- Haftung – NEU: Ihr Steuerberater muss SIE eindeutig warnen + Bürokratie und Steuern: Über diese Themen ärgern sich die Kollegen + Digitalisierung: IT-Sicherheitslücken sind kein Grund zum Stillstand + GeschäftsführerIn privat: Neue Spielregeln für private Verluste + Haftung: Neue Dimensionen für eine Insolvenzverschleppung + Sozialabgaben: Keine Pflichtversicherung des Geschäftsführers bei Schachtelbeteiligung + Geschäftsführerinnen: GmbHs fest in Männerhand
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 03/2018 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 19. Januar 2018
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
Hand auf´s Herz: Können Sie zu jedem Zeitpunkt fundiert beurteilen, wie es um die wirtschaftliche Lage Ihrer GmbH steht? OK – in vielen GmbHs wird der monatliche Rapport praktiziert. Fakt ist aber auch, dass bisweilen in vielen GmbHs die monatlichen Controlling-Zahlen oder die betriebswirtschaftlichen Auswertungen in der Ablage verschwinden, ohne dass Zeit für eine genaue Prüfung bleibt. Das ist der Preis der regelmäßigen Überlastung in vielen Geschäftsführungs-Büros. Folge: Kommt es zum Offenbarungseid, müssen Sie im Insolvenzfall persönlich für den Schaden eintreten. Wir berichten an dieser Stelle regelmäßig über Fälle aus der Praxis.
Neu ist seit 2017: Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) können Sie jetzt einen Teil dieser Verantwortung Ihrem Steuerberater anlasten: „Liegen konkrete Hinweise vor, die für eine Krise sprechen, muss der Steuerberater den Mandanten auf diese Krisenkennzeichen konkret hinweisen – insbesondere bei dauernden Verlusten und negativem Eigenkapital”. So klar hat das bisher noch kein Gericht gesagt. Darauf dürfen Sie sich verlassen (BGH, Urteil v. 26.1.2017, IX ZR 285/14).
Bürokratie und Steuern: Über diese Themen ärgern sich die Kollegen
Auf Neujahrsempfängen – etwa der Stadt, der Gemeinde, der IHK oder des jeweiligen Branchenverbandes – ergeben sich immer wieder Möglichkeiten zu interessanten und vertiefenden Gesprächen mit Geschäftsführer-Kollegen. Auf dem diesjährigen Empfang der IHK Freiburg ging es dabei um „Visionen für den gesellschaftlichen Wandel”. Tenor: Die Stimmung in der Wirtschaft ist gut bis sehr gut. Problem: Der Fachkräfte- bzw. Arbeitskräftemangel. Nach Jahren mit rückläufigen Teilnehmerzahlen gab es dieses Jahr wieder mehr Anmeldungen von den Kollegen zu einer IHK-Veranstaltung.
Fazit: Man engagiert sich, sucht den Austausch untereinander und die Öffentlichkeit. Daneben ergeben sich aber immer auch Möglichkeiten, sich mit den Kollegen über solche Themen, über die sonst nur am Rande oder hinter vorgehaltene Hand gesprochen wird, auszutauschen. Dieses Jahr etwa über die neuen Themenschwerpunkte und Methoden der Steuerprüfer. Besonders oft genannt wurden dieses Jahr vor allem drei Punkte:
- Besonders ärgerlich wird von vielen Unternehmern die Praxis der Finanzbehörden moniert, wonach unklare Vorgaben und Übergangsvorschriften zur Einführung der manipulations-sicheren elektronischen Kassensysteme in vielen Fällen dazu geführt hat, dass die Umsätze nach Durchschnittswerten „verprobt“ wurden. Wir haben dazu bereits ausführlich berichtet (vgl. dazu zuletzt Ausgaben 7/2017, 17/2017, 33/2017 und aktuell in Nr. 2/2018). Nach wie vor besteht hier große Unsicherheit, wie eine Umsatzschätzung mit Sicherheit vermieden werden kann. Auch der Steuerberater kann hier nicht wirklich weiter helfen, weil die Rechtslage auf dem Papier zwar geklärt ist, in der Praxis aber erheblicher Ermessensspielraum für die Finanzbehörden besteht.
- Unklarheiten gibt es auch immer wieder im Zusammenhang mit der Veräußerung von GmbH-Anteilen oder von Teilen von GmbH-Beteiligungen. Da geht es z. B. um die Behandlung von Anschaffungskosten bzw. die Versteuerung des Veräußerungsgewinns in der persönlichen ESt-Erklärung des Gesellschafters. Dazu gibt es Vorgaben aus den Finanzverwaltungen (z. B. Nordrhein-Westfalen), dass in Zukunft Veräußerungsvorgänge systematisch zu den Prüfungsschwerpunkten im Rahmen der Betriebsprüfung einer GmbH gehören (vgl. Nr. 20/2017).
- Einige Kollegen berichten, dass die Steuerbehörden zunehmend Informationen aus dem Internet zu Zwecken der Steuerprüfung nutzen. Auch bei uns in der Redaktion melden sich immer mehr Geschäftsführer von GmbHs – und hier insbesondere aus den Branchen Dienstleistung (Beratung, Werbung, Weiterbildung) – die vom Steuerprüfer zu ihren auf den Websites angezeigten Aktivitäten, Geschäftsreisen, Referenzen und anderen mehr oder weniger vertraulichen Geschäfts-Informationen befragt werden. Das Ziel des Prüfers ist dabei immer das gleiche: Gesucht werden Anhaltpunkte für Zusatzumsätze, die aus den Steuerunterlagen nicht hervorgehen.
Rechtlich ist das Vorgehen der Finanzbehörden kaum zu beanstanden. Die Finanzbehörden haben grundsätzlich das Recht, ihren Ermessensspielraum zu nutzen, unklare Angaben zu bemängeln und alle öffentlich zugänglichen Informationen im Besteuerungsverfahren zu nutzen und dem Geschäftsführer dazu Fragen zu stellen. Z. B., wenn auf der Website von einer „erfolgreichen“ Geschäftsreise gesprochen wird und dazu keine Umsätze ausgewiesen werden.
Digitalisierung: IT-Sicherheitslücken sind kein Grund zum Stillstand
In schöner Regelmäßigkeit kursieren Meldungen über IT-Sicherheitslücken, zuletzt in der Chip-Architektur der großen Hersteller wie INTEL – bekannt unter den Namen Meltdown und Spectre. Dabei geht es um unzulässige Zugriffe auf Cloud-basierte Datenbanken. Mit intelligentem knowhow ist hier ein Zugriff möglich. Alle betroffenen Hersteller arbeiten mit Hochdruck an entsprechenden Updates, um diese Lücken zu schließen. Experten gehen allerdings davon aus, dass es bis zu zwei Jahre dauern wird, bis die jetzt aufgetanen Lücken in den Hard- und Software-Lösungen mittelständischer Betriebe tatsächlich geschlossen sein werden.
Für Zauderer und beflissene Datenschützer sind solche Meldungen immer auch Anlass, in Sachen Digitalisierung auf die Bremse zu treten. Nach dem Motto: „Erst einmal abwarten, wie es weiter geht”. Als Geschäftsführer müssen Sie solchen Bedenken entgegentreten und gute Argumente für Cloud-Lösungen, umfangreiche und ausgeklügelte Datenbanken und künstliche Intelligenz liefern, um den Innovationsdruck in der Firma hoch zu halten. Sicherheitslücken sind evident und systemimmanent. Dabei gilt: Je älter die im Unternehmen eingesetzte IT ist, desto einfacher ist ein externer Zugriff. Privatanwender sollten – so empfiehlt es das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik – so schnell wie möglich Updates auf ihre Geräte (notebook, Smartphone) laden. Bei älteren oder billigen Smartphones müssen Sie allerdings mit dem Risiko leben. Die Hersteller spielen SicherheitsUpdates oft nicht mehr ein.
GeschäftsführerIn privat – Neue Spielregeln für private Verluste
Vergeben Sie privat einen Kredit und wird der nicht zurückbezahlt, dann dürfen Sie den daraus resultierenden Verlust mit Ihren Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen. Dies ergibt sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) zwingend mit der Einführung der Abgeltungssteuer (BFH, Urteil v. 24.10.2017, VIII R 13/15).
Haftung: Neue Dimensionen für eine Insolvenzverschleppung
Der Insolvenzverwalter der Alno AG hat der Gläubigerversammlung einen 72seitigen Prüfbericht vorgelegt. Danach hätte der Vorstand bereits 2013 Insolvenz anmelden müssen. Gelingt der Nachweis, kann der Vorstand für anschließende Zahlungen in die Haftung genommen werden – Laut Insolvenzverwaltung geht es um insgesamt 25 Mio. Euro. Das Verfahren wird auch Auswirkungen auf die Insolvenzhaftung von (Gesellschafter-) Geschäftsführern von GmbHs haben. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Sozialabgaben: Keine Pflichtversicherung bei Schachtelbeteiligung
Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH, der an der die GmbH beherrschenden Gesellschaft (hier: Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht) eine Sperrminorität (26%) hält, die es ihm ermöglicht, jede auf seine Funktion als Geschäftsführer der GmbH bezogene Weisung durch die Alleingesellschafterin der GmbH zu verhindern, ist nicht abhängig beschäftigt und damit kein Pflichtmitglied in der gesetzlichen Sozialversicherung (LSG Hessen, Urteil v. 6.7.2017, L 8 KR 61/16).
GeschäftsführerInnen: GmbHs fest in Männerhand
Damit kein falscher Eindruck entsteht: Genaue Zahlen darüber, wie viele Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH oder einer Unternehmergesellschaft von einer Frau geführt werden, liegen nicht vor. Und zwar weder vom Statistischen Bundesamt noch von der Centrale für GmbH. Aber: Die Zahlen die GeschäftsführerInnen ausweisen (in Personen- und Kapitalgesellschaften) sind – aus Gender-Sicht eher ernüchternd. So ermittelte das Jobportal ABSOLVENTA zuletzt, dass in 2015 von insgesamt 3,65 Mio. mittelständischen Firmen lediglich 600.000 von einer Frau geleitet werden. Das entspricht einem Anteil von 16 %. Geht man davon aus, dass die meisten kleineren Firmen Einzelunternehmen oder BGB-Gesellschaften sind, dürfte der Anteil von frauengeführten GmbHs deutlich niedriger sein.
Die letzte fundierte Analyse zu GeschäftsführerInnen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) stammt aus dem Jahre 2010. Danach sinkt der Anteil der Frauen in den Geschäftsführungs-Etagen mit dem Alter. Der Anteil der GeschäftsführerInnen liegt bei den 18 bis 24-Jährigen noch bei 23 %. In der Altersgruppe 25 bis 29 Jahre sind es 21 %, bei den 30 bis 34-Jährigen nur noch 9 %. Es ist davon auszugehen, dass sich diese Zahlen in den letzten 8 Jahren nur unwesentlich verändert haben.
Allen Gleichberechtigungsbemühungen und Gender-Initiativen zum Trotz bleibt Geschäftsführung ein männlich dominiertes Betätigungsfeld. Auch die Vorgaben des Gesetzgebers zur Förderung von Frauen in GmbHs gemäß § 36 GmbH-Gesetz („Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Männern und Frauen”) haben bisher kaum Wirkung gezeigt. So ist eine signifikante Änderung der Zahlen bislang nicht festzustellen. Seit 1.5.2015 gilt die Frauenquote in börsennotierten und mitbestimmten Unternehmen. Die entsprechende Vorschrift des Aktiengesetzes gilt analog für mitbestimmte GmbHs (§ 52 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Danach muss in diesen Gremien innerhalb der nächsten 3 Jahre (bis 1.5.2018) ein Frauenanteil von 30 % erreicht sein. Nach § 36 GmbHG sind Sie als Geschäftsführer einer mitbestimmten GmbH verpflichtet, Zielvorgaben für den Frauenanteil in Führungspositionen als Einstellungskriterien vorzugeben. Zulässig ist es, wenn die Gesellschafter Ihnen dazu per Weisung konkrete Vorgaben machen (z. B. 30 % Frauenanteil). Dabei sollte die gleiche Quote für die Geschäftsleitung wie für das Management vorgegeben werden (Einhalten des Gleichbehandlungsgrundsatzes).
Eine informative Lektüre wünscht
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst