Eine Influencerin, die bereits abgemahnt worden war und eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, wurde jetzt vom Landgericht (LG) Koblenz wegen erneuten, dreimaligen Vergehen (hier: unterlassene Werbehinweise) zur Zahlung von 15.300 EUR verurteilt. Außerdem wurde ihr bei weiteren Verstößen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR bzw. eine Haftstrafe angedroht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (LG Koblenz, Urteil v. 8.4.2020, 1 HK O 45/17).
Achtung: Soeben hat das Landgericht (LG) Köln in einem aktuellen Urteil diese Rechtslage bestätigt. Wichtige Aussage des Gerichts: Auch wenn es keine Bezahlung für die Produkthinweise gibt, müssen diese als Werbung gekennzeichnet werden. Quelle: LG Köln, Urteil v. 21.7.2020, 33 O 138/19. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. U. E. müssen Influencer/Unternehmen, die mit Influencern zusammenarbeiten davon ausgehen, dass es in der Sache eine OLG-Entscheidung geben wird. Wer Produkthinweise nicht als Werbung kennzeichnet, muss aber bis auf weiteres davon ausgehen, dass Verbraucherschützer diese konsequent anzeigen und die Gerichte Unterlassungserklärungen bzw. Ordnungsgeldbescheide bestätigen werden.
Neue Rechtsprechung: Abberufung und/oder Kündigung + GmbH-Jahresabschluss 2019: „Anhang“ muss auf Corona-Folgen eingehen + Geschäftsführer-Perspektive: So funktioniert die Lieferkette + Praktisch: Noch mehr Hilfen für Unternehmen + Digitales: Missbrauch mit Sprachassistenten + Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Juni 2020 + GmbH/Recht: Fortsetzung im Insolvenzverfahren + Haftung: Cum-Ex-Strafverfahren vor dem Aus + GmbH/Steuer: Mitteilungspflichten verschoben + GmbH/Finanzen: Pfändung der Corona-Soforthilfe nicht zulässig