Steuer-Erklärungen 2016: Wo schauen die Finanzbehörden ganz genau hin … + GF/Personal: Arbeitgeber-Ranking – Schlechte Noten für Ihre GmbH – was tun? + GF/Finanzen: Schlecht beraten – Wann lohnt die Klage vor dem BFH? + GF/privat: GmbH-Vorschuss hilft gegen die private Finanzierungslücke + GF/IT: Internet – So entgeht Ihnen keine Pressemeldung + GF/Finanzen: Gesellschafterwechsel kostet Grunderwerbsteuer + GF/Marketing: Falsches Internet-Impressum ist teuer + GF/privat: Keine Kontogebühren für Bauspardarlehen + BISS …
Der Volkelt-Brief 20/2017 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 19. Mai 2017
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
nicht zuletzt wegen der Ankäufe Schweizer Steuer-CDs haben die nordrhein-westfälischen Finanzbehörden ein Hardliner-Image in Sachen Steuerprüfung. So veröffentlicht die NRW-Finanzverwaltung regelmäßig auch eine Liste der zentralen Prüffelder, die die Finanzämter bei den Steuererklärungen besonders gründlich prüfen. Das gilt für Privatpersonen, aber auch für GmbHs. Dabei haben die Finanzämter in NRW in diesem Jahr (= KSt-Erklärung 2016) folgende Sachverhalte in Sachen Körperschaftsteuer besonders im Visier:
- Vorfälle nach § 8c KStG (Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften),
- die Liquidationsbesteuerung nach einer Betriebsaufgabe (Aufgabegewinne),
- Veränderungen in den Beteiligungsverhältnissen in der GmbH (Veräußerungsgewinne),
- die „Überprüfung und Pflege des Gesellschafterbestandes in Kapitalgesellschaften“ (was das auch bedeuten mag)
- und die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gemäß § 17 EStG – also die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen beim GmbH-Gesellschafter im Rahmen seiner persönlichen ESt-Erklärung (Quelle: Liste der Zentralen Prüffelder für 2017, OFD NRW vom 16.1.2017).
Arbeitgeber-Ranking: Schlechte Noten für Ihre GmbH – was tun?
Ob Tripadvisor-Empfehlung, Amazon-Note oder Check 24: Bewertungs-Portale im Internet werden immer häufiger zum entscheidenden Kriterium bei der Kaufentscheidung. Das gilt auch für die Suche nach dem neuen Arbeitgeber. Sind Sie hier nicht, nicht richtig oder sogar mit der Note „mangelhaft“ gelistet, haben Sie schlechte Karten bei der Suche nach neuen Mitarbeitern.
Wie die Arbeitgeber-Bewertung funktioniert können Sie ganz anschaulich z. B. unter www.meinchef.de oder www.kununu.de nachvollziehen. Hier können Arbeitnehmer und potenzielle Arbeitnehmer anhand vorgegebener Kriterien (Gehalt, Kollegen, Weiterbildungsangebote, Arbeitsbedingungen, Chancengleichheit usw.) Unternehmen oder den Chef bewerten (Mein Chef: „lobt oder kritisiert konstruktiv“, „überzeugt durch soziale Kompetenz“ oder „beteiligt Mitarbeiter an Entscheidungsprozessen“). Möglich sind auch individuelle Kommentare. Und die können es in sich haben. Z. B. , wenn dann dort solche Dinge in der Einzelbewertung stehen wie: „Ich würde das Unternehmen in keinem Fall als Arbeitgeber empfehlen“. Können Sie sich gegen schlecht, unwahre oder manipulierte Einträge schützen? In der Praxis gibt es fast keine Möglichkeit, negative Einträge zu beseitigen (Ausnahme: kununu). Es sei denn, Sie verlangen Löschung der Einträge. Was aber nach gängiger Rechtsprechung nur dann möglich ist, wenn es sich um sittenwidrige oder offensichtlich und objektiv falsche Darstellungen handelt.
Schlecht beraten: Wann lohnt die Klage vor dem BFH?
Wenn Ihre Klage vor dem Finanzgericht abgelehnt wird, ist das noch kein Grund, in der Sache nachzugeben. Allerdings verspricht der Gang zum Bundesfinanzhof nur dann Erfolg, wenn der Rechtsstreit grundsätzlich neue Fragestellungen beinhaltet. Das Steuerrecht ist kompliziert und der Gang vor den BFH wird nur von erfahrenen Fachanwälten für Steuerrecht beherrscht. Soeben hat der BFH im Falle einer Betriebsaufspaltung entschieden: „Der Mietvertrag einer GmbH mit einer nahe stehenden Person muss dem Fremdvergleich standhalten“ (BFH, Urteil vom 22.3.2017, IX B 94/16). Das ist eigentlich trivial.
Dennoch: Der Berater der GmbH argumentierte vor dem höchsten Steuergericht, dass mündlich eine Stundung der Pachtzahlungen verabredet war bzw. dass eigentliche Mietzahlungen nicht als solche verbucht wurden. Der Berater wollte nachträglich Argumente nachschieben. So geht es nicht: Das höchste deutsche Steuergericht prüft auf Verfahrensfehler – die Würdigung von Beweismitteln ist Sache der Vorinstanz.
GF/privat: GmbH-Vorschuss gegen die private Finanzierungslücke
Anfrage eines Geschäftsführer-Kollegen: „Kann ich mir zur Finanzierung privater Ausgaben einen Vorschuss auf die für das Geschäftsjahr zu erwartende Gewinntantieme auszahlen?“. Bis vor einigen Jahren war das unproblematisch. Sie mussten selbst als Gesellschafter-Geschäftsführer keine Steuern auf Zinsen für den Tantieme-Vorschuss zahlen. Nach aktueller Rechtslage gilt: Nicht berechnete Zinsen für Vorschusszahlungen auf die Tantieme werden als verdeckte Gewinnausschüttung besteuert (BFH, Urteil vom 22.10.2003, I R 36/03). Aber es gibt eine einfache Möglichkeit, wie Sie diese Steuer-Mehrbelastung verhindern. Vereinbaren Sie schriftlich in Ihrem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, dass Sie einen Anspruch auf Vorschusszahlungen haben. Und zwar für den Zeitraum nach Abschluss des Geschäftsjahres bis zur Feststellung des Jahresabschlusses. Ergänzen Sie Ihre Tantieme-Vereinbarung entsprechend. Verwenden Sie die unten stehende Muster-Formulierung.
Muster-Formulierung für den Anstellungsvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers: „Der Geschäftsführer kann einen Anspruch auf einen Vorschuss auf seine Gewinn-Tantieme mit Abschluss des Geschäftsjahres zum 31.12. geltend machen, sofern laut Betriebswirtschaftlicher Auswertung (BWA) ein Gewinn für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erwarten ist. Der Vorschuss auf die Tantieme beträgt danach maximal 50% (alternativ: 80 %) der vorläufig ausgewiesenen Berechnungsgrundlage der Tantieme. Vorschusszinsen werden nicht erhoben“.
GF/IT: Internet – So entgeht Ihnen keine Pressemeldung
Ob Branchenwissen, Preisvergleiche oder die private Urlaubsplanung: Die Internet-Recherche mit Google, Bing oder einer anderen Suchmaschine gehört für die meisten Kollegen zum Alltag. Nur wenige nutzen aber die Möglichkeiten, die die Google-Alerts („Alarm“)-Funktion bietet. Vorteil: Wird Ihre Firma z. B. in einem Presseartikel genannt, werden Sie automatisch per E‑Mail darüber informiert. Das gilt für alle Suchbegriffe, die Sie interessieren (Konkurrenten, Personen usw.). Anmeldung unter: https://www.google.com/alerts.
GF/Finanzen: Gesellschafterwechsel kostet Grunderwerbsteuer
Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) ein Grundstück und ändert sich innerhalb von 5 Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar so, dass mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt das als grunderwerbsteuerpflichtig2 Übereignung des Grundstücks (FG Düsseldorf, Urteil vom 23.9.2017, 7 K 439/10 GE).
GF/Marketing: Falsches Internet-Impressum ist teuer
Das OLG Frankfurt hat einem Unternehmen wegen fehlerhafter bzw. unzulässiger Angaben im Impressum der Firmen-Homepage eine Geldstrafe von bis zu 250.000 EUR angedroht. Der Fehler: Falsche Angaben zum Registergericht (hier: Registergericht: 0000) und zur Handelsregister-Nummer (hier HR: 0000) werden als Verstoß gegen die Impressumspflicht gemäß § 5 Telemediengesetz gewertet (OLG Frankfurt, Urteil vom 14.3.2017, 6 U 44/16).
GF/privat: Keine Kontogebühren für Bauspardarlehen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt den jahrelangen Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein Westfalen und der Badenia Bausparkasse beendet – und zwar zugunsten der Verbraucherzentrale. Danach darf die Bausparkasse keine Kontoführungsgebühr für die Einrichtung des Bausparkontos berechnen. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist unwirksam (BGH, Urteil vom 9.5.2017, XI ZR 308/15).
Eine informative Lektüre wünscht
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst