS …
KW 10/2013 vom 8.3.2013
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
fast jede Betriebsprüfung einer GmbH endet mit einer Steuernachforderung. Folge: Das Finanzamt erlässt einen geänderten Steuerbescheid. Die Steuern werden aus der GmbH-Kasse bezahlt. Was aber, wenn die GmbH von einem der Gesellschafter die gezahlten Mehr-Steuern zurückverlangt? Das OLG Frankfurt urteilte jetzt dazu: „Der Gesellschafter kann zum Ausgleich dieser Mehrsteuern verpflichtet sein“. Dann muss er die Mehrsteuern der GmbH zurück erstatten (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 28.11.2012, 23 U 118/03).
Für die Praxis: Steuerschuldner der vGA-Nachzahlungen (KSt, Soli, GewSt) ist die GmbH. Im Innenverhältnis – also zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern – kann aber ein Erstattungsanspruch bestehen. Und zwar dann, wenn der Gesellschafter eine Zahlung von der GmbH ohne Anspruchsgrundlage und damit treupflichtwidrig erhält hat. Allerdings darf die GmbH hier nicht willkürlich vorgehen, z. B., wenn die Mehr-Steuern nur von einem von mehreren betroffenen Gesellschaftern zurückgefordert werden.
„Wesentliche Beteiligung“: BFH-Urteil klärt Besteuerungspraxis
Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Nachfolger aus der Familie verkaufen in der Regel ihren GmbH-Anteil. Der Veräußerungsgewinn muss versteuert werden. Entscheidendes Kriterium für die Besteuerung ist die Höhe der Beteiligung. Stichwort: wesentliche Beteiligung. Hält der Gesellschafter eine wesentliche Beteiligung (§ 17 EStG), wird der Veräußerungsgewinn besteuert. Probleme gab es in der Besteuerungspraxis aber immer wieder, weil der Gesetzgeber in den letzten Jahren diese Beteiligungsgrenze mehrfach geändert hat und die Übergangsfristen nicht klar vorgegeben waren. Inzwischen hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, wie und in welchem Veranlagungszeitraum Verkäufe von GmbH-Anteilen steuerlich zu behandeln sind (BFH, Urteil vom 11.12.2012, IX R 7/12). Hier die Besteuerungspraxis im Überblick:
Besteuerung …. | Eine wesentliche Beteiligung mit Steuerpflicht auf den Veräußerungsgewinn besteht, wenn der Gesellschafter in den letzten 5 Jahre vor der Veräußerung … |
bis 31.12.1998 | eine Beteiligung > 25 % |
ab 1.1.1999 bis 31.12.2001 | eine Beteiligung > 10 % |
seit 1.1.2002 | eine Beteiligung von mindestens 1 % hält. Die Besteuerung erfolgt nach dem sog. Teileinkünfteverfahren. Danach werden 60 % des Veräußerungsgewinns nach dem individuellen Steuersatz besteuert. Nur 60 % der Anschaffungs- und der Werbungskosten können verrechnet werden. |
Seit 1.1.2009 gilt | Auch der nicht wesentlich beteiligte GmbH-Gesellschafter muss seinen Veräußerungsgewinn versteuern und zwar mit der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % plus Solidaritätszuschlag + Kirchensteuer. |
Für die Praxis: Diese steuerlichen Vorgaben gelten für GmbH-Beteiligungen, die im Privatvermögen des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers gehalten werden. Beim Verkauf einer Beteiligung unter 1 % spielt es auch keine Rolle, wie lange der GmbH-Anteil gehalten wurde. Die sog. 12-monatige Spekulationsfrist spielt keine Rolle mehr.
Kartell-Strafen: Immer mehr Branchen sind betroffen
Ob Pappteller, Feuerwehrfahrzeuge oder Mehl: Unterdessen ist keine Branche und kein Unternehmen mehr sicher, nicht ins Visier der Kartellbehörden zu geraten. Betroffen sind auch immer mehr mittelständische und kleinere Firmen. Und zwar dann, wenn es sich um spezialisierte Geschäftsfelder handelt. Dabei können sich kleinere (Zulieferer) Betriebe nur dann im Markt halten, wenn sie in die Tiefe und zugleich in die Menge produzieren. In der Praxis bedeutet das: Selbst bei Betrieben, die lediglich kleine Mengen in spezialisierten Märkten einbringen, entsteht faktisch ein Angebots-Oligopol oder sogar Monopol. Folge: Die Kartellbehörden können eine marktbeherrschende Stellung unterstellen und werden aktiv.
In Zahlen liest sich das so: Alleine bis zum 3. Quartal hat das Bundeskartellamt im abgelaufenen Geschäftsjahr 2012 Verstöße mit Strafen von insgesamt 284 Mio. EUR belangt. Tendenz: weiter steigend. Das Bundeskartellamt ist laut Jahresbericht 2012 auch mit der praktizierten Kronzeugenregelung (im Jargon der Kartellbehörden: Bonusregelung) hoch zufrieden. Im Klartext: Ist ein Untenehmen der Behörde bei der Aufdeckung von vermeintlichen Preisabsprachen hilfreich, winkt Straffreiheit (vgl. dazu Nr. 24/2012). Die beschuldigten Unternehmen müssen die zum Teil saftigen Strafen zahlen. Das anschwärzende Unternehmen geht straffrei aus. Übersehen wird dabei von Seiten der Aufsichtsbehörden, dass damit ruinöser und rücksichtsloser Verdrängungswettbewerb geradezu gefördert wird.
Zinsen und Preise: Wie Sie als Unternehmer jetzt richtig reagieren (2)
Bei Gütern und Leistungen, die für die Zukunft erbracht werden (Investitionsgüter, Auftragsproduktion auf Termin usw.) ist es hilfreich, steigende Preise auf den Beschaffungsmärkten mit einer Wertsicherungsklausel im Vertrag abzufedern. Das ist allerdings nur in gewissen Grenzen möglich. Die rechtlichen Voraussetzungen dazu sind geregelt im Preisklauselgesetz (PrKG). Danach gilt ein sog. Indexierungsverbot. Danach darf die Geldschuld nicht anhand von Preisen für nicht vergleichbare Gütern und Leistungen bestimmt werden. Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen. Beispiele für Ausnahmen, die Sie – je nach Branche und Leistung – auch in Ihren Verträgen einsetzen können:
Die Leistungsvorbehalts-Klausel: Anpassung der Zahlungsverpflichtung erfolgt nicht durch eine Preiskoppelung. Die Parteien haben einen Ermessensspielraum, wonach die Höhe der Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen gemeinsam bestimmt wird. Beispiel: Die Höhe des Mietpreises wird bei Veränderungen des Indexes nach oben oder unten zwischen den Vertragsparteien neu zu verhandeln). Kommt eine Einigung nicht zustande, kann diese mit Hilfe eines von der IHK öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Gewerberaummieten erzielt werden.
Die Spannungs-Klausel: Dies ist eine Klausel, bei der die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Güter oder Leistungen im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind. An die Vergleichbarkeit werden keine strengen Anforderungen gestellt. Eine Spannungsklausel liegt z. B. vor, wenn ein bestimmtes Geschäftsführergehalt von der künftigen Entwicklung der Dienstbezüge eines Beamten des höheren Dienstes abhängig sein soll.
Die Kostenelemente-Klausel: Das ist eine Klausel, nach der der geschuldete Betrag insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, als diese die Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen. Es handelt sich beispielsweise um eine Vereinbarung, nach der das festgesetzte Entgelt für Bauleistungen von der künftigen Entwicklung des einschlägigen Baukostenindexe abhängig gemacht wird.
Für die Praxis: Umgekehrt sollten Sie Verträge von Zulieferern mit Wertsicherungsklauseln prüfen lassen, damit Sie bei der Rechnungsstellung keine Überraschungen erleben.
Recht: Als GmbH-Geschäftsführer haben Sie die gleichen Organisationspflichten wie ein AG-Vorstand
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu den Organisationspflichten des Geschäftsleiters müssen Sie davon ausgehen, dass im Fall einer GmbH-Insolvenz die gleichen rechtlichen Maßstäbe angelegt werden wie sie für den Vorstand einer AG gelten (BGH, Urteil vom 19.6.2012, II ZR 243/11).
Für die Praxis: Danach sind Sie dazu verpflichtet wie in der Aktiengesellschaft auch für die GmbH ein Überwachungssystem zur Früherkennung der wirtschaftlichen Gefährdung der GmbH einzurichten. Und zwar abhängig von der Größe, der Branche und der Struktur der GmbH, müs zuständigen Stellen zeitnah unterrichtet werden. Wörtlich bestimmt der BGH: „Bei Anzeichen einer Krise muss sich der Geschäftsführer unverzüglich durch Aufstellung eines Vermögensstatus einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen“.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief
Abzocker-Initiative: Was glauben Sie kommt für deutsche Firmen? > https://www.gmbh-gf.de/aktuell/abzocker-initiative-neue-vorschriften-fur-deutschland