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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 18/2019

AGG/­Ge­schäfts­füh­rer-Job: Ach­tung bei der Stel­len­aus­schrei­bung + Balan­ced score­card: Taugt auch für klei­ne­re Unter­neh­men Digi­ta­les: So schrei­ben sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten (IIIBaga­tell­ver­ge­hen: Auch Geschäfts­füh­rer kön­nen stol­pern Geschäfts­füh­rer pri­vat: Erb­schaft nur nach regel­mä­ßi­gem Besuch +  Büro­kra­tie: Geset­ze sol­len ver­ständ­li­cher wer­den +GmbH-Finan­zen: Bes­se­res Boni­täts-Scoring mit der digi­ta­len Kre­dit­map­pe +GmbH/Finanzen: Ein­zel­han­del kämpft mit stei­gen­den Mieten

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Geschäftsführer privat: Erbschaft nur nach regelmäßigem Besuch

Um den Kon­takt zu den Enkeln nicht zu ver­lie­ren, soll­te eine Erb­schaft an die Enkel nur mög­lich sein, wenn die­se ihn regel­mä­ßig besu­chen – er kop­pel­te Erb­schaft und Besuchs­pflicht. Eine sol­che Ver­ein­ba­rung ist – so das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Frank­furt – sit­ten­wid­rig. Die Enkel sind auch ohne Erfül­lung der Besuchs­pflicht Mit­er­ben (OLG Frank­furt, Urteil v. 5.2.2019, 20 W 98/18).

Mit die­ser Ver­fü­gung hat der Groß­va­ter jedoch fak­tisch sei­ne Enkel­kin­der durch Inaus­sichts­tel­len der Erben­stel­lung im Fal­le regel­mä­ßi­ger Besu­che (hier: min­des­tens 6 mal im Jahr) dem Druck aus­ge­setzt, zur Erlan­gung eines Ver­mö­gens­vor­teils zwin­gend die im Tes­ta­ment genann­ten Besuchs­be­din­gun­gen zu erfüllen.

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Volkelt-Brief 07/2019

Noch mehr Büro­kra­tie: EU will Ver­trau­ens­ar­beits­zeit kip­pen + GmbH/Finanzen: Passt Ihr Kal­ku­la­ti­ons­an­satz noch für Ihr Geschäfts­mo­dell? + Digi­ta­les: Die Erfolgs­ga­ran­ten hei­ßen Wachs­tum und Kapi­tal + Geschäfts­füh­rer auf Zeit: Kein Stimm­recht zum Ver­trags­en­de + GmbH/Steuer: Neu­er Basis­zins für das Ertrags­wert­ver­fah­ren EU: Pri­vat­in­sol­venz wird auf 3 Jah­re ver­kürzt + Neu­es Urteil: Kein Anspruch auf Lohn­gleich­heit +
Geschäftsführer/Firmenwagen:
Gericht befris­tet Schadensersatzanspruch

 

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Neues Urteil: Kein Anspruch auf Lohngleichheit

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat einen Anspruch auf Lohn­gleich­heit (hier: Jour­na­lis­tin des ZDF-Maga­zins „Fron­tal”) abge­lehnt, weil die­se nicht aus­rei­chend dar­le­gen konn­te, dass sie auf­grund ihres Geschlechts weni­ger Geld erhielt als ver­gleich­ba­re männ­li­che Kol­le­gen. Der Jour­na­lis­tin steht daher weder eine wei­te­re Ver­gü­tung, noch eine Ent­schä­di­gung oder ein Scha­dens­er­satz zu (LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Urteil v. 5.2.2019, 16 Sa 983/18).

Inter­es­san­ter Neben­ef­fekt des Urteils: Das Gericht stellt klar, dass die Vor­ga­ben des Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­set­zes nur für Arbeit­neh­mer gel­ten, nicht aber – wie hier im Fal­le des ZDF – für freie Mit­ar­bei­ter. Wört­lich heißt es dazu im Urteil: „Der Klä­ge­rin steht als freie Mit­ar­bei­te­rin kein Aus­kunfts­an­spruch nach § 10 Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz zu”. Kei­ne Aus­füh­run­gen macht das Gericht dazu, wel­che Anfor­de­run­gen an den kon­kre­ten Nach­weis der Benach­tei­li­gung wegen Geschlechts zu stel­len sind. Dazu wird es  wei­te­re Urtei­le geben. Mit die­sem Urteil ist eine neue Serie offe­ner Rechts­fra­gen um Gen­der­rech­te eröffnet.