Beantragt der GmbH-Gesellschafter für Gewinnausschüttungen die sog. Günstigerprüfung, versäumt es aber, einen Antrag auf Besteuerung nach dem für ihn günstigeren Teileinkünfteverfahren zu stellen, kann er u. U. – so der BFH – eine Verlängerung der Antragsfrist erreichen und so dennoch vom günstigeren Teileinkünfteverfahren profitieren (BFH, Urteil v. 29.8.2017, VIII R 33/15).
Schlagwort: Urteil v. 29.8.2017
Volkelt-Brief 40/2017
2. Chance: So bleibt die Firma für Mitarbeiter interessant + Kommunale GmbH: Totale Gehalts-Transparenz – hier: Schleswig Holstein + Abberufen und gekündigt: So bleibt wenigstens der Firmenwagen + Digitalisierung: Neue Möglichkeiten für den Handel/Einzelhandel + Personalkosten: Für (Nacht-) Zuschläge gilt der Mindestlohn + Geschäftsführer privat: BFH deckelt doppelte Haushaltsführung + Personalbüro: Mini-Job-Zentrale vereinheitlicht Personalabfrage – hilfreiche Checkliste + GmbH Steuern: Verlustregelung kommt auf den Prüfstand
BISS … die Wirtschaft-Satire
Erneut lässt das Finanzgericht Hamburg eine Regelung zur steuerlichen Anerkennung von Verlusten im Falle eines Anteilskaufs vom Bundesverfassungsgericht prüfen. Diesmal geht es um die Regelung, wonach der Verlustvortrag entfällt, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 50 % der Anteile einer GmbH erworben werden (FG Hamburg, Urteil v. 29.8.2017, 2 K 245/17). …