Internet: Was bringt die neue GmbH-Domain? + Geschäftsführer-Gehalt: Mehr Steuer-Probleme in der Familien-GmbH + 2‑Personen-GmbH: Ein Gesellschafter pocht auf Gewinn-Auszahlung + Geschäftsführer-Eignung: Strafen werden zusammengerechnet + Elektronische-Kasse: Gericht bestätigt Schätzbefugnis des FA + GF-Vorsorge: BFH bestätigt Überversorgungsprüfung + BISS …
Der Volkelt-Brief 17/2017 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 28. April 2017
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
die Internet-Domain-Adressen mit Länderkürzel wie www.Musterfirma.de oder www.Musterfirma.eu sind verbreitet und gut bekannt. Auch .org- oder .com-Adressen sind international üblich. Unterdessen lassen sich die Domain-Anbieter immer mehr Domain-Kürzel einfallen und sichern. So gibt es seit 2016 auch die Möglichkeit, die Rechtsform „GmbH“ als Domain zu benutzen – z. B. als www.Musterfirma.GmbH. Laut Domain-Anbieter-Werbung macht das immer dann Sinn, wenn die bisherige Domain (zu) lang ist und deswegen in den Suchmaschinen schlechter gelistet wird.
Achtung: Der Begriff „GmbH“ ist in der Geschäftswelt zu verbreitet, um damit ein besseres Google-Listing zu erreichen. Außerdem wird „GmbH“ nur in Deutschland als Begrifflichkeit verwendet. Einzige Voraussetzung für die Nutzung einer GmbH-Domain ist, dass die Firma tatsächlich als GmbH firmiert und als solche im Handelsregister eingetragen ist (z. B. HRB Nr. 1234). Mehr Präsenz lässt sich sicherlich mit Branchen bezogenen, international üblichen Domain-Kürzeln erreichen. Möglich sind etwa Endungen wie .tv, .cafe, .catering, .event, .florist, .hotel, .immo oder .reisen. Lassen Sie sich dazu von Ihrem Internet-Provider beraten, welches Kürzel für Sie passt und welches Kürzel einen sachlichen Bezug zu Ihrer Tätigkeit/Branche ermöglicht.
Geschäftsführer-Gehalt: Mehr Steuer-Probleme in der Familien-GmbH
Für das Finanzamt muss das Gehalt des GmbH-Geschäftsführers „angemessen“ sein bzw. dem sog. Drittvergleich standhalten. Problem: Jede GmbH ist anders. Die Geschäftsführer in Familien-Gesellschaften arbeiten meistens rund um die Uhr. Jede Branche hat ihre Besonderheiten und jedes Unternehmen eine besondere Kultur, besondere Produktionsabläufe und Ausstattungen mit Sachmitteln. Das Finanzamt orientiert sich beim Betriebsvergleich eher an schnöden Zahlen: Umsatz, Anzahl der Mitarbeiter, Ertrag und einige annähernd objektivierbare Kriterien in der Person des Geschäftsführers (Alter, Anzahl der Geschäftsführer, Ausbildung). Dennoch: Studiert man Finanzgerichts-Urteile und deren Ausführungen zur Angemessenheit des Geschäftsführer-Gehalts bleibt der Eindruck, dass es – bis auf wenige extreme Ausläufer – keine wirklich klaren Kriterien gibt, nach denen in der Praxis beurteilt wird. Immer wieder müssen sich Geschäftsführer dann weitgehend alleine gelassen gegen eine solche steuerliche Beanstandung wehren. Immerhin geht es dann oft um fünf- bis sechsstellige Steuernachzahlungen.
Die Finanzbehörden prüfen zunächst anhand interner Vergleichszahlen, ob das Gehalt von den Durchschnittswerten abweicht. Z. B. anhand der sog. Karlsruher Tabellen (OFD Karlsruhe vom 4.3.2009, S 2742/84 – St 221). Die zuletzt erhobenen offiziellen Zahlen der Finanzbehörden stammen allerdings aus dem Jahr 2009 und werden jährlich mit einem Aufschlag von 3 % hochgerechnet. Insofern sind bereits Abweichungen zu den tatsächlich Gehaltszahlen vorprogrammiert. Die Steigerungsraten in den letzten Jahren waren durchweg deutlich höher. Kommt es zum Prozess vor dem Finanzgericht um die Gehaltshöhe, lassen die Gerichte objektivere Statistiken zu den Geschäftsführer-Gehältern gutachterlich zu, etwa die BBE-Geschäftsführer-Gehaltsvergleiche oder die Kienbaum Vergütungs-Studien für Geschäftsführer-Gehälter.
Alle diese Studien bewerten nach den oben genannten Kriterien und berücksichtigen spezifische Besonderheiten nicht wirklich. So weist eine jetzt veröffentlichte Studie der Personalberatung Dr. Maier + Partner nach, dass Geschäftsführer in Familienunternehmen im Durchschnitt 14.000 € mehr verdienen (290.000 €) als die Geschäftsführer in nicht familiengeführten Unternehmen (225.000 €). Besonderheit: Der Fremd-Geschäftsführer im Familienunternehmen (244.000 €) verdient deutlich mehr als der Gesellschafter-Geschäftsführer (200.000 €). Anders sieht es aus in nicht Familien-geführten Unternehmen: Hier verdient der Gesellschafter-Geschäftsführer (222.000 €) etwas besser als der Fremd-Geschäftsführer (218.000 €) (Quelle: Gleich/Schneider/Futterer/Freisinger: Geschäftsführer-Entlohnung im Mittelstand mit spezifischem Fokus auf Familienunternehmen, Januar 2017).
Fazit aus steuerlicher Sicht: In der Familien-geführten GmbH wird mehr verdient als in der kapitalistischen GmbH. Damit steigt auch das Risiko, dass der Betriebsprüfer die Gehaltshöhe und alle Gehaltsbestandteile besonders gründlich prüft. In diesen Unternehmen ist die Geschäftsführung gut beraten, regelmäßig einen Drittvergleich zur Gehaltshöhe einzuholen. Insbesondere dann, wenn es um eine Gehaltserhöhung geht. Steuerlich auf der sicheren Seite sind Sie, wenn im Anstellungsvertrag den Anspruch auf eine jährliche Prüfung und Anpassung des Gehalts vereinbaren. Achtung: In der aktuellen Niedrigzins- bzw. Niedrig-Inflationszeit ist einen Koppelung an einen Index, z. B. an den Lebenshaltungskosten-Index oder einen Lohn-Index, nicht zu empfehlen. Besteht noch eine solche Vereinbarung im Anstellungsvertrag, sollten Sie das ändern. Nur dann können die Gesellschafter in Anlehnung an die tatsächliche und reale Entwicklung der Geschäftsführer-Gehälter frei reagieren und das Gehalt entsprechend anpassen.
2‑Personen-GmbH: Ein Gesellschafter pocht auf Gewinn-Auszahlung
Die Gesellschafter der GmbH haben Anspruch auf den Gewinn der GmbH ( § 29 GmbH-Gesetz). Dazu ist ein Beschluss über die Verwendung des GmbH-Gewinns notwendig. Dazu reicht in der Regel die einfache Stimmen-Mehrheit (> 50 %). In der Zweipersonen-GmbH kann es zu Problemen kommen, wenn einer der Gesellschafter den Beschluss boykottiert. Der Gesellschafter muss seinen Gewinnanspruch gerichtlich per Leistungsklage durchsetzen. Noch schwieriger wird es, wenn einer der Gesellschafter (-Geschäftsführer) gemeinsam mit dem Steuerberater die Bilanz so gestaltet, dass der Gewinn der GmbH gen Null gedrückt wird – z. B. aus steuerlichen Gründen oder um die GmbH bei einem späteren Verkauf zu vergolden. Der Gesellschafter, der etwa zu seiner Lebensführung auf Gewinnausschüttungen angewiesen ist, geht dann erst einmal leer aus. Was tun?
Die Rechtslage: Erst mit dem Beschluss über die Gewinnverwendung entsteht der Zahlungsanspruch des Gesellschafters in der beschlossenen Höhe und Fälligkeit. Der Verwendungsbeschluss muss zwingend innerhalb von acht Monaten (bei kleinen GmbH innerhalb von elf Monaten) gefasst werden. Im Gesetz nicht vorgesehen ist ein Minderheitenschutz, der verhindert dass einer der Gesellschafter durch Bilanzgestaltung und hohe Rücklagenbildung ausgehungert wird. Wenn Sie sicherstellen wollen, dass in jedem Fall auch Gewinn ausgezahlt wird, sollten Vereinbarungen über die Gewinnverwendung in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden (z. B. es besteht „Anspruch auf Vollausschüttung“ oder „außer Aufwands- und Pensionsrückstellungen dürfen sonstige und andere Rückstellungen nur mit einer ¾‑Mehrheit der Gesellschafter/einstimmig beschlossen werden“).
Geschäftsführer-Eignung: Strafen werden zusammengerechnet
Ist der Geschäftsführer-Anwärter wegen mehrerer kleinerer Delikte zu monatlichen Haftstrafen (auf Bewährung) verurteilt, werden die Strafen addiert und sind dann in der Summe bei der Prüfung der Eignungsvoraussetzungen des Geschäftsführers zur Beurteilung heranzuziehen (Landgericht Leipzig, Beschluss vom 12.10.2017, 15 Qs 148/16, GmbHR 2017, 406).
Elektronische-Kasse: Gericht bestätigt Schätzbefugnis des FA
Werden die Bareinnahmen eines Unternehmens mit einer elektronischen Kasse auf der Basis der Software MS Access erfasst, darf das Finanzamt die Kassenführung insgesamt verwerfen und die Umsätze schätzen, wenn die Programmierprotokolle nicht vorgelegt werden (FG Münster, Urteil vom 29.3.2017, 7 K 3675/13).
GF-Vorsorge: BFH bestätigt Überversorgungsprüfung
Die Pensionszusage für den Geschäftsführer einer GmbH muss angemessen sein – laut BMF sind das maximal 75 % der zuletzt bezogenen Aktivbezüge. Dauerhafte Gehaltskürzungen müssen einberechnet werden (BFH, Urteil vom 20.12.2016, I R 4/15).
Eine informative Lektüre wünscht
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst