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Klagen lohnt: So stoppen Sie den GmbH-Betriebsprüfer

GmbHs wer­den oft dann von der Steu­er­prü­fung unter die Lupe genom­men, wenn sich aus dem aktu­ell ein­ge­reich­ten Jah­res­ab­schluss (hier: 2012) grö­ße­re Abwei­chun­gen gegen­über dem Vor­jahr erge­ben. Typi­sche Prü­fungs­an­läs­se sind: …Ver­lus­te, Teil­wert­ab­schrei­bun­gen, sin­ken­de Umsät­ze, Dar­le­hen von Ange­hö­ri­gen oder ein Gesell­schaf­ter­wech­sel. Wird die Prü­fung ange­ord­net, kommt es oft zu Steu­er­nach­for­de­run­gen – oft aus nicht nach­voll­zieh­ba­ren Grün­den. Zum Bei­spiel, weil der Prü­fer zusätz­li­che Umsät­ze unter­stellt (Verprobungs­verfahren) oder weil unzu­läs­si­ge Zah­lun­gen der GmbH an den Gesell­schaf­ter (ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung) per Bescheid besteu­ert werden.

Fakt ist: In vie­len Fäl­len sind die­se Steu­er­ver­an­la­gun­gen recht­lich nicht kor­rekt. Das lässt sich meis­tens aber nur durch Anru­fung des Finanz­ge­richts fest­stel­len. Vor dem FG Düs­sel­dorf ende­ten in 2013 knapp die Hälf­te aller Kla­gen mit einem vol­len oder teil­wei­sen Erfolg für den Steu­er­zah­ler. Hin­zu kom­men die Fäl­le, in denen Kla­gen  im Ein­ver­neh­men der Betei­lig­ten zurück­ge­nom­men wur­den, nach­dem das Finanz­amt eine Ände­rung des Steu­er­be­schei­des zu Guns­ten des Klä­gers zuge­sagt hatte.

Der Gang vors Finanz­ge­richt (FG) lohnt immer dann, wenn Ihr Steu­er­be­ra­ter für den kon­kre­ten Fall bele­gen kann, dass ein ande­res Finanz­ge­richt oder der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) bereits ein für den Steu­er­zah­ler güns­ti­ges Urteil gefällt hat – z. B. anhand unse­rer lau­fen­den Urteils­ver­öf­fent­li­chun­gen. Auch in den ande­ren Finanz­ge­rich­ten sieht die Erfolgs­quo­te für kla­gen­de GmbHs nicht viel anders aus. Steu­er­zah­ler sind gut bera­ten, Unklar­hei­ten nicht unwi­der­spro­chen zu ihren Las­ten hinzunehmen.

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