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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 32/2018

Ach­tung: So rech­net Ihr Finanz­amt den GmbH-Ver­kaufs­ge­winn nach oben + Chef-Fit­ness: Coo­le Tipps gegen die hei­ßen Tage + Digi­ta­les: Mobi­les Bezah­len bis 2020 an fast allen Kas­sen mög­lich + Gro­Ko: Kei­ne Steu­er­erleich­te­run­gen für Pen­si­ons­rück­stel­lung von Geschäfts­füh­rern + Heubeck´sche Tafeln: Neue Wer­te für Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen + Glä­sern: Immer mehr Kon­to­da­ten-Abfra­gen + Neu­es Urteil: Geschäfts­füh­rer darf bei GV-Ein­la­dung nicht manipulieren

 

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Neues Urteil: Geschäftsführer darf nicht manipulieren

Ver­schickt der Geschäfts­füh­rer die Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung an die der GmbH bekann­te Adres­se des Gesell­schaf­ters, von der er weiß, das sie nicht aktu­ell ist, ist die Ver­samm­lung nicht ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fen. Die so gefass­ten Beschlüs­se sind nach einem aktu­el­len urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Düs­sel­dorf unwirk­sam. Im Urteils­fall ging es um die Ein­zie­hung des­sen GmbH-Anteils. Aus­schlag­ge­bend für die­ses Urteil war, dass der Geschäfts­füh­rer den Gesell­schaf­ter bereits mehr­fach erfolg­reich per E‑Mail kon­tak­tiert hat­te. Er die Ein­la­dung aber nicht über die­se ihm bekann­te Kon­takt­mög­lich­keit über­mit­telt hat­te (OLG Düs­sel­dorf, Urteil v. 19.4.2018, I‑6 W 2/18).

Das Gericht wer­te­te das als „Mani­pu­la­ti­on” bei der Ein­la­dung des aus­zu­schlie­ßen­den Gesell­schaf­ters zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung und damit als Fehl­ver­hal­ten des Geschäfts­füh­rers. Fakt war: Der aus­zu­schlie­ßen­de Gesell­schaf­ter konn­te den Nach­weis erbrin­gen, dass die GmbH sei­ne E‑Mail-Kon­takt­da­ten kann­te, weil er über die E‑Mail bereits mehr­fach von der GmbH bzw. vom Geschäfts­füh­rer Nach­rich­ten und Infor­ma­tio­nen erhal­ten hat­te. Ein Fall für „Doku­men­tie­ren lohnt allemal”.