Derzeit staunt die interessiert (Wirtschafts-) Öffentlichkeit über das jähe Ende des börsennotierten Finanzdienstleisters Wirecard. Zugegeben: Ein weltweites Firmengeflecht, das sich nur unter Vorbehalt mit den wirtschaftlichen Aktivitäten eines mittelständischen Unternehmens vergleichen lässt. Aus Sicht der Geschäftsführung ist die Rolle des Wirtschaftsprüfers (hier: E & Y) von Interesse. Große GmbH müssen den Jahresabschluss ohnehin regelmäßig prüfen lassen. Mittelgroße GmbH lassen den Jahresabschluss zusätzlich und freiwillig prüfen, etwa um Investoren zu gewinnen. Fakt ist, dass die Unternehmen für die Prüfung zusätzlich tief in die Tasche greifen müssen. Für eine mittelgroße GmbH sind das ca. 8.000 bis 10.000 EUR – in 10 Jahren entspricht das einem 6‑stelligen Betrag, der erst einmal verdient sein muss.
Beratungs- und Prüfungsfehler können aber auch in der kleineren GmbH Folgen habe, die für den Gesellschafter-Geschäftsführer private Konsequenzen haben. Zum Beispiel, wenn es um eine nicht erkannte, fehlerhafte Kapitalerhöhung geht. Das betrifft gerade jetzt viele GmbH/UG, die zum Stichtag 30.9. überschuldet sind und die die Unterbilanz mit einer Kapitalerhöhung ausgleichen wollen, um ein drohendes Insolvenzverfahren zu vermeiden (vgl. zuletzt Nr. 30/2020 – Beitrag: Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers). In der Regel weisen Steuerberater und Bank auf dieses Risiko hin. Achtung: Mit einer einfachen Umbuchung geht es allerdings nicht. Damit verlagern Sie Ihr persönliches Risiko lediglich in die Zukunft.
Beispiel: Sie buchen ausstehendes Geld, dass Sie privat in die GmbH gesteckt haben (Gesellschafterdarlehen) als Kapitalerhöhung. Der für die Kapitalerhöhung notwendige Gesellschafterbeschluss wird anschließend protokolliert. Schon sieht die Bilanz etwas besser aus. Allerdings nur bis zur nächsten Krise: Die Kapitalerhöhung gilt nur dann als „erbracht“, wenn das Geld tatsächlich eingezahlt wurde. Das prüft spätestens der Insolvenzverwalter. Wurde lediglich umgebucht, müssen Sie den Erhöhungsbetrag nochmals zahlen. Und zwar aus Ihrer privaten Schatulle. Konkret für den Darlehensfall gilt: „Wird die Vorleistung (hier: das Darlehen) 18 Monate vor dem Kapitalerhöhungsbeschluss erbracht, ist die Einzahlung nicht erfolgt“ (AmtsG Frankfurt/Oder, Urteil v. 24.4.2013, HRB 9724 FF).
Noch weiter geht der BGH: „Schon bei Erbringung der Vorleistung müssen die Vorbereitungen der Kapitalerhöhung erkennbar sein“ (BGH, Urteil v. 26.6.2006, II ZR 43/05).
Für die Praxis: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass die fehlerhafte Kapitalerhöhung nicht erkannt wird. Spätesten dann, wenn über die GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet und ein externer Insolvenzverwalter eingesetzt wird, wird die Kapitalerhöhung nachträglich geprüft. In der Praxis wird ein solcher Fehler in der Kapitalerhöhung vom Insolvenzverwalter bis zur Verjährungsfrist (das sind 10 Jahre) nachgefordert. Zusätzlich sind Verzugszinsen fällig. Der Zins liegt bei 5 Prozentpunkten über dem Basiszins (§ 20 GmbH-Gesetz). Dass das nicht nur Papierforderungen sind, sondern Beträge, die vom Insolvenzverwalter auch per Vollstreckung durchgesetzt werden, zeigen die dazu anhängigen gerichtlichen Verfahren in der Sache. Das kann sogar ziemlich teuer werden. Beispielsrechnung: Nach 10 Jahren müssen Sie für eine ausstehende Einlage über 10.000 € einen Betrag von ca. 20.000 € aus dem Privatvermögen nachzahlen. Besser: Gibt es ein Gesellschafter-Darlehen, dann lassen Sie sich das von der GmbH auszahlen (Überweisungsbeleg) und zahlen den Betrag anschließend auf ein Haben-Konto der GmbH ein – mit dem Vermerk: „Einzahlung Stammeinlage“.