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GmbH/Steuern: Steuerliche Anerkennung des Gewinnabführungsvertrages

Ein Gewinn­ab­füh­rungs- und Beherr­schungs­ver­trag wird gemäß den Vor­ga­ben des § 17 des Kör­per­schaft­steu­er­ge­set­zes (KStG) nicht tat­säch­lich durch­ge­führt, wenn der Anspruch auf Ver­lust­über­nah­me in der Bilanz der Organ­ge­sell­schaft nicht aus­ge­wie­sen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Zah­lung des Ver­lust­aus­gleich­be­tra­ges tat­säch­lich erfolg­te (FG Schles­wig-Hol­stein, Urteil v. 6.6.2019, 1 K 113/17; Revi­si­on ein­ge­legt, Akten­zei­chen des anhän­gi­gen Ver­fah­rens vor dem Bun­des­fi­nanz­hof (BFH): I R 37/19).

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GmbH/Steuern: Ausgleichszahlungen kippen den Gewinnabführungsvertrag

Die Ver­ein­ba­rung von Aus­gleichs­zah­lun­gen des beherr­schen­den Unter­neh­mens an einen außen ste­hen­den Gesell­schaf­ter der beherrsch­ten Gesell­schaft kann der kör­per­schaft­steu­er­recht­li­chen Aner­ken­nung eines Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trags ent­ge­gen­ste­hen (BFH, Urteil v. 10.05.2017, I R 93/15).

Und zwar dann, wenn neben einem bestimm­ten Fest­be­trag ein zusätz­li­cher Aus­gleich gewährt wird, des­sen Höhe sich am Ertrag der ver­meint­li­chen Organ­ge­sell­schaft ori­en­tiert und der zu einer ledig­lich antei­li­gen Gewinn­zu­rech­nung an den ver­meint­li­chen Organ­trä­ger führt.

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Geschäftsführer einer Tochter-GmbH: Sie müssen die „Verlustübernahme” aktualisieren

Geschäfts­füh­rer von GmbH-Toch­ter­ge­sell­schaf­ten, die Bestand­teil eines Kon­zerns sind, müs­sen ab sofort eine Rechts­än­de­rung beach­ten. Das betrifft …

Toch­ter-GmbHs, die in einen Kon­zern­ab­schluss ein­ge­bun­den sind. Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie dar­auf ach­ten, dass die neue gesetz­li­che Vor­la­ge kor­rekt umge­setzt wird. Um was geht es: In der steu­er­li­chen Organ­schaft ist die Ver­lust­ver­rech­nung zwi­schen der Kon­zern­o­ber­ge­sell­schaft und den Kon­zern­ge­sell­schaf­ten mög­lich. Steu­er­lich wird die Ver­lust­ver­rech­nung ab sofort aber nur dann aner­kannt, wenn im Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag zur Ver­lust­über­nah­me aus­drück­lich auf die Vor­schrif­ten des § 302 AktG ver­wie­sen wird. Für bestehen­de Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trä­ge gibt es eine Über­gangs­frist. Die Ver­lust­über­nah­me wird solan­ge aner­kannt, wenn sie durch­ge­führt wie im Ver­trag vor­ge­se­hen durch­ge­führt wird und die Ver­trags­än­de­rung recht­zei­tig bis zum 30.12.2014 for­mal kor­rekt beschlos­sen und abge­än­dert wird.

Für die Pra­xis: Prü­fen Sie den für Ihre Toch­ter-GmbH gül­ti­gen Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag. Ggf. zusam­men mit dem Steu­er­be­ra­ter, und zwar im Hin­blick auf die genaue For­mu­lie­rung zur Ver­lust­über­nah­me. Hier muss es kon­kret hei­ßen: „….die Über­nah­me eines Ver­lus­tes erfolgt nach den Vor­schrif­ten des § 302 AktG in der jeweils gül­ti­gen Fas­sung“. Fehlt die­ser sog. dyna­mi­sche Ver­weis müs­sen Sie nachbessern.