Themen heute: Große Koalition - neue Kostenbelastungen kommen schon in 2014 + Umsatzsteuer: Weniger Vorauszahlungen bei offenen Rechnungen + Klagen lohnt: So bremsen Sie den Betriebsprüfer + Job: Geschäftsführer mit guter Qualifikation hat beste Chancen + Ende der Diskussion: Erstattungszinsen kosten Steuern + Haftung: Schleppende Zahlungen erhöhen Ihr Insolvenzrisiko + Nachfolge: So kommt der GmbH-Anteil beim richtigen Erben an + BISS …
Nr. 8/2014,
Freiburg, 21.2.2014
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig (SPD) drückt aufs Tempo. Sie will die im Koalitionsvertrag angekündigten Änderungen noch in 2014 durchsetzen. Im Umkehrschluss heißt das: Sie müssen die damit verbundenen Mehrbelastungen für Unternehmen noch im laufenden Geschäftsjahr einplanen. Das sind:
- Zusätzliche Kosten aus der Flexibilisierung und Verlängerung der Elternzeit auf bis zu 28 Monaten innerhalb der ersten 8 Lebensjahre des Kindes (Elternzeit plus). Hier müssen Vertretungen geplant, eingearbeitet und bezahlt werden.
- Noch teurer wird für viele Betriebe wohl das geplante Gesetz zum Schließen der Lohnlücke zwischen Frauen und Männern („Equal pay“). Die damit notwendigerweise verbundene Lohntransparenz wird jede Menge Lohnforderungen, gewerkschaftliche Aktivitäten und Klagen in die Betriebe bringen.
Dabei ist es ausgesprochener Wille im Bundesfamilienministerium, die Gesetzentwürfe schnellstens vorzulegen, das Gesetzgebungsverfahren zügig und widerspruchslos durchzuziehen und die neuen Vorgaben noch in 2014 in die Realität umzusetzen. Hierauf sollten Sie sich vorbereiten: Wie viele Mitarbeiter betrifft das? Wie viele Mitarbeiter müssen Sie auf Vorrat halten? Bei wie vielen Mitarbeitern müssen Sie Löhne anpassen? (Gesamtvolumen, Rückstellungen).
USt: Weniger Vorauszahlungen bei offenen Rechnungen
GmbHs müssen die Umsatzsteuer mit der Rechnungsstellung an das Finanzamt abführen (Sollbesteuerung gemäß § 13 Abs. 1 UStG). Ganz unabhängig davon, ob und wann die Rechnung bezahlt wird. Für Unternehmen in Branchen, in denen Teil- und Ratenzahlungen üblich sind, bedeutet das eine außerordentliche Liquiditätsbelastung. Konkret betrifft das:
- Die Baubranche, weil hier Abschlagszahlungen bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist (5 bis 10% der Rechnungssumme über mehrere Jahre) üblich sind, und
- Branchen, in den Teil- und Ratenzahlungen üblich sind (Reisen, hochwertige Konsumgüter).
Achtung: Hier gibt es jetzt ein neues Urteil des BFH, das für alle diese Unternehmen enorme Erleichterungen bei der Liquidität bringen wird. Danach gilt: „Eine mehrjährige Vorfinanzierung der Steuer ist unverhältnismäßig“ (Urteil vom 24.10.2013, V R 31/12). Entscheidend ist die mehrjährige Vorfinanzierung. Kommt es also unterjährig zu Verzögerungen oder gestreckten Zahlungsvereinbarungen hat das keine Auswirkung auf die Fälligkeit der Umsatzsteuer.
Das Urteil wird Auswirkungen zeigen auf alle Branchen, in denen gestreckte Zahlungsvereinbarungen üblich sind. Zunächst bleibt abzuwarten, wie die Finanzbehörden diese neue Rechtslage umsetzen werden. Da es um größere Beträge geht, muss davon ausgegangen werden, dass die juristische Prüfung zunächst einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Eventuell wird das BMF darauf verzichten, das Urteil im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. Folge: Dann müssen Betroffene ihr Recht erneut gerichtlich durchsetzen. Wir halten Sie auf dem Laufenden. Bis dahin gilt: Prüfen Sie zusammen mit dem Steuerberater, ob es offene Rechnungen gibt, die Sie bei der nächsten USt-Voranmeldung nicht mehr berücksichtigen müssen.
Klagen lohnt: So stoppen Sie den GmbH-Betriebsprüfer
GmbHs werden oft dann von der Steuerprüfung unter die Lupe genommen, wenn sich aus dem aktuell eingereichten Jahresabschluss (hier: 2012) größere Abweichungen gegenüber dem Vorjahr ergeben. Typische Prüfungsanlässe sind: Verluste, Teilwertabschreibungen, sinkende Umsätze, Darlehen von Angehörigen oder ein Gesellschafterwechsel. Wird die Prüfung angeordnet, kommt es oft zu Steuernachforderungen – oft aus nicht nachvollziehbaren Gründen. Zum Beispiel, weil der Prüfer zusätzliche Umsätze unterstellt (Verprobungsverfahren) oder weil unzulässige Zahlungen der GmbH an den Gesellschafter (verdeckte Gewinnausschüttung) per Bescheid besteuert werden.
Fakt ist: In vielen Fällen sind diese Steuerveranlagungen rechtlich nicht korrekt. Das lässt sich meistens aber nur durch Anrufung des Finanzgerichts feststellen. Vor dem FG Düsseldorf endeten in 2013 knapp die Hälfte aller Klagen mit einem vollen oder teilweisen Erfolg für den Steuerzahler. Hinzu kommen die Fälle, in denen Klagen im Einvernehmen der Beteiligten zurückgenommen wurden, nachdem das Finanzamt eine Änderung des Steuerbescheides zu Gunsten des Klägers zugesagt hatte.
Der Gang vors Finanzgericht (FG) lohnt immer dann, wenn Ihr Steuerberater für den konkreten Fall belegen kann, dass ein anderes Finanzgericht oder der Bundesfinanzhof (BFH) bereits ein für den Steuerzahler günstiges Urteil gefällt hat – z. B. anhand unserer laufenden Urteilsveröffentlichungen. Auch in den anderen Finanzgerichten sieht die Erfolgsquote für klagende GmbHs nicht viel anders aus. Steuerzahler sind gut beraten, Unklarheiten nicht unwidersprochen zu ihren Lasten hinzunehmen.
Job: Geschäftsführer mit guter Qualifikation hat beste Chancen
Beeindruckende Zahlen hat jetzt der Dachverband Deutsches Interims-Management (DDIM) vorgelegt: Die Branche erzielte 2013 einen Zuwachs von 20 % auf rund 1,2 Mrd. EUR bei den Honorarzahlungen. Erwartet wird in 2014 eine Steigerung um 15 % auf ein Volumen von ca. 1,4 Mrd. EUR. Das belegt die Tendenz von vielen Unternehmen, ihre Geschäftsführer und Manager für befristete Projekte zu engagieren, zum Krisen-Management, zur Vorbereitung eines Unternehmensverkaufes oder zur Erreichung von Zwischenzielen (Umstrukturierung des Vertriebs, Personalabbau usw.).
Für Geschäftsführer ergeben sich mehr Chancen für neue befristete Stellen und die Möglichkeit zum schnelleren Wechsel. Das bedeutet aber auch, dass Branchen übergreifende Management-Kenntnisse und Berufserfahrungen wichtiger werden. Geschäftsführer, die sich weiter informieren wollen, können das bei den Mitgliedsunternehmen des DDIM unter www.ddim.de (Mitgliedervermittlung). Sucht Ihre GmbH einen Geschäftsführer/Manager als Interimslösung, finden Sie hier die passenden Profile.
Ende der Diskussion: Erstattungszinsen kosten Steuern
Wenn Sie Steuern zu spät überweisen, kostet Sie das schon vom ersten Tag an Verzugszinsen (6 %). Brauchen Sie etwas länger, müssen Sie zusätzlich Säumniszuschlag zahlen. Das gilt auch umgekehrt für die Finanzbehörden: Haben Sie zuviel Steuern gezahlt, werden die auch mit 0,5 % pro Monat verzinst. Diese Erstattungszinsen sind steuerpflichtiges Einkommen der GmbH. Sie müssen darauf wiederum Steuern zahlen. Diese Rechtslage war lange umstritten. Zunächst hatte der BFH Erstattungszinsen für nicht steuerpflichtig erklärt (Urteil vom 15.10.2010, VIII R 33/07). Anschließend wurde das Gesetz geändert. Danach wurden Erstattungszinsen grundsätzlich steuerpflichtig gemacht (Jahressteuergesetz 2010, § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG). Erstattungszinsen werden bis zum VZ 2010 rückwirkend versteuert (BFH, Urteil vom 12.11.2013, VIII R 36/10).
Das gilt für alle Steuerarten, also für die Einkommen- und Körperschaftsteuer, aber auch für die Gewerbesteuer. Damit ist nach jahrelanger Unsicherheit abschließend entschieden, dass Erstattungszinsen grundsätzlich zu den steuerpflichtigen Einnahmen des Steuerzahlers (Privatperson, Gewerbebetrieb) gehören.
Haftung: Schleppende Zahlungen erhöhen Ihr Insolvenzrisiko
Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München hat eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise Indizwirkung für die Zahlungseinstellung der GmbH und lässt auf eine (bevorstehende) Zahlungsunfähigkeit schließen. Folge für den Geschäftsführer: Operiert die Firma so am Rande des finanziellen Abgrunds und schiebt sie auf diese Weise Forderungsrückstände vor sich her, wird das als Verschulden des Geschäftsführers gewertet. Er haftet für die geleisteten Zahlungen persönlich (OLG München, Urteil vom 6.11.2013, 7 U 571/13).
Für den Geschäftsführer steigt damit der Druck, bereits bei kleineren Zahlungsproblemen ins Insolvenzverfahren gehen zu müssen. Das gilt insbesondere für Fremd-Geschäftsführer, die auf Anweisung der Gesellschafter mittels Zahlungsverzögerungen versuchen sollen, einen ansehbaren Liquiditätsengpass zu überbrücken. Mit Zahlungsrückständen zu manipulieren, birgt große Risiken und kann also nur als letztes Mittel in Frage kommen – z. B. dann, wenn die Gesellschafter neues Kapital aufbringen (Darlehen, Einlagen) und die Mittel noch angewiesen bzw. freigegeben werden müssen.
So kommt der GmbH-Anteil beim gewünschten Erben an
Selbst wenn ein Ehegatte den GmbH-Anteil unter dem Vermächtnis erbt, dass dieser anschließend auf die Kinder übertragen werden muss, darf der erbende Ehegatte den Anteil anderweitig verschenken. Im Urteilsfall vererbte der Ehemann einen teil der Immobilie zunächst an seine Ehefrau mit dem Vermächtnis, diese anschließend an die älteste Tochter zu übertragen (OLG Hamm, Urteil vom 9.1.2014, 10 U 10/13).
Wenn Sie sicher gehen wollen, dass der GmbH-Anteil auf jeden Fall auf die Kinder übergehen sollen, müssen Sie das bereits im Testament so vereinbaren. Ein Vermächtnis auf Übertragung des Anteils auf die Kinder nach dem Tod des Ehegatten genügt nicht, um den Übergang rechtlich sicher zu stellen. Ein solches Risiko besteht immer dann, wenn der Ehegatte im Testament als Alleinerbe eingesetzt ist. Hier ist zu prüfen, ob der Übergang auf die gewünschten Nachfolger mit allen Rechten und Pflichten sichergestellt ist.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief