Geschäftsführung: Kein Job für Angsthasen + GmbH-Steuern: Neue Urteile der Finanzgerichte + Geschäftsführer-Gehalt: Tantieme-Anteil sinkt auf Tiefststand + E‑Mail vom Chef: Neue Methoden im Internet-Betrug + Vorsorge: Geschäftsführer-Altersversorgung wird entlastet + Steuer: Geschäftsführer-Firmenwagen ist keine Lizenz zur Steuerbefreiung + Arbeitskosten: Sonderzahlungen auf den Mindestlohn anrechnen + BISS …
Der Volkelt-Brief 07/2016 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg 12. Februar 2016
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
„wenn ich irgendwelche Sorgen habe, habe ich Niemanden, den ich anrufen kann“. Auf diesen Nenner brachte zuletzt Niki Lauda, Rennfahrer-Legende und ehemaliger Geschäftsführer der Lauda-Airline, seinen Seelenzustand – befragt zum Thema Ängste von Führungskräften. Den meisten Führungskräften – auch Geschäftsführern – fällt es nicht leicht über solche Befindlichkeiten zu reden. Das weiß auch Siegfried Greif, Coach und Geschäftsführer des Instituts für wirtschaftspsychologische Forschung und Beratung in Osnabrück. O‑Ton: „Darüber redet man in Chefetagen nicht gerne. Das gilt als Zeichen von Schwäche“.
Dabei sind Ängste nur allzu menschlich. Versagensängste. Angst vor dem sozialen Abstieg. Besonders typisch für den selbständigen Geschäftsführer: Die Angst vor einer Insolvenz und deren Folgen – für die wirtschaftliche Existenz und für den sozialen Status. Oft gibt es im privaten Umfeld keine geeigneten Ansprechpartner, mit denen über diese Themen gesprochen werden kann. Fakt ist, dass die Unfähigkeit im Umgang mit den eigenen Ängsten in vielen Fällen in körperliche Symptome umschlägt, z. B. in Bluthochdruck oder in stressbedingte Aggressionen. Fakt ist aber auch, dass die Wissenschaft dieses Phänomen nicht systematisch bearbeitet und noch immer in den Kinderschuhen steckt. Für Geschäftsführer, die Probleme im Umgang mit Ängsten haben, ist von daher also kaum Hilfe zu erwarten.
GmbH-Steuern: Neue Urteile der Finanzgerichte
Kaum kommt das Geschäftsjahr 2016 in die Gänge, müssen sich die Steuerberater von GmbHs wieder auf Neuerungen im Besteuerungsverfahren einstellen. Im Januar hat der Bundesfinanzhof gleich 2 wichtige Urteile veröffentlicht, die auch Sie als davon betroffener Geschäftsführer einer GmbH kennen sollten. Im Einzelnen gilt:
- Umsatzsteuerliche Organschaft mit einer Tochtergesellschaft: Mit der Organschaft ist es den Unternehmen möglich, untereinander Leistungen zu erbringen, die nicht steuerpflichtig sind und die damit nicht zu Vorsteuern führen, die wegen des fehlenden Rechts auf Vorsteuerabzug nicht abziehbar wären. Entgegen bisheriger Rechtsprechung lässt der BFH nunmehr eine Organschaft auch mit Tochterpersonengesellschaften zu. (BFH, Urteil vom 2.12.2015, V R 25/13).
- Zuschüsse an nahe Angehörige: Die Rechtsprechung zur sog. verdeckten Gewinnausschüttung der GmbH betrifft immer wieder auch Zahlungen an nahe stehende Dritte – also Personen, die einem Gesellschafter nahe stehen. Dazu gibt es unterdessen einige Urteile, in denen der BFH feststellt, dass der Ehegatte/Lebensgefährte grundsätzlich und ohne Ausnahme als begünstigte Dritte Personen anzusehen ist. Der Fall: Die GmbH der Partnerin hatte für die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Partners – dem Geschäftsführer der GmbH – ein Darlehen aufgenommen. Nach Klageabweisung hatte die GmbH eine Teilwertabschreibung auf das Darlehen vorgenommen. Das Finanzamt beurteilte das als verdeckte Gewinnausschüttung (BFH, Beschluss vom 20.10.2015, I B 2/15).
Geschäftsführer-Gehalt: Tantieme-Anteil sinkt auf Tiefststand
Lange Zeit galt der Grundsatz, dass die Tantieme des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH höchstens 25 % der Gesamtbezüge betragen darf und dass die Tantieme höchstens 50 % des steuerlichen GmbH-Gewinns betragen darf (50 % – Regel). Unterdessen hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zu Gunsten von Gesellschafter-Geschäftsführern geändert (z. B. BFH-Urteil vom 4.6.2003, I R 24/02 oder I R 80/01). Die sog. 25%-Regel wird vom Finanzamt nicht mehr angewendet. Vorteil: Der Gesellschafter-Geschäftsführer kann sein Gehalt flexibel an die Ertragslage der GmbH anpassen, ohne dass er seinen Anstellungsvertrag abändern muss (Gehaltserhöhung, Gehaltsreduzierung).
Beispiel: Entwicklung des Tantieme-Anteils an der Gesamtvergütung:
Branche | Höhe der Tantieme
(2015) |
Anteil der Tantieme an der Gesamtvergütung (2011) | Anteil der Tantieme an der
Gesamtvergütung (2014) |
Anteil der Tantieme an der
Gesamtvergütung (2015) |
Dienstleister | 21.000 € | 26 % | 19 % | 18 % |
Einzelhandel | 25.000 € | 25 % | 24 % | 24 % |
Großhandel | 27.000 € | 32 % | 21 % | 21 % |
Handwerk | 19.000 € | 23 % | 20 % | 18 % |
Industrie | 34.000 € | 36 % | 28 % | 26 % |
Ausgewertet nach Daten der BBE-Studien „GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen 2012, 2014, 2015”
Auffällig: Gab es über Jahre (bis 2010/2011) hinweg einen deutlichen Trend hin zu einem höheren Tantieme-Anteil am Geschäftsführer-Gehalt und damit eine Entwicklung hin zur Erfolgsvergütung, so ist hier eine Trendwende erreicht. In den letzten Jahren ist der Tantieme-Anteil am Gesamtgehalt deutlich gesunken. Nur noch in der Industrie liegt der Tantieme-Anteil mit 26 % leicht über der 25 % – Grenze. Im Handwerk und in der Dienstleistungsbranche verdienen Geschäftsführer unterdessen nur noch zu knapp über einem Fünftel des Gehalts als Tantieme. Da die gezahlten Geschäftsführer-Gehälter in 2015 gegenüber 2014 konstant geblieben sind oder sogar leicht gestiegen sind (vgl. Nr. 46/2015 ff.), kann der Rückgang des Tantieme-Anteils nicht auf gesunkene Gewinne zurückzuführen sein. Vielmehr heißt das: Geschäftsführer legen wieder einen höheren Wert auf Sicherheit – sprich der Anteil der festen Bezüge steigt.
E‑Mail vom Chef: Neue Methoden im Internet-Betrug
Anruf in der Telefonzentrale: „Sagen Sie, wer in Ihrem Haus ist denn Handlungsbefugt?“. Hat der Anrufer erst einmal die für ihn wichtigen Informationen zusammen getragen, ist dem Missbrauch Tür und Tor in die Firma geöffnet. Fakt ist: Ungebremst auf dem Vormarsch ist die organisierte Cyber-Wirtschaftskriminalität. Dabei entwickeln die Täter immer neue Formen.
Neueste Masche: Verkappt als E‑Mail vom Chef werden Anweisungen an handlungsberechtigte Mitarbeiter verschickt, z. B. mit konkreten Überweisungsaufträgen. Oder in der E‑Mail wird auf einen zu erwartenden E‑Mail-Eingang von einem Wirtschaftsanwalt verwiesen, der dann die konkreten Zahlungsanweisungen – Betrag, Zweck und Bankverbindung – nennt und das Zahlungsziel vorgibt. Hier muss die Anweisung heißen: Keine Zahlungsanweisung, ohne dass nach dem Vier-Augen-Prinzp geprüft wurde. Bei kleinsten Auffälligkeiten müssen die als Auftraggeber genannten Personen rückgefragt werden. Bei unmittelbarer Bedrohung ist zu prüfen, ob Anzeige erstattet eingeschaltet werden.
Vorsorge: Geschäftsführer-Altersversorgung wird entlastet
Laut Kabinettsbeschluss werden GmbHs, die für Betriebsrenten Rückstellungen bilden, steuerlich entlastet werden. Dazu wird der Rechnungszins, nach dem die Höhe der Rückstellung berechnet wird, dem allgemein niedrigen Zinsniveau angepasst, indem der Durchschnittsberechnungszeitraum für diesen Zins von 7 auf 10 Jahre verlängert wird. Folge: Die Rückstellungen müssen in Zukunft nur noch moderat erhöht werden. Umgekehrt soll aber der so entstandene zusätzliche Bilanzgewinn nicht besteuert werden.
Geschäftsführer-Firmenwagen ist keine Lizenz zur Steuerbefreiung
Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Beratungs-GmbH gönnte sich einen Maserati als Firmenwagen. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Berater ging er (zu selbstverständlich) davon aus, dass „ein Augenschein-Beweis“ dafür ausreichen müsste, dass der Wagen ausschließlich geschäftlich und nicht privat genutzt wird. Diese Art Beweisführung hat vor dem Bundesfinanzhof keinen Bestand. Der Geschäftsführer musste seinen privaten Nutzungsanteil nachträglich versteuern (BFH, Beschluss vom 30.9.2015, I B 85/14).
Arbeitskosten: Sonderzahlungen auf den Mindestlohn anrechnen
Zahlt die Firma regelmäßige Sonderzahlungen (hier: regelmäßig 2 halbe Monatsbezüge pro Jahr anteilig monatlich ausgezahlt), dann kann das bei der Berechnung des Mindestlohn einberechnet werden (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.1.2016, 19 Sa 1851/15).
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur