Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 10/2013

The­men heu­te: Steu­er: Müs­sen Sie als GmbH-Gesell­schaf­ter eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung der GmbH erstat­ten? + „Wesent­li­che Betei­li­gung“: BFH-Urteil klärt Besteue­rungs­pra­xis + Kar­tell-Stra­fen: Immer mehr Bran­chen sind betrof­fen + Zin­sen und Prei­se: Wie Sie als Unter­neh­mer jetzt rich­tig reagie­ren (2) + Recht: Als GmbH-Geschäfts­füh­rer haben Sie die glei­chen Orga­ni­sa­ti­ons­pflich­ten wie ein AG-Vor­stand + Abzo­cker-Initia­ti­ve: Was kommt für deut­sche Fir­men – Was mei­nen Sie? + BISS

 

KW 10/2013 vom 8.3.2013

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

fast jede Betriebs­prü­fung einer GmbH endet mit einer Steu­er­nach­for­de­rung. Fol­ge: Das Finanz­amt erlässt    einen geän­der­ten Steu­er­be­scheid. Die Steu­ern wer­den aus der GmbH-Kas­se bezahlt. Was aber, wenn die GmbH von einem der Gesell­schaf­ter die gezahl­ten Mehr-Steu­ern zurück­ver­langt? Das OLG Frank­furt urteil­te jetzt dazu: „Der Gesell­schaf­ter kann zum Aus­gleich die­ser Mehr­steu­ern ver­pflich­tet sein“. Dann muss er die Mehr­steu­ern der GmbH zurück erstat­ten (OLG Frank­furt a. M., Urteil vom 28.11.2012, 23 U 118/03). 

Für die Pra­xis: Steu­er­schuld­ner der vGA-Nach­zah­lun­gen (KSt, Soli, GewSt) ist die GmbH. Im Innen­ver­hält­nis – also zwi­schen der GmbH und ihren Gesell­schaf­tern – kann aber ein Erstat­tungs­an­spruch bestehen. Und zwar dann, wenn der Gesell­schaf­ter eine Zah­lung von der GmbH ohne Anspruchs­grund­la­ge und damit treu­pflicht­wid­rig erhält hat. Aller­dings darf die GmbH hier nicht will­kürlich vor­ge­hen, z. B., wenn die Mehr-Steu­ern nur von einem von meh­re­ren betrof­fe­nen Gesell­schaftern zurück­ge­for­dert werden.

Wesentliche Beteiligung“: BFH-Urteil klärt Besteuerungspraxis

Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ohne Nach­fol­ger aus der Fami­lie ver­kau­fen in der Regel ihren GmbH-Anteil. Der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn muss ver­steu­ert wer­den. Ent­schei­den­des Kri­te­ri­um für die Besteue­rung ist die Höhe der Betei­li­gung. Stich­wort: wesent­li­che Betei­li­gung. Hält der Gesell­schaf­ter eine wesent­li­che Betei­li­gung (§ 17 EStG), wird der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn besteu­ert. Pro­ble­me gab es in der Besteue­rungs­pra­xis aber immer wie­der, weil der Gesetz­ge­ber in den letz­ten Jah­ren die­se Betei­li­gungs­gren­ze mehr­fach geän­dert hat und die Über­gangsfristen nicht klar vor­ge­ge­ben waren. Inzwi­schen hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) klar­ge­stellt, wie und in wel­chem Ver­an­la­gungs­zeit­raum Ver­käu­fe von GmbH-Antei­len steu­er­lich zu behan­deln sind (BFH, Urteil vom 11.12.2012, IX R 7/12). Hier die Besteue­rungs­pra­xis im Überblick:

Besteue­rung …. Eine wesent­li­che Betei­li­gung mit Steu­er­pflicht auf den Ver­äu­ße­rungs­ge­winn besteht, wenn der Gesell­schaf­ter in den letz­ten 5 Jah­re vor der Veräußerung …
bis 31.12.1998 eine Betei­li­gung > 25 %
ab 1.1.1999 bis 31.12.2001 eine Betei­li­gung > 10 %
seit 1.1.2002 eine Betei­li­gung von min­des­tens 1 % hält. Die Besteue­rung erfolgt nach dem sog. Teil­einkünfteverfahren. Danach wer­den 60 % des Ver­äu­ße­rungs­ge­winns nach dem indi­vi­du­el­len Steu­er­satz besteu­ert. Nur 60 % der Anschaf­fungs- und der Wer­bungs­kos­ten kön­nen ver­rech­net werden.
Seit 1.1.2009 gilt Auch der nicht wesent­lich betei­lig­te GmbH-Gesell­schaf­ter muss sei­nen Ver­äu­ße­rungs­ge­winn ver­steu­ern und zwar mit der Abgel­tungs­steu­er in Höhe von 25 % plus Soli­da­ri­täts­zu­schlag + Kirchensteuer.

Für die Pra­xis: Die­se steu­er­li­chen Vor­ga­ben gel­ten für GmbH-Betei­li­gun­gen, die im Pri­vat­ver­mö­gen des GmbH-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers gehal­ten wer­den. Beim Ver­kauf einer Betei­li­gung unter 1 % spielt es auch kei­ne Rol­le, wie lan­ge der GmbH-Anteil gehal­ten wur­de. Die sog. 12-mona­ti­ge Spe­ku­la­ti­ons­frist spielt kei­ne Rol­le mehr.

Kartell-Strafen: Immer mehr Branchen sind betroffen

Ob Papp­tel­ler, Feu­er­wehr­fahr­zeu­ge oder Mehl: Unter­des­sen ist kei­ne Bran­che und kein Unter­neh­men mehr sicher, nicht ins Visier der Kar­tell­be­hör­den zu gera­ten. Betrof­fen sind auch immer mehr mit­tel­stän­di­sche und klei­ne­re Fir­men. Und zwar dann, wenn es sich um spe­zia­li­sier­te Geschäfts­fel­der han­delt. Dabei kön­nen sich klei­ne­re (Zulie­fe­rer) Betrie­be nur dann im Markt hal­ten, wenn sie in die Tie­fe und zugleich in die Men­ge pro­du­zie­ren.  In der Pra­xis bedeu­tet das: Selbst bei Betrie­ben, die ledig­lich klei­ne Men­gen in spe­zia­li­sier­ten Märk­ten ein­brin­gen, ent­steht fak­tisch ein Ange­bots-Oli­go­pol oder sogar Mono­pol. Fol­ge: Die Kar­tell­be­hör­den kön­nen eine markt­be­herr­schen­de Stel­lung unter­stel­len und wer­den aktiv.

In Zah­len liest sich das so: Allei­ne bis zum 3. Quar­tal hat das Bun­des­kar­tell­amt im abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr 2012 Ver­stö­ße mit Stra­fen von ins­ge­samt 284 Mio. EUR belangt. Ten­denz: wei­ter stei­gend. Das Bun­des­kar­tell­amt ist laut Jah­res­be­richt 2012 auch mit der prak­ti­zier­ten Kron­zeu­gen­re­ge­lung (im Jar­gon der Kar­tell­be­hör­den: Bonus­re­ge­lung) hoch zufrie­den. Im Klar­text: Ist ein Unte­neh­men der Behör­de bei der Auf­de­ckung von ver­meint­li­chen Preis­ab­spra­chen hilf­reich, winkt Straf­frei­heit (vgl. dazu Nr. 24/2012). Die beschul­dig­ten Unter­neh­men müs­sen die zum Teil saf­ti­gen Stra­fen zah­len. Das anschwär­zen­de Unter­neh­men geht straf­frei aus. Über­se­hen wird dabei von Sei­ten der Auf­sichts­be­hör­den, dass damit rui­nö­ser und rück­sichts­lo­ser Ver­drän­gungs­wett­be­werb gera­de­zu geför­dert wird.

Zinsen und Preise: Wie Sie als Unternehmer jetzt richtig reagieren (2)

Bei Gütern und Leis­tun­gen, die für die Zukunft erbracht wer­den (Inves­ti­ti­ons­gü­ter, Auf­trags­pro­duk­ti­on auf Ter­min usw.) ist es hilf­reich, stei­gen­de Prei­se auf den Beschaf­fungs­märk­ten mit einer Wert­si­che­rungs­klau­sel im Ver­trag abzu­fe­dern. Das ist aller­dings nur in gewis­sen Gren­zen mög­lich. Die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen dazu sind gere­gelt im Preis­klau­sel­ge­setz (PrKG). Danach gilt ein sog. Inde­xie­rungs­ver­bot. Danach darf die Geld­schuld nicht anhand von Prei­sen für nicht ver­gleich­ba­re Gütern und Leis­tun­gen bestimmt wer­den. Aller­dings gibt es zahl­rei­che Aus­nah­men. Bei­spie­le für Aus­nah­men, die Sie – je nach Bran­che und Leis­tung – auch in Ihren Ver­trä­gen ein­set­zen können:

Die Leis­tungs­vor­be­halts-Klau­sel: Anpas­sung der Zah­lungs­ver­pflich­tung erfolgt nicht durch eine Preis­kop­pe­lung. Die Par­tei­en haben einen Ermes­sens­spiel­raum, wonach die Höhe der Geld­schuld nach Bil­lig­keits­grund­sät­zen gemein­sam bestimmt wird. Bei­spiel: Die Höhe des Miet­prei­ses wird bei Ver­än­de­run­gen des Inde­xes nach oben oder unten zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en neu zu ver­han­deln). Kommt eine Eini­gung nicht zustan­de, kann die­se mit Hil­fe eines von der IHK öffent­lich bestell­ten und ver­ei­dig­ten Sach­ver­stän­di­gen für Gewer­be­raum­mie­ten erzielt werden.

Die Span­nungs-Klau­sel: Dies ist eine Klau­sel, bei der die in ein Ver­hält­nis zuein­an­der gesetz­ten Güter oder Leis­tun­gen im Wesent­li­chen gleich­ar­tig oder zumin­dest ver­gleich­bar sind. An die Ver­gleich­bar­keit wer­den kei­ne stren­gen Anfor­de­run­gen gestellt. Eine Span­nungs­klau­sel liegt z. B. vor, wenn ein bestimm­tes Geschäfts­füh­rer­ge­halt von der künf­ti­gen Ent­wick­lung der Dienst­be­zü­ge eines Beam­ten des höhe­ren Diens­tes abhän­gig sein soll.

Die Kos­ten­ele­men­te-Klau­sel: Das ist eine Klau­sel, nach der der geschul­de­te Betrag inso­weit von der Ent­wick­lung der Prei­se oder Wer­te für Güter oder Leis­tun­gen abhän­gig gemacht wird, als die­se die Selbst­kos­ten des Gläu­bi­gers bei der Erbrin­gung der Gegen­leis­tung unmit­tel­bar beein­flus­sen. Es han­delt sich bei­spiels­wei­se um eine Ver­ein­ba­rung, nach der das fest­ge­setz­te Ent­gelt für Bau­leis­tun­gen von der künf­ti­gen Ent­wick­lung des ein­schlä­gi­gen Bau­kos­ten­in­de­xe abhän­gig gemacht wird.

Für die Pra­xis: Umge­kehrt soll­ten Sie Ver­trä­ge von Zulie­fe­rern mit Wert­si­che­rungs­klau­seln prü­fen las­sen, damit Sie bei der Rech­nungs­stel­lung kei­ne Über­ra­schun­gen erleben.

Recht: Als GmbH-Geschäftsführer haben Sie die gleichen Organisationspflichten wie ein AG-Vorstand

Nach einem aktu­el­len Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) zu den Orga­ni­sa­ti­ons­pflich­ten des Geschäfts­lei­ters müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass im Fall einer GmbH-Insol­venz die glei­chen recht­li­chen Maß­stä­be ange­legt wer­den wie sie für den Vor­stand einer AG gel­ten (BGH, Urteil vom 19.6.2012, II ZR 243/11).

Für die Pra­xis: Danach sind Sie dazu ver­pflich­tet wie in der Akti­en­ge­sell­schaft auch für die GmbH ein Über­wa­chungs­sys­tem zur Früh­erken­nung der wirt­schaft­li­chen Gefähr­dung der GmbH ein­zu­rich­ten. Und zwar abhän­gig von der Grö­ße, der Bran­che und der Struk­tur der GmbH, müs zustän­di­gen Stel­len zeit­nah unter­rich­tet wer­den. Wört­lich bestimmt der BGH: „Bei Anzei­chen einer Kri­se muss sich der Geschäfts­füh­rer unver­züg­lich durch Auf­stel­lung eines Ver­mö­gens­sta­tus einen Über­blick über den Ver­mö­gens­stand zu ver­schaf­fen“.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

Abzo­cker-Initia­ti­ve: Was glau­ben Sie kommt für deut­sche Fir­men?  > https://www.gmbh-gf.de/aktuell/abzocker-initiative-neue-vorschriften-fur-deutschland

Schreibe einen Kommentar