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Volkelt-Brief 17/2017

Inter­net: Was bringt die neue GmbH-Domain? + Geschäfts­füh­rer-Gehalt: Mehr Steu­er-Pro­ble­me in der Fami­li­en-GmbH + 2‑Per­so­nen-GmbH: Ein Gesell­schaf­ter pocht auf Gewinn-Aus­zah­lung + Geschäfts­füh­rer-Eig­nung: Stra­fen wer­den zusam­men­ge­rech­net + Elek­tro­ni­sche-Kas­se: Gericht bestä­tigt Schätz­be­fug­nis des FA + GF-Vor­sor­ge: BFH bestä­tigt Über­ver­sor­gungs­prü­fung +  BISS

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Frei­burg, 28. April 2017

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

die Inter­net-Domain-Adres­sen mit Län­der­kür­zel wie www.Musterfirma.de oder www.Musterfirma.eu sind ver­brei­tet und gut bekannt. Auch .org- oder .com-Adres­sen sind inter­na­tio­nal üblich. Unter­des­sen las­sen sich die Domain-Anbie­ter immer mehr Domain-Kür­zel ein­fal­len und sichern. So gibt es seit 2016 auch die Mög­lich­keit, die Rechts­form „GmbH“ als Domain zu benut­zen – z. B. als www.Musterfirma.GmbH. Laut Domain-Anbie­ter-Wer­bung macht das immer dann Sinn, wenn die bis­he­ri­ge Domain (zu) lang ist und des­we­gen in den Such­ma­schi­nen schlech­ter gelis­tet wird.

Ach­tung: Der Begriff „GmbH“ ist in der Geschäfts­welt zu ver­brei­tet, um damit ein bes­se­res Goog­le-Lis­ting zu errei­chen. Außer­dem wird „GmbH“ nur in Deutsch­land als Begriff­lich­keit ver­wen­det. Ein­zi­ge Vor­aus­set­zung für die Nut­zung einer GmbH-Domain ist, dass die Fir­ma tat­säch­lich als GmbH fir­miert und als sol­che im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist (z. B. HRB Nr. 1234). Mehr Prä­senz lässt sich sicher­lich mit Bran­chen bezo­ge­nen, inter­na­tio­nal übli­chen Domain-Kür­zeln errei­chen. Mög­lich sind etwa Endun­gen wie .tv, .cafe, .cate­ring, .event, .flo­rist, .hotel, .immo oder .rei­sen. Las­sen Sie sich dazu von Ihrem Inter­net-Pro­vi­der bera­ten, wel­ches Kür­zel für Sie passt und wel­ches Kür­zel einen sach­li­chen Bezug zu Ihrer Tätigkeit/Branche ermöglicht.

Nur wenn Ihre Inter­net-Domain wirk­lich aus­ge­spro­chen lang und umständ­lich ist – z. B. weil Ihre Fir­ma mit einen oft ver­wen­de­ten Namen einen recht­zei­ti­gen Ein­trag ver­passt hat (z. B. statt www.Wolfgang-Mueller-GmbH.de) macht es u. U. Sinn, zusätz­lich mit dem Domain-Kür­zel GmbH zu agie­ren, dann als www.Mueller.GmbH – sofern die Domain noch ver­füg­bar ist. Wich­ti­ger ist es, die ande­ren Kri­te­ri­en für das Goog­le-Lis­ting zu erfül­len (regel­mä­ßi­ge Aktua­li­sie­rung, voll­stän­di­ge Tag-Lis­te, Key­words, tablet- und smart­phone-fähi­ge web­de­sign-Soft­ware). So viel „GmbH“ muss also nicht unbe­dingt sein.

Geschäftsführer-Gehalt: Mehr Steuer-Probleme in der Familien-GmbH

Für das Finanz­amt muss das Gehalt des GmbH-Geschäfts­füh­rers „ange­mes­sen“ sein bzw. dem sog. Dritt­ver­gleich stand­hal­ten. Pro­blem: Jede GmbH ist anders. Die Geschäfts­füh­rer in Fami­li­en-Gesell­schaf­ten arbei­ten meis­tens rund um die Uhr. Jede Bran­che hat ihre Beson­der­hei­ten und jedes Unter­neh­men eine beson­de­re Kul­tur, beson­de­re Pro­duk­ti­ons­ab­läu­fe und Aus­stattungen mit Sach­mit­teln. Das Finanz­amt ori­en­tiert sich beim Betriebs­ver­gleich eher an schnö­den Zah­len: Umsatz, Anzahl der Mit­ar­bei­ter, Ertrag und eini­ge annä­hernd objek­ti­vier­ba­re Kri­te­ri­en in der Per­son des Geschäfts­füh­rers (Alter, Anzahl der Geschäfts­füh­rer, Aus­bil­dung). Den­noch: Stu­diert man Finanz­ge­richts-Urtei­le und deren Aus­füh­run­gen zur Ange­mes­sen­heit des Geschäfts­füh­rer-Gehalts bleibt der Ein­druck, dass es – bis auf weni­ge extre­me Aus­läu­fer – kei­ne wirk­lich kla­ren Kri­te­ri­en gibt, nach denen in der Pra­xis beur­teilt wird. Immer wie­der müs­sen sich Geschäfts­füh­rer dann weit­ge­hend allei­ne gelas­sen gegen eine sol­che steu­er­li­che Bean­stan­dung weh­ren. Immer­hin geht es dann oft um fünf- bis sechs­stel­li­ge Steuernachzahlungen.

Die Finanz­be­hör­den prü­fen zunächst anhand inter­ner Ver­gleichs­zah­len, ob das Gehalt von den Durch­schnitts­wer­ten abweicht. Z. B. anhand der sog. Karls­ru­her Tabel­len (OFD Karls­ru­he vom 4.3.2009, S 2742/84 – St 221). Die zuletzt erho­be­nen offi­zi­el­len Zah­len der Finanz­be­hör­den stam­men aller­dings aus dem Jahr 2009 und wer­den jähr­lich mit einem Auf­schlag von 3 % hoch­ge­rech­net. Inso­fern sind bereits Abwei­chun­gen zu den tat­säch­lich Gehalts­zah­len vor­pro­gram­miert. Die Stei­ge­rungs­ra­ten in den letz­ten Jah­ren waren durch­weg deut­lich höher. Kommt es zum Pro­zess vor dem Finanz­ge­richt um die Gehalts­hö­he, las­sen die Gerich­te objek­ti­ve­re Sta­tis­ti­ken zu den Geschäfts­füh­rer-Gehäl­tern gut­achterlich zu, etwa die BBE-Geschäfts­füh­rer-Gehalts­ver­glei­che oder die Kien­baum Ver­gü­tungs-Stu­di­en für Geschäftsführer-Gehälter.

Alle die­se Stu­di­en bewer­ten nach den oben genann­ten Kri­te­ri­en und berück­sich­ti­gen spe­zi­fi­sche Beson­der­hei­ten nicht wirk­lich. So weist eine jetzt ver­öf­fent­lich­te Stu­die der Per­so­nal­be­ra­tung Dr. Mai­er + Part­ner nach, dass Geschäfts­füh­rer in Fami­li­en­un­ter­neh­men im Durch­schnitt 14.000 € mehr ver­die­nen (290.000 €) als die Geschäfts­füh­rer in nicht fami­li­en­ge­führ­ten Unter­neh­men (225.000 €). Beson­der­heit: Der Fremd-Geschäfts­füh­rer im Fami­li­en­un­ter­neh­men (244.000 €) ver­dient deut­lich mehr als der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer (200.000 €). Anders sieht es aus in nicht Fami­li­en-geführ­ten Unter­neh­men: Hier ver­dient der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer (222.000 €) etwas bes­ser als der Fremd-Geschäfts­füh­rer (218.000 €) (Quel­le: Gleich/Schneider/Futterer/Freisinger: Geschäfts­füh­rer-Ent­loh­nung im Mit­tel­stand mit spe­zi­fi­schem Fokus auf Fami­li­en­un­ter­neh­men, Janu­ar 2017).

Fazit aus steu­er­li­cher Sicht: In der Fami­li­en-geführ­ten GmbH wird mehr ver­dient als in der kapi­ta­lis­ti­schen GmbH. Damit steigt auch das Risi­ko, dass der Betriebs­prü­fer die Gehalts­hö­he und alle Gehalts­be­stand­tei­le beson­ders gründ­lich prüft. In die­sen Unter­neh­men ist die Geschäfts­füh­rung gut bera­ten, regel­mä­ßig einen Dritt­ver­gleich zur Gehalts­hö­he ein­zu­ho­len. Ins­be­son­de­re dann, wenn es um eine Gehalts­er­hö­hung geht. Steu­er­lich auf der siche­ren Sei­te sind Sie, wenn im Anstel­lungs­ver­trag den Anspruch auf eine jähr­li­che Prü­fung und Anpas­sung des Gehalts ver­ein­ba­ren. Ach­tung: In der aktu­el­len Nied­rig­zins- bzw. Nied­rig-Infla­ti­ons­zeit ist einen Kop­pe­lung an einen Index, z. B. an den Lebens­hal­tungs­kos­ten-Index oder einen Lohn-Index, nicht zu emp­feh­len. Besteht noch eine sol­che Ver­ein­ba­rung im Anstel­lungs­ver­trag, soll­ten Sie das ändern. Nur dann kön­nen die Gesell­schaf­ter in Anleh­nung an die tat­säch­li­che und rea­le Ent­wick­lung der Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter frei reagie­ren und das Gehalt ent­spre­chend anpassen.

Die­se neue Stu­die wird sicher­lich auch in den Finanz­be­hör­den zur Kennt­nis genom­men. Sie müs­sen in der Fami­li­en-GmbH also tat­säch­lich davon aus­ge­hen, dass die Finanz­be­hör­den unter­stel­len, dass hier allei­ne wegen der Fami­li­en-Ver­hält­nis­se mehr gezahlt wird – und nicht wegen der objek­ti­ven Unter­neh­mens­da­ten im Dritt­ver­gleich. Pro­blem: Legt der Prü­fer per Bescheid eine bestimm­te, dann natür­lich nied­ri­ge­re Gehalts­hö­he als „ange­mes­sen“ fest, müs­sen Sie den Nach­weis des Gegen­teils füh­ren. In der Regel ist das ein auf­wen­di­ger Finanz­ge­richts-Pro­zess, der u. U., erst vor dem BFH abschlie­ßend ent­schie­den wird – mit ent­spre­chen­den Kos­ten und büro­kra­ti­schem Aufwand.

2‑Personen-GmbH: Ein Gesellschafter pocht auf Gewinn-Auszahlung

Die Gesell­schaf­ter der GmbH haben Anspruch auf den Gewinn der GmbH ( § 29 GmbH-Gesetz). Dazu ist ein Beschluss über die Ver­wen­dung des GmbH-Gewinns not­wen­dig. Dazu reicht in der Regel die ein­fa­che Stim­men-Mehr­heit (> 50 %). In der Zwei­per­so­nen-GmbH kann es zu Pro­ble­men kom­men, wenn einer der Gesell­schaf­ter den Beschluss boy­kot­tiert. Der Gesell­schaf­ter muss sei­nen Gewinn­an­spruch gericht­lich per Leis­tungs­kla­ge durch­set­zen. Noch schwie­ri­ger wird es, wenn einer der Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rer) gemein­sam mit dem Steu­er­be­ra­ter die Bilanz so gestal­tet, dass der Gewinn der GmbH gen Null gedrückt wird – z. B. aus steu­er­li­chen Grün­den oder um die GmbH bei einem spä­te­ren Ver­kauf zu ver­gol­den. Der Gesell­schaf­ter, der etwa zu sei­ner Lebens­füh­rung auf Gewinn­aus­schüt­tun­gen ange­wie­sen ist, geht dann erst ein­mal leer aus. Was tun?

Die Rechts­la­ge: Erst mit dem Beschluss über die Gewinn­ver­wen­dung ent­steht der Zah­lungs­an­spruch des Gesell­schaf­ters in der beschlos­se­nen Höhe und Fäl­lig­keit. Der Ver­wen­dungs­be­schluss muss zwin­gend inner­halb von acht Mona­ten (bei klei­nen GmbH inner­halb von elf Mona­ten) gefasst wer­den. Im Gesetz nicht vor­ge­se­hen ist ein Min­der­hei­ten­schutz, der ver­hin­dert dass einer der Gesell­schaf­ter durch Bilanz­ge­stal­tung und hohe Rück­la­gen­bil­dung aus­ge­hun­gert wird. Wenn Sie sicher­stel­len wol­len, dass in jedem Fall auch Gewinn aus­ge­zahlt wird, soll­ten Ver­ein­ba­run­gen über die Gewinn­ver­wen­dung in den Gesell­schafts­ver­trag auf­ge­nom­men wer­den (z. B. es besteht „Anspruch auf Voll­aus­schüt­tung“ oder „außer Auf­wands- und Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen dür­fen sons­ti­ge und ande­re Rück­stel­lun­gen nur mit einer ¾‑Mehrheit der Gesellschafter/einstimmig beschlos­sen wer­den“).

Ganz aus­zu­schlie­ßen ist das Kon­flik­t­ri­si­ko um Gewinn­aus­schüt­tun­gen nicht. Gute Erfah­run­gen machen die Zwei­per­so­nen-GmbHs, die – auch für ande­re Kon­flik­te z. B. über die zukünf­ti­ge Geschäfts­po­li­tik – einen unab­hän­gi­gen Bei­trat ein­rich­ten oder sich dar­auf ver­stän­di­gen, dass im Kon­flikt­fall ein im vor­aus benann­ter Media­tor (Anwalt, IHK-Gut­ach­ter) ein­ge­schal­tet wird. Die gericht­li­che Aus­ein­an­der­set­zung soll­te immer nur als letz­te Opti­on ein­ge­setzt wer­den – das bin­det Res­sour­cen und führt in der Regel zu einer wei­te­ren Ver­tie­fung der Grä­ben zwi­schen den Parteien.

Geschäftsführer-Eignung: Strafen werden zusammengerechnet

Ist der Geschäfts­füh­rer-Anwär­ter wegen meh­re­rer klei­ne­rer Delik­te zu monat­li­chen Haft­stra­fen (auf Bewäh­rung) ver­ur­teilt, wer­den die Stra­fen addiert und sind dann in der Sum­me bei der Prü­fung der Eig­nungs­vor­aus­set­zun­gen des Geschäfts­füh­rers zur Beur­tei­lung heranzu­ziehen (Land­ge­richt Leip­zig, Beschluss vom 12.10.2017, 15 Qs 148/16, GmbHR 2017, 406).

Laut GmbH-Gesetz ist eine Per­son nicht zur Geschäfts­füh­rung geeig­net, wenn er inner­halb der letz­ten 5 Jah­re zu einer Frei­heits­stra­fe von min­des­tens einem Jahr (hier: Betrug) ver­ur­teilt wor­den ist (§ 6 Abs. 2 Buch­sta­be e. GmbH-Gesetz).

Elektronische-Kasse: Gericht bestätigt Schätzbefugnis des FA

Wer­den die Bar­ein­nah­men eines Unter­neh­mens mit einer elek­tro­ni­schen Kas­se auf der Basis der Soft­ware MS Access erfasst, darf das Finanz­amt die Kas­sen­füh­rung ins­ge­samt ver­wer­fen und die Umsät­ze schät­zen, wenn die Pro­gram­mier­pro­to­kol­le nicht vor­ge­legt wer­den (FG Müns­ter, Urteil vom 29.3.2017, 7 K 3675/13).

Selbst wenn die Mani­pu­la­ti­on einer sol­chen Kas­sen-Soft­ware nur mit Exper­ten­wis­sen mög­lich ist, dür­fen die Finanz­be­hör­den davon aus­ge­hen, dass bei der Erfas­sung der Umsät­ze geschum­melt wer­den konn­te. Das allei­ne berech­tigt die Finanz­be­hör­den dazu, die Umsät­ze zu schät­zen – etwa auf Grund­la­ge des Waren­ein­kaufs. Hin­zu­schät­zun­gen kön­nen Sie nur ver­mei­den, wenn Sie in Zukunft eine mani­pu­la­ti­ons­si­che­res elek­tro­ni­sches Kas­sen­sys­tem ein­set­zen, das den Vor­ga­ben der Kas­sen­si­che­rungs­ver­ord­nung ent­spricht (vgl. dazu Nr. 16/2017).

GF-Vorsorge: BFH bestätigt Überversorgungsprüfung

Die Pen­si­ons­zu­sa­ge für den Geschäfts­füh­rer einer GmbH muss ange­mes­sen sein – laut BMF sind das maxi­mal 75 % der zuletzt bezo­genen Aktiv­be­zü­ge. Dau­er­haf­te Gehalts­kür­zun­gen müs­sen ein­be­rech­net wer­den (BFH, Urteil vom 20.12.2016, I R 4/15).

Zur Berech­nung der 75 % – Gren­ze müs­sen auch zusätz­li­che Leis­tun­gen aus einer gesetz­li­chen Ren­te und ande­ren pri­va­ten Vor­sor­ge­maß­nah­men (Direkt­ver­si­che­rungs­ren­te) ein­be­zo­gen wer­den. Der BFH bestä­tigt aber aus­drück­lich in die­sem Urteil, dass bei der Berech­nung der akti­ven Bezü­ge varia­ble Bestand­tei­le zu berück­sich­ti­gen sind. Dazu kann ein Durch­schnitts­wert aus den letz­ten 5 Jah­ren gebil­det werden.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst

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