Verschickt der Geschäftsführer die Einladung zur Gesellschafterversammlung an die der GmbH bekannte Adresse des Gesellschafters, von der er weiß, das sie nicht aktuell ist, ist die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen. Die so gefassten Beschlüsse sind nach einem aktuellen urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf unwirksam. Im Urteilsfall ging es um die Einziehung dessen GmbH-Anteils. Ausschlaggebend für dieses Urteil war, dass der Geschäftsführer den Gesellschafter bereits mehrfach erfolgreich per E‑Mail kontaktiert hatte. Er die Einladung aber nicht über diese ihm bekannte Kontaktmöglichkeit übermittelt hatte (OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.4.2018, I‑6 W 2/18).
Das Gericht wertete das als „Manipulation” bei der Einladung des auszuschließenden Gesellschafters zur Gesellschafterversammlung und damit als Fehlverhalten des Geschäftsführers. Fakt war: Der auszuschließende Gesellschafter konnte den Nachweis erbringen, dass die GmbH seine E‑Mail-Kontaktdaten kannte, weil er über die E‑Mail bereits mehrfach von der GmbH bzw. vom Geschäftsführer Nachrichten und Informationen erhalten hatte. Ein Fall für „Dokumentieren lohnt allemal”.