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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 07/2020

Pflicht­ver­si­che­rung: Neu­es BSG-Urteil zur Fami­li­en-GmbH + GmbH/Europa: Was kommt nach dem Brexit? + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Wie sicher sind IHRE Web­sites? + Geschäftsführung/Compliance: Was SIE noch erle­di­gen soll­ten … + Digi­ta­les: Die neu­en Struk­tu­ren der Wer­bung + GmbH/Dokumentation: Dop­pelt hält län­ger  + GmbH/Recht: Haf­tung des fak­ti­schen Geschäfts­füh­rers + Soli: Kommt die Rück­zah­lung frü­her? + GmbH/Steuer: Wei­te­res Finanz­ge­richt bestä­tigt Cum-Ex-Miss­brauch + Trans­pa­renz­re­gis­ter: Kommt, aber mit Verspätung …

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GmbH/Recht: Haftung des faktischen Geschäftsführers

Han­delt einer der Gesell­schaf­ter oder ein außen ste­hen­der Drit­ter, ohne als Geschäfts­füh­rer für die GmbH bestellt zu sein, wie ein Geschäfts­füh­rer,  haf­tet er für sein Han­deln inkl. even­tu­el­ler Scha­dens­er­satz­an­sprü­che. Vor­aus­set­zung: Der fak­ti­sche Geschäfts­füh­rer han­delt eigen­stän­dig im Außen­ver­hält­nis – also Kun­den und Gläu­bi­gern der GmbH gegen­über, er prägt die Tätig­keit des Geschäfts­füh­rungs­or­gans nach­hal­tig und hat die Geschäf­te der GmbH maß­geb­lich in die Hand genom­men (OLG Mün­chen, Urteil v. 17.7.2019, 7 U 2463/18).

Umge­kehrt ergibt sich aus die­sem Urteil, dass ledig­lich spo­ra­di­sche oder gele­gent­li­che Ein­grif­fe in Geschäfts­füh­rungs-Auf­ga­ben noch nicht zur Annah­me einer fak­ti­schen Geschäfts­füh­rung aus­rei­chen und die sich dar­aus erge­ben­den Rechts­fol­gen zwin­gend anzu­wen­den wären. In ver­gleich­ba­ren Ver­fah­ren wer­den die Gerich­te wohl sehr genau hin­schau­en und nicht umhin kom­men, den Ein­zel­fall in allen Nuan­cen zu prü­fen. Das Urteil ist rechtskräftig.
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Volkelt-Brief 34/2019

GF-Feh­ler: Abbe­ru­fung, Kün­di­gung, Haus­ver­bot – was tun? + Geschäfts­füh­rungs-Stra­te­gie: Was tun, wenn der Mit-Gesell­schaf­ter das neue Geschäfts­mo­dell blo­ckiert? Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Wenn ein Mit­ar­bei­ter nicht mehr will … + Neue BMF-Vor­ga­ben: Das Zeit­wert­kon­to für den GmbH-Geschäfts­füh­rer Geschäftsführer/Firmenwagen: 1 % – Ver­steue­rung für jedes Fahr­zeug + Mitarbeiter/Lohnkosten: Mehr Leis­tun­gen beim Kurz­ar­bei­ter­geld Fuhrpark/Kosten: Auto­bahn-Maut ist nicht vom Tisch Trans­pa­renz-Dis­kus­si­on: Mit­ar­bei­ter brau­chen kei­ne Lohn­aus­künf­te + Abschaf­fung des Soli: Nicht für GmbH und UG

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Geschäftsführer-Perspektive: Wenn ein Mitarbeiter nicht mehr will …

Auf beson­de­ren Wunsch hat­te sich ein Kol­le­ge dar­auf ein­ge­las­sen – abwei­chend von sei­nen übli­chen Arbeits­ver­trags-Kon­di­tio­nen – , einem (lan­ge gesuch­ten) Mit­ar­bei­ter eine Kün­di­gungs­frist von 6 Mona­ten zum Jah­res­en­de zu gewäh­ren. Das war Bedin­gung. Kaum war der Mann ein­ge­ar­bei­tet – Mit­te Febru­ar – kün­dig­te der zum Jah­res­en­de. Der Kol­le­ge fühl­te sich – m. E. zu Recht – „über den Tisch gezo­gen”. Und mach­te sich sofort auf die Suche nach einem  geeig­ne­ten Nach­fol­ger. Der war über­ra­schend schnell gefun­den. Der Kol­le­ge kün­dig­te nun den abwan­de­rungs­wil­li­gen Mit­ar­bei­ter arbeit­ge­ber­sei­tig – mit der dafür mög­li­chen kür­ze­ren Frist zum Monats­en­de. Ist das zuläs­sig? NEIN. Das Arbeits­ge­richt Sieg­burg urteil­te jetzt: „Der sog. Abkehr­wil­le ist kein Kün­di­gungs­grund” (ArbG Sieg­burg, Urteil v. 17.7.2019,  3 Ca 500/19). Eine Kün­di­gung durch die GmbH ist nur mög­lich, wenn Sie dafür ande­re Grün­de benen­nen kön­nen. Der Abwan­de­rungs­wil­le allei­ne ist jeden­falls kein Kün­di­gungs­grund. Bes­ser ist es, wenn es Ihnen gelingt, den Mit­ar­bei­ter bis zum Jah­res­en­de voll für sich zu gewin­nen und ihn wei­ter­hin so wert­zu­schät­zen, dass er sich bis zum letz­ten Tag für Sie und Ihre GmbH ein­setzt. Bis dahin wird es sicher­lich auch dau­ern, bis das Lan­des­ar­beits­ge­richt die Sache im Revi­si­ons­ver­fah­ren end­gül­tig ent­schie­den hat. Mit den bes­ten Grüßen.