Zahlt der Arbeitgeberne zum Ausscheiden eines Mitarbeiters eine Nachzahlung (sog. Einmalzahlung) für die in den letzten Jahren geleisteten Überstunden, dann kann der Arbeitnehmer diese Einkünfte gemäß der sog. Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) auf mehrere Jahre verteilen. Vorteil: Statt dem vollen Steuersatz ergibt sich regelmäßig eine rechnerische Steuervergünstigung (FG Münster, Urteil v. 23.5.2019, 3 K 1007/18 E).
Für den Arbeitnehmer „Geschäftsführer” gilt dieser Steuervorteil allerdings nur bedingt. Und zwar dann, wenn er kein Gesellschafter-Geschäftsführer ist, wenn im Anstellungsvertrag ausdrücklich eine Stundenbegrenzung vorgesehen ist, wenn die Überstunden konkret aufgezeichnet werden und wenn die Überstundenvergütung für nicht geschäftsführende Leistungen, sondern für typische Arbeitsleistungen gezahlt wird – etwa für den Geschäftsführer einer Vertriebs-GmbH, der zugleich auch im Vertrieb tätig ist.