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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 03/2018

  • Haf­tung – NEUIhr Steu­er­be­ra­ter muss SIE ein­deu­tig war­nen + Büro­kra­tie und Steu­ern: Über die­se The­men ärgern sich die Kol­le­gen + Digi­ta­li­sie­rung: IT-Sicher­heits­lü­cken sind kein Grund zum Still­stand + Geschäfts­füh­re­rIn pri­vat: Neue Spiel­re­geln für pri­va­te Ver­lus­te + Haf­tung: Neue Dimen­sio­nen für eine Insol­venz­ver­schlep­pung + Sozi­al­ab­ga­ben: Kei­ne Pflicht­ver­si­che­rung des Geschäfts­füh­rers bei Schach­tel­be­tei­li­gung + Geschäfts­füh­re­rin­nen: GmbHs fest in Männerhand

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

 

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Frei­burg, 19. Janu­ar 2018

 

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

Hand auf´s Herz: Kön­nen Sie zu jedem Zeit­punkt fun­diert beur­tei­len, wie es um die wirt­schaft­li­che Lage Ihrer GmbH steht? OK – in vie­len GmbHs wird der monat­li­che Rap­port prak­ti­ziert. Fakt ist aber auch, dass bis­wei­len in vie­len GmbHs die monat­li­chen Con­trol­ling-Zah­len oder die betriebs­wirt­schaft­li­chen Aus­wer­tun­gen in der Abla­ge ver­schwin­den, ohne dass Zeit für eine genaue Prü­fung bleibt. Das ist der Preis der regel­mä­ßi­gen Über­las­tung in vie­len Geschäfts­füh­rungs-Büros. Fol­ge: Kommt es zum Offen­ba­rungs­eid, müs­sen Sie im Insol­venz­fall per­sön­lich für den Scha­den ein­tre­ten. Wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig über Fäl­le aus der Praxis.

Neu ist seit 2017: Nach einem aktu­el­len Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) kön­nen Sie jetzt einen Teil die­ser Ver­ant­wor­tung Ihrem Steu­er­be­ra­ter anlas­ten: „Lie­gen kon­kre­te Hin­wei­se vor, die für eine Kri­se spre­chen, muss der Steu­er­be­ra­ter den Man­dan­ten auf die­se Kri­sen­kenn­zei­chen kon­kret hin­wei­sen – ins­be­son­de­re bei dau­ern­den Ver­lus­ten und nega­ti­vem Eigen­ka­pi­tal”.  So klar hat das bis­her noch kein Gericht gesagt. Dar­auf dür­fen Sie sich ver­las­sen (BGH, Urteil v. 26.1.2017, IX ZR 285/14).

Das ist eine kla­re Ansa­ge für den anste­hen­den Jah­res­ab­schluss 2017. Gibt es – sie­he oben – Anzei­chen für eine wirt­schaft­li­che Kri­se, ist Ihr Steu­er­be­ra­ter gefor­dert. Unter­lässt er das, muss er sich sei­ner Mit­ver­ant­wor­tung stel­len und ggf. für den (Teil-) Scha­den auf­kom­men. Vage Andeu­tun­gen lässt der BGH nicht zu. Der „kon­kre­te Hin­weis” des Steu­er­be­ra­ters muss tat­säch­lich kon­kret, ver­ständ­lich und ein­deu­tig sein.

 

Bürokratie und Steuern: Über diese Themen ärgern sich die Kollegen

Auf Neu­jahrs­emp­fän­gen – etwa der Stadt, der Gemein­de, der IHK oder des jewei­li­gen Bran­chen­ver­ban­des – erge­ben sich immer wie­der Mög­lich­kei­ten zu inter­es­san­ten und ver­tie­fen­den Gesprä­chen mit Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen. Auf dem dies­jäh­ri­gen Emp­fang der IHK Frei­burg ging es dabei um „Visio­nen für den gesell­schaft­li­chen Wan­del”. Tenor: Die Stim­mung in der Wirt­schaft ist gut bis sehr gut. Pro­blem: Der Fach­kräf­te- bzw. Arbeits­kräf­te­man­gel. Nach Jah­ren mit rück­läu­fi­gen Teil­neh­mer­zah­len gab es die­ses Jahr wie­der mehr Anmel­dun­gen von den Kol­le­gen zu einer IHK-Veranstaltung.

Fazit: Man enga­giert sich, sucht den Aus­tausch unter­ein­an­der und die Öffent­lich­keit. Dane­ben erge­ben sich aber immer auch Mög­lich­kei­ten, sich mit den Kol­le­gen über sol­che The­men, über die sonst nur am Ran­de oder hin­ter vor­ge­hal­te­ne Hand gespro­chen wird, aus­zu­tau­schen. Die­ses Jahr etwa über die neu­en The­men­schwer­punk­te und Metho­den der Steu­er­prü­fer. Beson­ders oft genannt wur­den die­ses Jahr vor allem drei Punkte:

  • Beson­ders ärger­lich wird von vie­len Unter­neh­mern die Pra­xis der Finanz­be­hör­den moniert, wonach unkla­re Vor­ga­ben und Über­gangs­vor­schrif­ten zur Ein­füh­rung der mani­pu­la­ti­ons-siche­ren elek­tro­ni­schen Kas­sen­sys­te­me in vie­len Fäl­len dazu geführt hat, dass die Umsät­ze nach Durch­schnitts­wer­ten „ver­probt“ wur­den. Wir haben dazu bereits aus­führ­lich berich­tet (vgl. dazu zuletzt Aus­ga­ben 7/2017, 17/2017, 33/2017 und aktu­ell in Nr. 2/2018). Nach wie vor besteht hier gro­ße Unsi­cher­heit, wie eine Umsatz­schät­zung mit Sicher­heit ver­mie­den wer­den kann. Auch der Steu­er­be­ra­ter kann hier nicht wirk­lich wei­ter hel­fen, weil die Rechts­la­ge auf dem Papier zwar geklärt ist, in der Pra­xis aber erheb­li­cher Ermes­sens­spiel­raum für die Finanz­be­hör­den besteht.
  • Unklar­hei­ten gibt es auch immer wie­der im Zusam­men­hang mit der Ver­äu­ße­rung von GmbH-Antei­len oder von Tei­len von GmbH-Betei­li­gun­gen. Da geht es z. B. um die Behand­lung von Anschaf­fungs­kos­ten bzw. die Ver­steue­rung des Ver­äu­ße­rungs­ge­winns in der per­sön­li­chen ESt-Erklä­rung des Gesell­schaf­ters. Dazu gibt es Vor­ga­ben aus den Finanz­ver­wal­tun­gen (z. B. Nord­rhein-West­fa­len), dass in Zukunft Ver­äu­ße­rungs­vor­gän­ge sys­te­ma­tisch zu den Prü­fungs­schwer­punk­ten im Rah­men der Betriebs­prü­fung einer GmbH gehö­ren (vgl. Nr. 20/2017).
  • Eini­ge Kol­le­gen berich­ten, dass die Steu­er­be­hör­den zuneh­mend Infor­ma­tio­nen aus dem Inter­net zu Zwe­cken der Steu­er­prü­fung nut­zen. Auch bei uns in der Redak­ti­on mel­den sich immer mehr Geschäfts­füh­rer von GmbHs – und hier ins­be­son­de­re aus den Bran­chen Dienst­leis­tung (Bera­tung, Wer­bung, Wei­ter­bil­dung) – die vom Steu­er­prü­fer zu ihren auf den Web­sites ange­zeig­ten Akti­vi­tä­ten, Geschäfts­rei­sen, Refe­ren­zen und ande­ren mehr oder weni­ger ver­trau­li­chen Geschäfts-Infor­ma­tio­nen befragt wer­den. Das Ziel des Prü­fers ist dabei immer das glei­che: Gesucht wer­den Anhalt­punk­te für Zusatz­um­sät­ze, die aus den Steu­er­un­ter­la­gen nicht hervorgehen.

Recht­lich ist das Vor­ge­hen der Finanz­be­hör­den kaum zu bean­stan­den. Die Finanz­be­hör­den haben grund­sätz­lich das Recht, ihren Ermes­sens­spiel­raum zu nut­zen, unkla­re Anga­ben zu bemän­geln und alle öffent­lich zugäng­li­chen Infor­ma­tio­nen im Besteue­rungs­ver­fah­ren zu nut­zen und dem Geschäfts­füh­rer dazu Fra­gen zu stel­len. Z. B., wenn auf der Web­site von einer „erfolg­rei­chen“ Geschäfts­rei­se gespro­chen wird und dazu kei­ne Umsät­ze aus­ge­wie­sen werden.

Rich­ten Sie sich dar­auf ein, dass alle Infor­ma­tio­nen, die Sie auf ihren web­sites öffent­lich stel­len, auch den Finanz­be­hör­den bekannt sind. Prü­fen Sie vor­ab, ob Sie wol­len, dass die Finanz­be­hör­den sol­che Infor­ma­tio­nen erhal­ten. Beach­ten Sie dazu: Das kön­nen ein­fa­che Neben­säch­lich­kei­ten sein, die für Sie selbst­ver­ständ­lich sind, den Finanz­be­hör­den aber den Anlass für wei­te­re Nach­prü­fun­gen bie­ten (Bei­spie­le: Bericht über das Geschäfts­ju­bi­lä­um mit einem Hin­weis auf die damit ver­bun­de­ne Geburts­tags­fei­er des Chefs, Infor­ma­tio­nen zu gemisch­ten Geschäfts­rei­sen, aber auch: Zusatz­um­sät­ze über ein Schwes­ter­un­ter­neh­men in der Schweiz usw.). In der Pra­xis soll­te das aber nicht so weit gehen, dass die Mit­ar­bei­ter in der inter­nen und exter­nen Kom­mu­ni­ka­ti­on über das Inter­net behin­dert wer­den. Sinn­voll ist es, wenn Sie sich zusam­men mit dem Steu­er­be­ra­ter ein- bis zwei­mal im Jahr die Mühe machen und Ihre Web­sites nach steu­er­sen­si­blen Infor­ma­tio­nen prü­fen und die­se ggf. korrigieren.

 

Digitalisierung: IT-Sicherheitslücken sind kein Grund zum Stillstand

In schö­ner Regel­mä­ßig­keit kur­sie­ren Mel­dun­gen über IT-Sicher­heits­lü­cken, zuletzt in der Chip-Archi­tek­tur der gro­ßen Her­stel­ler wie INTEL – bekannt unter den Namen Melt­down und Spect­re. Dabei geht es um unzu­läs­si­ge Zugrif­fe auf Cloud-basier­te Daten­ban­ken. Mit intel­li­gen­tem know­how ist hier ein Zugriff mög­lich. Alle betrof­fe­nen Her­stel­ler arbei­ten mit Hoch­druck an ent­spre­chen­den Updates, um die­se Lücken zu schlie­ßen. Exper­ten gehen aller­dings davon aus, dass es bis zu zwei Jah­re dau­ern wird, bis die jetzt auf­ge­ta­nen Lücken in den Hard- und Soft­ware-Lösun­gen mit­tel­stän­di­scher Betrie­be tat­säch­lich geschlos­sen sein werden.

Für Zau­de­rer und beflis­se­ne Daten­schüt­zer sind sol­che Mel­dun­gen immer auch Anlass, in Sachen Digi­ta­li­sie­rung auf die Brem­se zu tre­ten. Nach dem Mot­to: „Erst ein­mal abwar­ten, wie es wei­ter geht”. Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie sol­chen Beden­ken ent­ge­gen­tre­ten und gute Argu­men­te für Cloud-Lösun­gen, umfang­rei­che und aus­ge­klü­gel­te Daten­ban­ken und künst­li­che Intel­li­genz lie­fern, um den Inno­va­ti­ons­druck in der Fir­ma hoch zu hal­ten. Sicher­heits­lü­cken sind evi­dent und sys­tem­im­ma­nent. Dabei gilt: Je älter die im Unter­neh­men ein­ge­setz­te IT ist, des­to ein­fa­cher ist ein exter­ner Zugriff. Pri­vat­an­wen­der soll­ten – so emp­fiehlt es das Bun­des­amt für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik – so schnell wie mög­lich Updates auf ihre Gerä­te (note­book, Smart­phone) laden. Bei älte­ren oder bil­li­gen Smart­phones müs­sen Sie aller­dings mit dem Risi­ko leben. Die Her­stel­ler spie­len Sicher­heits­Up­dates oft nicht mehr ein.

Den­noch müs­sen regel­mä­ßi­ge Sicher­heits-Updates, Zugangs­be­schrän­kun­gen zur IT, Daten­schutz und Viren­pro­gram­me, Pass­wort-Manage­ment und Begren­zung der pri­va­ten Nut­zung der IT höchs­te Prio­ri­tät haben. Die meis­ten unbe­rech­tig­ten Zugrif­fe erfol­gen nach wie vor über E‑Mail-Anhän­ge (mal­wa­re). Sen­si­bi­li­sie­ren Sie Ihre Mit­ar­bei­ter dafür bzw. ver­an­las­sen Sie, dass die IT regel­mä­ßig alle nicht auto­ri­sier­ten E‑Mails mit Anhän­gen zunächst auto­ma­tisch als SPAM aus­sor­tiert. Nut­zen Sie die im Betriebs­sys­tem inte­grier­ten Lösun­gen zur Ver­schlüs­se­lung von ver­trau­li­chen und sen­si­blen Daten und stel­len Sie sicher, dass Daten regel­mä­ßig und voll­stän­dig gesi­chert (gespie­gelt) werden.

 

GeschäftsführerIn privat – Neue Spielregeln für private Verluste

Ver­ge­ben Sie pri­vat einen Kre­dit und wird der nicht zurück­be­zahlt, dann dür­fen Sie den dar­aus resul­tie­ren­den Ver­lust mit Ihren Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen ver­rech­nen. Dies ergibt sich nach Auf­fas­sung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) zwin­gend mit der Ein­füh­rung der Abgel­tungs­steu­er (BFH, Urteil v. 24.10.2017, VIII R 13/15).

Das gilt auf jeden Fall dann, wenn Ihr Schuld­ner pri­va­te Insol­venz anmel­den muss und das Insol­venz­ver­fah­ren man­gels Mas­se abge­lehnt wird. Aber auch dann, wenn das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net wird und Sie bei der Ver­tei­lung even­tu­el­len Rest­ver­mö­gens leer aus­ge­hen oder ledig­lich mit einer Quo­te ent­schä­digt wer­den, kön­nen Sie den For­de­rungs­aus­fall bei Ihren Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen gegenrechnen.

 

Haftung: Neue Dimensionen für eine Insolvenzverschleppung

Der Insol­venz­ver­wal­ter der Alno AG hat der Gläu­bi­ger­ver­samm­lung einen 72seitigen Prüf­be­richt vor­ge­legt. Danach hät­te der Vor­stand bereits 2013 Insol­venz anmel­den müs­sen. Gelingt der Nach­weis, kann der Vor­stand für anschlie­ßen­de Zah­lun­gen in die Haf­tung genom­men wer­den – Laut Insol­venz­ver­wal­tung geht es um ins­ge­samt 25 Mio. Euro. Das Ver­fah­ren wird auch Aus­wir­kun­gen auf die Insol­venz­haf­tung von (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rern von GmbHs haben. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

 

Sozialabgaben: Keine Pflichtversicherung bei Schachtelbeteiligung

Der Fremd­ge­schäfts­füh­rer einer GmbH, der an der die GmbH beherr­schen­den Gesell­schaft (hier: Akti­en­ge­sell­schaft nach Schwei­zer Recht) eine Sperr­mi­no­ri­tät (26%) hält, die es ihm ermög­licht, jede auf sei­ne Funk­ti­on als Geschäfts­füh­rer der GmbH bezo­ge­ne Wei­sung durch die Allein­ge­sell­schaf­te­rin der GmbH zu ver­hin­dern, ist nicht abhän­gig beschäf­tigt und damit kein Pflicht­mit­glied in der gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung (LSG Hes­sen, Urteil v. 6.7.2017, L 8 KR 61/16).

Damit folg­te das Gericht nicht der Mei­nung der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung (DR), die im Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fah­ren auf „ver­si­che­rungs­pflich­tig” ent­schie­den hat­te. In der zwei­ten Instanz konn­te sich – u. E. zu Recht – der Fremd­ge­schäfts­füh­rer mit Sperr­mi­no­ri­tät an der Mut­ter­ge­sell­schaft durch­set­zen. Vor­aus­set­zung: Für die Beschluss­fas­sung ist per Gesell­schafts­ver­trag eine 75%-Mehrheit vorgeschrieben.

 

GeschäftsführerInnen: GmbHs fest in Männerhand

Damit kein fal­scher Ein­druck ent­steht: Genaue Zah­len dar­über, wie vie­le Unter­neh­men in der Rechts­form einer GmbH oder einer Unter­neh­mer­ge­sell­schaft von einer Frau geführt wer­den, lie­gen nicht vor. Und zwar weder vom Sta­tis­ti­schen Bun­des­amt noch von der Cen­tra­le für GmbH. Aber: Die Zah­len die Geschäfts­füh­re­rIn­nen aus­wei­sen (in Per­so­nen- und Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten) sind – aus Gen­der-Sicht eher ernüch­ternd. So ermit­tel­te das Job­por­tal ABSOLVENTA zuletzt, dass in 2015 von ins­ge­samt 3,65 Mio. mit­tel­stän­di­schen Fir­men ledig­lich 600.000 von einer Frau gelei­tet wer­den. Das ent­spricht einem Anteil von 16 %. Geht man davon aus, dass die meis­ten klei­ne­ren Fir­men Ein­zel­un­ter­neh­men oder BGB-Gesell­schaf­ten sind, dürf­te der Anteil von frau­en­ge­führ­ten GmbHs deut­lich nied­ri­ger sein.

Die letz­te fun­dier­te Ana­ly­se zu Geschäfts­füh­re­rIn­nen des Sta­tis­ti­schen Bun­des­am­tes (Desta­tis) stammt aus dem Jah­re 2010. Danach sinkt der Anteil der Frau­en in den Geschäfts­füh­rungs-Eta­gen mit dem Alter. Der Anteil der Geschäfts­füh­re­rIn­nen liegt bei den 18 bis 24-Jäh­ri­gen noch bei 23 %. In der Alters­grup­pe 25 bis 29 Jah­re sind es 21 %, bei den 30 bis 34-Jäh­ri­gen nur noch 9 %. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass sich die­se Zah­len in den letz­ten 8 Jah­ren nur unwe­sent­lich ver­än­dert haben.

Allen Gleich­be­rech­ti­gungs­be­mü­hun­gen und Gen­der-Initia­ti­ven zum Trotz bleibt Geschäfts­füh­rung ein männ­lich domi­nier­tes Betä­ti­gungs­feld. Auch die Vor­ga­ben des Gesetz­ge­bers zur För­de­rung von Frau­en in GmbHs gemäß § 36 GmbH-Gesetz („Ziel­grö­ßen und Fris­ten zur gleich­be­rech­tig­ten Teil­ha­be von Män­nern und Frau­en”) haben bis­her kaum Wir­kung gezeigt. So ist eine signi­fi­kan­te Ände­rung der Zah­len bis­lang nicht fest­zu­stel­len. Seit 1.5.2015 gilt die Frau­en­quo­te in bör­sen­no­tier­ten und mit­be­stimm­ten Unter­neh­men. Die ent­spre­chen­de Vor­schrift des Akti­en­ge­set­zes gilt ana­log für mit­be­stimm­te GmbHs (§ 52 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Danach muss in die­sen Gre­mi­en inner­halb der nächs­ten 3 Jah­re (bis 1.5.2018) ein Frau­en­an­teil von 30 % erreicht sein. Nach § 36 GmbHG sind Sie als Geschäfts­füh­rer einer mit­be­stimm­ten GmbH ver­pflich­tet, Ziel­vor­ga­ben für den Frau­en­an­teil in Füh­rungs­po­si­tio­nen als Ein­stel­lungs­kri­te­ri­en vor­zu­ge­ben. Zuläs­sig ist es, wenn die Gesell­schaf­ter Ihnen dazu per Wei­sung kon­kre­te Vor­ga­ben machen (z. B. 30 % Frau­en­an­teil). Dabei soll­te die glei­che Quo­te für die Geschäfts­lei­tung wie für das Manage­ment vor­ge­ge­ben wer­den (Ein­hal­ten des Gleichbehandlungsgrundsatzes).

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst

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