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Volkelt-Briefe

USt: Weniger Vorauszahlungen bei offenen Rechnungen

GmbHs müs­sen die Umsatz­steu­er mit der Rech­nungs­stel­lung an das Finanz­amt abfüh­ren (Soll­be­steue­rung gemäß § 13 Abs. 1 UStG). Ganz unab­hän­gig davon, ob und wann …die Rech­nung bezahlt wird. Für Unter­neh­men in Bran­chen, in denen Teil- und Raten­zah­lun­gen üblich sind, bedeu­tet das eine außer­or­dent­li­che Liqui­di­täts­be­las­tung. Kon­kret betrifft das:

  • Die Bau­bran­che, weil hier Abschlags­zah­lun­gen bis zum Ablauf der Gewähr­leis­tungs­frist (5 bis 10% der Rech­nungs­sum­me über meh­re­re Jah­re) üblich sind, und
  • Bran­chen, in den Teil- und Raten­zah­lun­gen üblich sind (Rei­sen, hoch­wer­ti­ge Konsumgüter).

Ach­tung: Hier gibt es jetzt ein neu­es Urteil des BFH, das für alle die­se Unter­neh­men enor­me Erleich­te­run­gen bei der Liqui­di­tät brin­gen wird. Danach gilt: „Eine mehr­jäh­ri­ge Vor­fi­nan­zie­rung der Steu­er ist unver­hält­nis­mä­ßig“ (Urteil vom 24.10.2013, V R 31/12). Ent­schei­dend ist die mehr­jäh­ri­ge Vor­fi­nan­zie­rung. Kommt es also unter­jäh­rig zu Ver­zö­ge­run­gen oder gestreck­ten Zah­lungs­ver­ein­ba­run­gen hat das kei­ne Aus­wir­kung auf die Fäl­lig­keit der Umsatzsteuer.

Das Urteil wird Aus­wir­kun­gen zei­gen auf alle Bran­chen, in denen gestreck­te Zah­lungs­ver­ein­ba­run­gen üblich sind. Zunächst bleibt abzu­war­ten, wie die Finanz­be­hör­den die­se neue Rechts­la­ge umset­zen wer­den. Da es um grö­ße­re Beträ­ge geht, muss davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass die juris­ti­sche Prü­fung zunächst eini­ge Zeit in Anspruch neh­men wird. Even­tu­ell wird das BMF dar­auf ver­zich­ten, das Urteil im Bun­des­steu­er­blatt zu ver­öf­fent­li­chen. Fol­ge: Dann müs­sen Betrof­fe­ne ihr Recht erneut gericht­lich durch­set­zen. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den. Bis dahin gilt: Prü­fen Sie zusam­men mit dem Steu­er­be­ra­ter, ob es offe­ne Rech­nun­gen gibt, die Sie bei der nächs­ten USt-Vor­anmel­dung nicht mehr berück­sich­ti­gen müssen.

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