Ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag wird gemäß den Vorgaben des § 17 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) nicht tatsächlich durchgeführt, wenn der Anspruch auf Verlustübernahme in der Bilanz der Organgesellschaft nicht ausgewiesen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung des Verlustausgleichbetrages tatsächlich erfolgte (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 6.6.2019, 1 K 113/17; Revision eingelegt, Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH): I R 37/19).
Schlagwort: Organgesellschaft
Die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen des beherrschenden Unternehmens an einen außen stehenden Gesellschafter der beherrschten Gesellschaft kann der körperschaftsteuerrechtlichen Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrags entgegenstehen (BFH, Urteil v. 10.05.2017, I R 93/15).
Geschäftsführer von GmbH-Tochtergesellschaften, die Bestandteil eines Konzerns sind, müssen ab sofort eine Rechtsänderung beachten. Das betrifft …
Tochter-GmbHs, die in einen Konzernabschluss eingebunden sind. Als Geschäftsführer müssen Sie darauf achten, dass die neue gesetzliche Vorlage korrekt umgesetzt wird. Um was geht es: In der steuerlichen Organschaft ist die Verlustverrechnung zwischen der Konzernobergesellschaft und den Konzerngesellschaften möglich. Steuerlich wird die Verlustverrechnung ab sofort aber nur dann anerkannt, wenn im Gewinnabführungsvertrag zur Verlustübernahme ausdrücklich auf die Vorschriften des § 302 AktG verwiesen wird. Für bestehende Gewinnabführungsverträge gibt es eine Übergangsfrist. Die Verlustübernahme wird solange anerkannt, wenn sie durchgeführt wie im Vertrag vorgesehen durchgeführt wird und die Vertragsänderung rechtzeitig bis zum 30.12.2014 formal korrekt beschlossen und abgeändert wird.
Für die Praxis: Prüfen Sie den für Ihre Tochter-GmbH gültigen Gewinnabführungsvertrag. Ggf. zusammen mit dem Steuerberater, und zwar im Hinblick auf die genaue Formulierung zur Verlustübernahme. Hier muss es konkret heißen: „….die Übernahme eines Verlustes erfolgt nach den Vorschriften des § 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung“. Fehlt dieser sog. dynamische Verweis müssen Sie nachbessern.