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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Bief 08/2014

The­men heu­te: Gro­ße Koali­ti­on - neue Kos­ten­be­las­tun­gen kom­men schon in 2014 + Umsatz­steu­er: Weni­ger Vor­aus­zah­lun­gen bei offe­nen Rech­nun­gen + Kla­gen lohnt: So brem­sen Sie den Betriebs­prü­fer + Job: Geschäfts­füh­rer mit guter Qua­li­fi­ka­ti­on hat bes­te Chan­cen + Ende der Dis­kus­si­on: Erstat­tungs­zin­sen kos­ten Steu­ern + Haf­tung: Schlep­pen­de Zah­lun­gen erhö­hen Ihr Insol­venz­ri­si­ko + Nach­fol­ge: So kommt der GmbH-Anteil beim rich­ti­gen Erben an + BISS

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Nr. 8/2014,

Frei­burg, 21.2.2014

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

Bun­des­fa­mi­li­en­mi­nis­te­rin Manue­la Schwe­sig (SPD) drückt aufs Tem­po. Sie will die im Koali­ti­ons­ver­trag ange­kün­dig­ten Ände­run­gen noch in 2014 durch­set­zen. Im Umkehr­schluss heißt das: Sie müs­sen die damit ver­bun­de­nen Mehr­be­las­tun­gen für Unter­neh­men noch im lau­fen­den Geschäfts­jahr ein­pla­nen. Das sind:

  • Zusätz­li­che Kos­ten aus der Fle­xi­bi­li­sie­rung und Ver­län­ge­rung der Eltern­zeit auf bis zu 28 Mona­ten inner­halb der ers­ten 8 Lebens­jah­re des Kin­des (Eltern­zeit plus). Hier müs­sen Ver­tre­tun­gen geplant, ein­ge­ar­bei­tet und bezahlt werden.
  • Noch teu­rer wird für vie­le Betrie­be wohl das geplan­te Gesetz zum Schlie­ßen der Lohn­lü­cke zwi­schen Frau­en und Män­nern („Equal pay“). Die damit not­wen­di­ger­wei­se ver­bun­de­ne Lohn­trans­pa­renz wird jede Men­ge Lohn­for­de­run­gen, gewerk­schaft­li­che Akti­vi­tä­ten und Kla­gen in die Betrie­be bringen.

Dabei ist es aus­ge­spro­che­ner Wil­le im Bun­des­fa­mi­li­en­mi­nis­te­ri­um, die Gesetz­ent­wür­fe schnells­tens vor­zu­le­gen, das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren zügig und wider­spruchs­los durch­zu­zie­hen und die neu­en Vor­ga­ben noch in 2014 in die Rea­li­tät umzu­set­zen. Hier­auf soll­ten Sie sich vor­be­rei­ten: Wie vie­le Mit­ar­bei­ter betrifft das? Wie vie­le Mit­ar­bei­ter müs­sen Sie auf Vor­rat hal­ten? Bei wie vie­len Mit­ar­bei­tern müs­sen Sie Löh­ne anpas­sen? (Gesamt­vo­lu­men, Rückstellungen).

USt: Weniger Vorauszahlungen bei offenen Rechnungen

GmbHs müs­sen die Umsatz­steu­er mit der Rech­nungs­stel­lung an das Finanz­amt abfüh­ren (Soll­be­steue­rung gemäß § 13 Abs. 1 UStG). Ganz unab­hän­gig davon, ob und wann die Rech­nung bezahlt wird. Für Unter­neh­men in Bran­chen, in denen Teil- und Raten­zah­lun­gen üblich sind, bedeu­tet das eine außer­or­dent­li­che Liqui­di­täts­be­las­tung. Kon­kret betrifft das:

  • Die Bau­bran­che, weil hier Abschlags­zah­lun­gen bis zum Ablauf der Gewähr­leis­tungs­frist (5 bis 10% der Rech­nungs­sum­me über meh­re­re Jah­re) üblich sind, und
  • Bran­chen, in den Teil- und Raten­zah­lun­gen üblich sind (Rei­sen, hoch­wer­ti­ge Konsumgüter).

Ach­tung: Hier gibt es jetzt ein neu­es Urteil des BFH, das für alle die­se Unter­neh­men enor­me Erleich­te­run­gen bei der Liqui­di­tät brin­gen wird. Danach gilt: „Eine mehr­jäh­ri­ge Vor­fi­nan­zie­rung der Steu­er ist unver­hält­nis­mä­ßig“ (Urteil vom 24.10.2013, V R 31/12). Ent­schei­dend ist die mehr­jäh­ri­ge Vor­fi­nan­zie­rung. Kommt es also unter­jäh­rig zu Ver­zö­ge­run­gen oder gestreck­ten Zah­lungs­ver­ein­ba­run­gen hat das kei­ne Aus­wir­kung auf die Fäl­lig­keit der Umsatzsteuer.

Das Urteil wird Aus­wir­kun­gen zei­gen auf alle Bran­chen, in denen gestreck­te Zah­lungs­ver­ein­ba­run­gen üblich sind. Zunächst bleibt abzu­war­ten, wie die Finanz­be­hör­den die­se neue Rechts­la­ge umset­zen wer­den. Da es um grö­ße­re Beträ­ge geht, muss davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass die juris­ti­sche Prü­fung zunächst eini­ge Zeit in Anspruch neh­men wird. Even­tu­ell wird das BMF dar­auf ver­zich­ten, das Urteil im Bun­des­steu­er­blatt zu ver­öf­fent­li­chen. Fol­ge: Dann müs­sen Betrof­fe­ne ihr Recht erneut gericht­lich durch­set­zen. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den. Bis dahin gilt: Prü­fen Sie zusam­men mit dem Steu­er­be­ra­ter, ob es offe­ne Rech­nun­gen gibt, die Sie bei der nächs­ten USt-Vor­anmel­dung nicht mehr berück­sich­ti­gen müssen.

Klagen lohnt: So stoppen Sie den GmbH-Betriebsprüfer

GmbHs wer­den oft dann von der Steu­er­prü­fung unter die Lupe genom­men, wenn sich aus dem aktu­ell ein­ge­reich­ten Jah­res­ab­schluss (hier: 2012) grö­ße­re Abwei­chun­gen gegen­über dem Vor­jahr erge­ben. Typi­sche Prü­fungs­an­läs­se sind: Ver­lus­te, Teil­wert­ab­schrei­bun­gen, sin­ken­de Umsät­ze, Dar­le­hen von Ange­hö­ri­gen oder ein Gesell­schaf­ter­wech­sel. Wird die Prü­fung ange­ord­net, kommt es oft zu Steu­er­nach­for­de­run­gen – oft aus nicht nach­voll­zieh­ba­ren Grün­den. Zum Bei­spiel, weil der Prü­fer zusätz­li­che Umsät­ze unter­stellt (Verprobungs­verfahren) oder weil unzu­läs­si­ge Zah­lun­gen der GmbH an den Gesell­schaf­ter (ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung) per Bescheid besteu­ert werden.

Fakt ist: In vie­len Fäl­len sind die­se Steu­er­ver­an­la­gun­gen recht­lich nicht kor­rekt. Das lässt sich meis­tens aber nur durch Anru­fung des Finanz­ge­richts fest­stel­len. Vor dem FG Düs­sel­dorf ende­ten in 2013 knapp die Hälf­te aller Kla­gen mit einem vol­len oder teil­wei­sen Erfolg für den Steu­er­zah­ler. Hin­zu kom­men die Fäl­le, in denen Kla­gen  im Ein­ver­neh­men der Betei­lig­ten zurück­ge­nom­men wur­den, nach­dem das Finanz­amt eine Ände­rung des Steu­er­be­schei­des zu Guns­ten des Klä­gers zuge­sagt hatte.

Der Gang vors Finanz­ge­richt (FG) lohnt immer dann, wenn Ihr Steu­er­be­ra­ter für den kon­kre­ten Fall bele­gen kann, dass ein ande­res Finanz­ge­richt oder der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) bereits ein für den Steu­er­zah­ler güns­ti­ges Urteil gefällt hat – z. B. anhand unse­rer lau­fen­den Urteils­ver­öf­fent­li­chun­gen. Auch in den ande­ren Finanz­ge­rich­ten sieht die Erfolgs­quo­te für kla­gen­de GmbHs nicht viel anders aus. Steu­er­zah­ler sind gut bera­ten, Unklar­hei­ten nicht unwi­der­spro­chen zu ihren Las­ten hinzunehmen.

Job: Geschäftsführer mit guter Qualifikation hat beste Chancen

Beein­druckende Zah­len hat jetzt der Dach­ver­band Deut­sches Inte­rims-Manage­ment (DDIM) vor­ge­legt: Die Bran­che erziel­te 2013 einen Zuwachs von 20 % auf rund 1,2 Mrd. EUR bei den Honorar­zahlungen. Erwar­tet wird in 2014 eine Stei­ge­rung um 15 % auf ein Volu­men von ca. 1,4 Mrd. EUR. Das belegt die Ten­denz von vie­len Unter­neh­men, ihre Geschäfts­führer und Man­ager für befris­tete Pro­jekte zu enga­gie­ren, zum Kri­sen-Mana­ge­­ment, zur Vor­bere­itung eines Unter­neh­mens­ver­kau­fes oder zur Erre­ichung von Zwis­chen­zie­len (Umstruk­turierung des Ver­triebs, Per­son­alabbau usw.).

Für Geschäfts­führer erge­ben sich mehr Chan­cen für neue befris­tete Stel­len und die Mög­lich­keit zum schnel­le­ren Wech­sel. Das bedeu­tet aber auch, dass Bran­chen über­greifende Manage­ment-Kennt­nis­se und Beruf­ser­fahrun­gen wich­ti­ger wer­den. Geschäfts­führer, die sich wei­ter infor­mie­ren wol­len, kön­nen das bei den Mit­glied­sun­ternehmen des DDIM unter www.ddim.de (Mit­gliederver­mit­tlung). Sucht Ihre GmbH einen Geschäftsführer/Manager als Inter­im­slö­sung, fin­den Sie hier die pas­sen­den Profile.

Ende der Diskussion: Erstattungszinsen kosten Steuern

Wenn Sie Steu­ern zu spät über­wei­sen, kos­tet Sie das schon vom ers­ten Tag an Ver­zugs­zin­sen (6 %). Brau­chen Sie etwas län­ger, müs­sen Sie zusätz­lich Säum­nis­zu­schlag zah­len. Das gilt auch umge­kehrt für die Finanz­be­hör­den: Haben Sie zuviel Steu­ern gezahlt, wer­den die auch mit 0,5 % pro Monat ver­zinst. Die­se Erstat­tungs­zin­sen sind steu­er­pflich­ti­ges Ein­kom­men der GmbH. Sie müs­sen dar­auf wie­der­um Steu­ern zah­len. Die­se Rechts­la­ge war lan­ge umstrit­ten. Zunächst hat­te der BFH Erstat­tungs­zin­sen für nicht steu­er­pflich­tig erklärt (Urteil vom 15.10.2010, VIII R 33/07). Anschlie­ßend wur­de das Gesetz geän­dert. Danach wur­den Erstat­tungs­zin­sen grund­sätz­lich steu­er­pflich­tig gemacht (Jah­res­steu­er­ge­setz 2010, § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG). Erstat­tungs­zin­sen wer­den bis zum VZ 2010 rück­wir­kend ver­steu­ert (BFH, Urteil vom 12.11.2013, VIII R 36/10).

Das gilt für alle Steu­er­ar­ten, also für die Ein­kom­men- und Kör­per­schaft­steu­er, aber auch für die Gewer­be­steu­er. Damit ist nach jah­re­lan­ger Unsi­cher­heit abschlie­ßend ent­schie­den, dass Erstat­tungs­zin­sen grund­sätz­lich zu den steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men des Steu­er­zah­lers (Pri­vat­per­son, Gewer­be­be­trieb) gehören.

Haftung: Schleppende Zahlungen erhöhen Ihr Insolvenzrisiko

Nach einem aktu­el­len Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Mün­chen hat eine dau­er­haft schlep­pen­de Zah­lungs­wei­se Indi­z­wir­kung für die Zah­lungs­ein­stel­lung der GmbH und lässt auf eine (bevor­ste­hen­de) Zah­lungs­un­fä­hig­keit schlie­ßen. Fol­ge für den Geschäfts­füh­rer: Ope­riert die Fir­ma so am Ran­de des finan­zi­el­len Abgrunds und schiebt sie auf die­se Wei­se For­de­rungs­rück­stän­de vor sich her, wird das als Ver­schul­den des Geschäfts­füh­rers gewer­tet. Er haf­tet für die geleis­te­ten Zah­lun­gen per­sön­lich (OLG Mün­chen, Urteil vom 6.11.2013, 7 U 571/13).

Für den Geschäfts­füh­rer steigt damit der Druck, bereits bei klei­ne­ren Zah­lungs­pro­ble­men ins Insol­venz­ver­fah­ren gehen zu müs­sen. Das gilt ins­be­son­de­re für Fremd-Geschäfts­­­füh­rer, die auf Anwei­sung der Gesell­schaf­ter mit­tels Zah­lungs­ver­zö­ge­run­gen ver­su­chen sol­len, einen anseh­ba­ren Liqui­di­täts­eng­pass zu über­brü­cken. Mit Zah­lungs­rück­stän­den zu mani­pu­lie­ren, birgt gro­ße Risi­ken und kann also nur als letz­tes Mit­tel in Fra­ge kom­men – z. B. dann, wenn die Gesell­schaf­ter neu­es Kapi­tal auf­brin­gen (Dar­le­hen, Ein­la­gen) und die Mit­tel noch ange­wie­sen bzw. frei­ge­ge­ben wer­den müssen.

So kommt der GmbH-Anteil beim gewünschten Erben an

Selbst wenn ein Ehe­gat­te den GmbH-Anteil unter dem Ver­mächt­nis erbt, dass die­ser anschlie­ßend auf die Kin­der über­tra­gen wer­den muss, darf der erben­de Ehe­gat­te den Anteil ander­wei­tig ver­schen­ken. Im Urteils­fall ver­erb­te der Ehe­mann einen teil der Immo­bi­lie zunächst an sei­ne Ehe­frau mit dem Ver­mächt­nis, die­se anschlie­ßend an die ältes­te Toch­ter zu über­tra­gen (OLG Hamm, Urteil vom 9.1.2014, 10 U 10/13).

Wenn Sie sicher gehen wol­len, dass der GmbH-Anteil auf jeden Fall auf die Kin­der über­ge­hen sol­len, müs­sen Sie das bereits im Tes­ta­ment so ver­ein­ba­ren. Ein Ver­mächt­nis auf Über­tra­gung des Anteils auf die Kin­der nach dem Tod des Ehe­gat­ten genügt nicht, um den Über­gang recht­lich sicher zu stel­len. Ein sol­ches Risi­ko besteht immer dann, wenn der Ehe­gat­te im Tes­ta­ment als Allein­er­be ein­ge­setzt ist. Hier ist zu prü­fen, ob der Über­gang auf die gewünsch­ten Nach­fol­ger mit allen Rech­ten und Pflich­ten sicher­ge­stellt ist.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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